Henrich Söhne Junior: Unterschied zwischen den Versionen

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Henrich wurde am 23.5.1717 im Alter von 64 Jahren in Sachsenhausen begraben. Er müßte also um 1653 geboren worden sein. Seine Konfirmation war 1666. Daß er der Sohn von Henrich und Anna (Nr. 7) war, belegt eine Klage von Johannes Schake gegen seinen Schwiegervater Henrich Söhne und dessen Sohn Henricus (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 5, Fasz. 1).  
Henrich wurde am 23.5.1717 im Alter von 64 Jahren in Sachsenhausen begraben. Er müßte also um 1653 geboren worden sein. Seine Konfirmation war 1666. Daß er der Sohn von [[Henrich Söhne * 1617|Henrich und Anna]] (Nr. 7) war, belegt eine Klage von Johannes Schake gegen seinen Schwiegervater Henrich Söhne und dessen Sohn Henricus (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 5, Fasz. 1).  


Henricus Sönen heiratete am 19.10.1676 eine Anna Maria Kupferberg. Aus der Ehe gingen 7 Kinder hervor, von denen 3 als Kleinkinder starben. Seine Frau wurde am 9. April 1723 im Alter von 70 begraben. Sie müßte also um 1653 geboren worden sein.  
Henricus Sönen heiratete am 19.10.1676 eine Anna Maria Kupferberg. Aus der Ehe gingen 7 Kinder hervor, von denen 3 als Kleinkinder starben. Seine Frau wurde am 9. April 1723 im Alter von 70 begraben. Sie müßte also um 1653 geboren worden sein.  
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Damit er sein Land bearbeiten konnte, kaufte er im Jahre 1691 Daniel Rörl ein Pferd für 5 Rtlr ab. Da er es aber nicht gleich bezahlen konnte, ging er eine Obligation ein, die jährlich mit 5 ß und 3 Pf zu verzinsen war und durch eine Hypothek auf eine seiner Wiesen abgesichert wurde (Stadtarchiv Sachsenhausen, X/2, Konv. 29, Fasz. 13).  
Damit er sein Land bearbeiten konnte, kaufte er im Jahre 1691 Daniel Rörl ein Pferd für 5 Rtlr ab. Da er es aber nicht gleich bezahlen konnte, ging er eine Obligation ein, die jährlich mit 5 ß und 3 Pf zu verzinsen war und durch eine Hypothek auf eine seiner Wiesen abgesichert wurde (Stadtarchiv Sachsenhausen, X/2, Konv. 29, Fasz. 13).  


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=== Ratsherr  ===
=== Ratsherr  ===
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Am 22.1.1722 wird Henrichs Witwe zu 2 Mark Strafe verurteilt, weil sie die von der Stadt auferlegten Brandschutzmaßnahmen immer noch nicht ausgeführt hat (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 8, Seite 568). Vermutlich ging es um das Verbot, Flachs in der Stube zu dörren, das die Stadt am 4. November 1717 erlassen hatte (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, Seite 647).  
Am 22.1.1722 wird Henrichs Witwe zu 2 Mark Strafe verurteilt, weil sie die von der Stadt auferlegten Brandschutzmaßnahmen immer noch nicht ausgeführt hat (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 8, Seite 568). Vermutlich ging es um das Verbot, Flachs in der Stube zu dörren, das die Stadt am 4. November 1717 erlassen hatte (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, Seite 647).  


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== Urkundenabschriften<br> ==
== Urkundenabschriften<br> ==


Originaldatei:&nbsp;henrichjunior.doc
Originaldatei:&nbsp;henrichjunior.doc  


Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 1
Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 1  


Actum Sachsenhausen den 21ten October 1680
Actum Sachsenhausen den 21ten October 1680  


Johann Conrad Börlle, Henricus Rößell, Henricus Söhne und Johan Ernst Valentin contra Bürgermeister undt Rath
Johann Conrad Börlle, Henricus Rößell, Henricus Söhne und Johan Ernst Valentin contra Bürgermeister undt Rath  


Cläger beschwerten sich zum höchsten über den Zusatz, so ihnen wegen des Brauens uf ihre Heuser ao 1678 bey Regierung Bürgermeisters und Raths wehre ufgeschatzet, weilen sie nun dazumahl sobalt bey dem gewesenen Richter Daniell Mayer sich deßen beklagt, der es auch dahin brachte, daß sie des Ufsatzes for dem Jahre wehren wieder erlassen und nicht gegeben das nachfolgende Jahr, aber von Brm. und Rath ihnen wieder wehre zugeschrieben und zur Zahlung angestrenget, weilen nun dieses Neuerungen wehren, alß wolten sie geboten haben, deshalb sie zu manuteniren (= davor zu bewahren) und davon loszusprechen.<br>Bekl. Brm. und Rath sagten hierauf, daß vermöge ufgerichteter Brauerordnung, so von sämbtlichen Brauern unterschrieben, jeder so brauen wolte, einen Rthl. verschatzen solle, welches sie aber nicht gut gefunden, sondern salvam moderationem (= vorbehaltlich einer Minderung) getroffen, und demjenigen so brauen wolte und keinen Rthl. vorstünde, dennoch zum wenigsten sein Haus als Bierbrauerhaus mit 7 Schilling vorstehen solte, und wehre solches sämbtlicher Pfmst. sowohl als auch sämblicher Brauer einhelliger Wille und Meinung. Wolten derowegen gebothen haben, sich bey guten Ordnungen schätzen und handt(?)haben.<br>Cl(äger) wahren gar nicht zufrieden hiermit, sondern wolten sich hiermit erklären, wan ihnen ja uf das Brauen solte ... ufgesetzet werden, daß man dan den Ufsatz also einrichte, daß wan einer von den geringen Brauern, ihme ein ...lich uf's Brauen und nicht uf die Schatzung gesetzt werden möchte, wolten sie alsdan zu einem solchen Ufsatz gerne vorstehen und bathen nochmals wie vorhin gebeten.<br>Bekl. inhaeriren (= beharren auf) ihrer erst gethanen Beantwortung und bathen gleichfals wie vorhin gebethen. Sagten noch darzu, daß Cläger sich hierzu willig verstanden und solches stipulatu manu (= mit Handschlag) angelobet zu verrichten.<br>Cläger bleiben bey ihrem Vorpringen und wolten hiermit zum Bescheide submittiret haben.<br>Bekl. inhaeriren gleichfals und submittiren zum Bescheide.
Cläger beschwerten sich zum höchsten über den Zusatz, so ihnen wegen des Brauens uf ihre Heuser ao 1678 bey Regierung Bürgermeisters und Raths wehre ufgeschatzet, weilen sie nun dazumahl sobalt bey dem gewesenen Richter Daniell Mayer sich deßen beklagt, der es auch dahin brachte, daß sie des Ufsatzes for dem Jahre wehren wieder erlassen und nicht gegeben das nachfolgende Jahr, aber von Brm. und Rath ihnen wieder wehre zugeschrieben und zur Zahlung angestrenget, weilen nun dieses Neuerungen wehren, alß wolten sie geboten haben, deshalb sie zu manuteniren (= davor zu bewahren) und davon loszusprechen.<br>Bekl. Brm. und Rath sagten hierauf, daß vermöge ufgerichteter Brauerordnung, so von sämbtlichen Brauern unterschrieben, jeder so brauen wolte, einen Rthl. verschatzen solle, welches sie aber nicht gut gefunden, sondern salvam moderationem (= vorbehaltlich einer Minderung) getroffen, und demjenigen so brauen wolte und keinen Rthl. vorstünde, dennoch zum wenigsten sein Haus als Bierbrauerhaus mit 7 Schilling vorstehen solte, und wehre solches sämbtlicher Pfmst. sowohl als auch sämblicher Brauer einhelliger Wille und Meinung. Wolten derowegen gebothen haben, sich bey guten Ordnungen schätzen und handt(?)haben.<br>Cl(äger) wahren gar nicht zufrieden hiermit, sondern wolten sich hiermit erklären, wan ihnen ja uf das Brauen solte ... ufgesetzet werden, daß man dan den Ufsatz also einrichte, daß wan einer von den geringen Brauern, ihme ein ...lich uf's Brauen und nicht uf die Schatzung gesetzt werden möchte, wolten sie alsdan zu einem solchen Ufsatz gerne vorstehen und bathen nochmals wie vorhin gebeten.<br>Bekl. inhaeriren (= beharren auf) ihrer erst gethanen Beantwortung und bathen gleichfals wie vorhin gebethen. Sagten noch darzu, daß Cläger sich hierzu willig verstanden und solches stipulatu manu (= mit Handschlag) angelobet zu verrichten.<br>Cläger bleiben bey ihrem Vorpringen und wolten hiermit zum Bescheide submittiret haben.<br>Bekl. inhaeriren gleichfals und submittiren zum Bescheide.  


Nos<br>Soll in proxima audientia, weilen noch einige Requisita hierzu erfordert werden, endtlicher Bescheyd erfolgen.<br> <br>(Stadtarchiv Sachsenh., XV, Abt. 5, Konv. 42, Fasz. 59)
Nos<br>Soll in proxima audientia, weilen noch einige Requisita hierzu erfordert werden, endtlicher Bescheyd erfolgen.<br> <br>(Stadtarchiv Sachsenh., XV, Abt. 5, Konv. 42, Fasz. 59)  


Hochedle. Vest. und hochgelehrte zur hochgräfl. Waldeck. Landt Cantzley hochverordnete Herren Director und Räthe, sonders hochgeehrte und gepietende Herren.
Hochedle. Vest. und hochgelehrte zur hochgräfl. Waldeck. Landt Cantzley hochverordnete Herren Director und Räthe, sonders hochgeehrte und gepietende Herren.  


Daß bey Eur Herr. einige Mittburger alhier, alß Nicolas Lindeman und Henrich Söhne jun. no(m)i(n)e consortum, wegen eines vor 2 Jahren gemachten vermeintlich unbilligen Ufsatzes (= Aufschlag) uf ihr Brauwerck am 20ten Martii sich beschweret und umb rechtliche Decision zu beschleunigen, nachgesucht, daß Selbe haben auß dero also genanten hochgenöhtig Knz (= Kanzlei ?) unterdienstliche Erinnerung mit Bitte p (= etc.) wahrgenommen, auch mit nahmen war auß ersehen wie daß sie, die unbefugte Querulante, sichere Nachricht erhalten haben sollen, ob solten die Acta vom dem jetzigen Lantschultheiß Schlüder und Cammer Secret(arius) Benn (er solche wie so Sache von des hochgebohrnen unseres gn. (= gnädigen) Herrn Hochgräfl(iche) Excell(enz) zu untersuchen gn. ufgetragen) der hochgräfl. Landt Canthzley ad decidendum überschickt haben. Wan nun Eur Herr. und hochgelehrten Kanzler (?) darauf am 27. Martii großg. apostilliert, und befohlen innerhalb 8 Tage unsren volstandigen Bericht, weilen sich von der Sache bey hochgräfl. L. Cantzley nichts fünde, abzustatten und daß dan darauf fernere Verfügung geschehen solte, so hatte solches sobaldt auch geschehen solle(n), weilen aber bey Herannahunge des heyl(igen) Osterfests, auch wegen Überhäufunge anderer Stadtlasten ...lichen daran sufflaminirt und verhindert worden, alß Leben der unzweifligen Hofnunge Eur Herr. werde solche moram welche wieder unsern Wille geschehn de meliori zu vermercken großg. geruhn, berichten demnach darauf unterdienstlich, daß Bürgermeister und Rath denselben Ufsatz vor sich nicht gemacht, sondern daß a(nn)o 1680 uf ansuchen der sämptlichen Brauer der Stadt Sachsenhausen denjenigen so die Braugerechtigkeit nicht mit herbracht sondern eine nichtige Exemtion eine Zeit hero p(ar) force durchgetrieben, man ein geringes zu ihrer Schatzungs contingent zusetzen oder die Libertät im Brauen ihnen nicht gestatten möchte, welches auch also nicht unbillig befunden, und haben auch dieselben so sich in hoc passu (= in diesem Punkt) vermeintl. beschwehrt finden wollen in dem geringschatzigen Ufsatz snapte (?) und von sich selbst gewilliget, und consequenter billig collectirt, auch bißhero gemeiner Stadt zum besten berechnet, abgehört und angenommen worden. Undt haben derogestalt a(nn)o 1680 die sämptliche Bräuer, sowohl die eingeschlichene (?) alß alte wohlberechtigte mit Zuziehung Richter, Bürgermeister und Raths einmüthiglich gewilligt und beschlossen, daß ein Jeder so das Braurecht nicht mit herbracht, oder unter ein Rt in Schatzunge stünde, von einem Hause in jede Schatzunge 7 ß oder unter doch damahlige albereits drauf haftende Schillinge mitenthalten, geben solle und dieses dahero, weilen die Braupfanne nicht von der sämptlichen gemeinen Bürgerschafft, sondern von denen jenigen, so zu der Zeit des Braurechts gehabt, auß deren Mitteln gezeugt worden, nachgehents bey vorigen Kriegszeiten auch wegen gemeiner Stadt, wieder nach Cassel versetzet worden und nicht ex communi Cassa, sondern von denjenigen so das ius braxandi (= Braurecht) damahlß gehabt, hat wieder eingelöst und in ein jeder ein gewisses dazu erlegen müssen, auch weilen diejenigen nicht (?) eingeschlossenenen (?) Bräuer die sich beschwehrt befinden wollen auß Scheuren und dergleichen geringen Städten bißhero so viel profitiret, daß sie den alten wohlberechtigten weit vor... und vielmehr alß die alten, die hoch in der Schatzunge stehn, brauen können, wie das die Erfahrunge selbst lehret und täglich vor Augen schwebet, waß etliche derjenigen das ... weil... auch denjenigen die so hoch im Catastro stehen bey Einquartirungen die Last geblieben, und die anderen mit geringen Kosten jederzeit walten können.
Daß bey Eur Herr. einige Mittburger alhier, alß Nicolas Lindeman und Henrich Söhne jun. no(m)i(n)e consortum, wegen eines vor 2 Jahren gemachten vermeintlich unbilligen Ufsatzes (= Aufschlag) uf ihr Brauwerck am 20ten Martii sich beschweret und umb rechtliche Decision zu beschleunigen, nachgesucht, daß Selbe haben auß dero also genanten hochgenöhtig Knz (= Kanzlei&nbsp;?) unterdienstliche Erinnerung mit Bitte p (= etc.) wahrgenommen, auch mit nahmen war auß ersehen wie daß sie, die unbefugte Querulante, sichere Nachricht erhalten haben sollen, ob solten die Acta vom dem jetzigen Lantschultheiß Schlüder und Cammer Secret(arius) Benn (er solche wie so Sache von des hochgebohrnen unseres gn. (= gnädigen) Herrn Hochgräfl(iche) Excell(enz) zu untersuchen gn. ufgetragen) der hochgräfl. Landt Canthzley ad decidendum überschickt haben. Wan nun Eur Herr. und hochgelehrten Kanzler (?) darauf am 27. Martii großg. apostilliert, und befohlen innerhalb 8 Tage unsren volstandigen Bericht, weilen sich von der Sache bey hochgräfl. L. Cantzley nichts fünde, abzustatten und daß dan darauf fernere Verfügung geschehen solte, so hatte solches sobaldt auch geschehen solle(n), weilen aber bey Herannahunge des heyl(igen) Osterfests, auch wegen Überhäufunge anderer Stadtlasten ...lichen daran sufflaminirt und verhindert worden, alß Leben der unzweifligen Hofnunge Eur Herr. werde solche moram welche wieder unsern Wille geschehn de meliori zu vermercken großg. geruhn, berichten demnach darauf unterdienstlich, daß Bürgermeister und Rath denselben Ufsatz vor sich nicht gemacht, sondern daß a(nn)o 1680 uf ansuchen der sämptlichen Brauer der Stadt Sachsenhausen denjenigen so die Braugerechtigkeit nicht mit herbracht sondern eine nichtige Exemtion eine Zeit hero p(ar) force durchgetrieben, man ein geringes zu ihrer Schatzungs contingent zusetzen oder die Libertät im Brauen ihnen nicht gestatten möchte, welches auch also nicht unbillig befunden, und haben auch dieselben so sich in hoc passu (= in diesem Punkt) vermeintl. beschwehrt finden wollen in dem geringschatzigen Ufsatz snapte (?) und von sich selbst gewilliget, und consequenter billig collectirt, auch bißhero gemeiner Stadt zum besten berechnet, abgehört und angenommen worden. Undt haben derogestalt a(nn)o 1680 die sämptliche Bräuer, sowohl die eingeschlichene (?) alß alte wohlberechtigte mit Zuziehung Richter, Bürgermeister und Raths einmüthiglich gewilligt und beschlossen, daß ein Jeder so das Braurecht nicht mit herbracht, oder unter ein Rt in Schatzunge stünde, von einem Hause in jede Schatzunge 7 ß oder unter doch damahlige albereits drauf haftende Schillinge mitenthalten, geben solle und dieses dahero, weilen die Braupfanne nicht von der sämptlichen gemeinen Bürgerschafft, sondern von denen jenigen, so zu der Zeit des Braurechts gehabt, auß deren Mitteln gezeugt worden, nachgehents bey vorigen Kriegszeiten auch wegen gemeiner Stadt, wieder nach Cassel versetzet worden und nicht ex communi Cassa, sondern von denjenigen so das ius braxandi (= Braurecht) damahlß gehabt, hat wieder eingelöst und in ein jeder ein gewisses dazu erlegen müssen, auch weilen diejenigen nicht (?) eingeschlossenenen (?) Bräuer die sich beschwehrt befinden wollen auß Scheuren und dergleichen geringen Städten bißhero so viel profitiret, daß sie den alten wohlberechtigten weit vor... und vielmehr alß die alten, die hoch in der Schatzunge stehn, brauen können, wie das die Erfahrunge selbst lehret und täglich vor Augen schwebet, waß etliche derjenigen das ... weil... auch denjenigen die so hoch im Catastro stehen bey Einquartirungen die Last geblieben, und die anderen mit geringen Kosten jederzeit walten können.  


Also hat man dieselben nicht alzeit freysitzen laßen dürfen, zumahlen sie dan auch in den Ufsatz wie schon gemeldet snapte (?) applecidiret, welcher auch seithero collectiret und der Stadt zum besten berechnet worden. Da nun einige Wiederspenstige in actis bena... sich vorwiedergelegt, und den selben damahlß gemachte Schluß, ufzuheben sich unterstanden, auch deswegen bey Ihro Hochgräfl. Excell. am 6ten Xbr (= Dezember) 1682 durch eine Supplicq über Richter Bürgermeister und Rath beschweret und dieselbe S(eine) Hochgräfl. Excell. aber diese Sache dem jetzigen L(and)Schultheißen Hein. Schlüter undt H. Secret. Benn zu untersuchen gn. Commission gegeben, alß sindt nach geschehener Communication der Supplicq mit unserm Gegenbericht des 12ten Xbr 1682, unterdienstl. einkommen, waß seithero nun weiter in dieser Sache gehandelt, würden Eur Herr. und Hochgelehrten ... auß den actis so wie selbe würden von deren Commissariis abgefordert werden, mit ... großg. ersehn p.
Also hat man dieselben nicht alzeit freysitzen laßen dürfen, zumahlen sie dan auch in den Ufsatz wie schon gemeldet snapte (?) applecidiret, welcher auch seithero collectiret und der Stadt zum besten berechnet worden. Da nun einige Wiederspenstige in actis bena... sich vorwiedergelegt, und den selben damahlß gemachte Schluß, ufzuheben sich unterstanden, auch deswegen bey Ihro Hochgräfl. Excell. am 6ten Xbr (= Dezember) 1682 durch eine Supplicq über Richter Bürgermeister und Rath beschweret und dieselbe S(eine) Hochgräfl. Excell. aber diese Sache dem jetzigen L(and)Schultheißen Hein. Schlüter undt H. Secret. Benn zu untersuchen gn. Commission gegeben, alß sindt nach geschehener Communication der Supplicq mit unserm Gegenbericht des 12ten Xbr 1682, unterdienstl. einkommen, waß seithero nun weiter in dieser Sache gehandelt, würden Eur Herr. und Hochgelehrten ... auß den actis so wie selbe würden von deren Commissariis abgefordert werden, mit ... großg. ersehn p.  


Nebst Empfehlung Gottes p.
Nebst Empfehlung Gottes p.  


Eur Herr. undt<br>Hochgelehrte ...
Eur Herr. undt<br>Hochgelehrte ...  


Unterdienstwillige<br>Bürgermeister und Rath daselbst
Unterdienstwillige<br>Bürgermeister und Rath daselbst  


<br>Sachsenhausen<br>den 16ten April<br>1683
<br>Sachsenhausen<br>den 16ten April<br>1683  


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<br>Volständiger unterdienstlicher Bericht<br>in Sachen<br>Bürgerm. und Rahts der Stadt Sachsenhausen<br>contre<br>Clauß Lindeman et Consortes<br> <br>Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 1
<br>Volständiger unterdienstlicher Bericht<br>in Sachen<br>Bürgerm. und Rahts der Stadt Sachsenhausen<br>contre<br>Clauß Lindeman et Consortes<br> <br>Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 1  


Actum Sachsenhausen den 22ten Juny 1681
Actum Sachsenhausen den 22ten Juny 1681  


Henrich Söhnen jun(ior) Angehorsam betreffend
Henrich Söhnen jun(ior) Angehorsam betreffend  


Alß Richter, Bürgermeister und Rath den 19ten Jun. und 22ten hujus abermahl auß hochgräfl(icher) Cammer befehliget ein Fuder Bier zu verschaffen und auß Ihrer Excell(enz) ersten Mitteln zu bezahlen, so haben hierauf von Henrich Söhnen ein halb Fuder Bier behandelt und dem selbigen ob(en)ged(achte) Ihr(er) Excell(enz) Mittel an Hand geben wollen und also ihm anbefohlen, das Bier abfolgen zu lassen. Da nun der Bänder (= Faßbinder) umb das Faß zu spünden (= mit einem Spund zu verschließen) ins Hauß kommen, hat sich Henrich Söhne undt sein Weib auß dem Wege gemacht und also Richter, Brm. und Raths Gebott p(er) ludibrio gehalten (= nicht ernst genommen) und ohngeachtet hindan gesetzt (= darüber hinweg gesetzt).<br>Weilen der Biermangel vor dießmahl gar groß zu Cleinern ist undt er Söhne solches wohl gewußt, dennoch vor ged(achte) Zahlungszusage das Bier nicht abfolgen wollen, da es ihme doch von Richter, Brm. und Rath anbefohlen, alß soll er diesen Ungehorsamb und Wiedersetzligkeit verbüssen mit vier Marck Strafe nebst der Gebühr.
Alß Richter, Bürgermeister und Rath den 19ten Jun. und 22ten hujus abermahl auß hochgräfl(icher) Cammer befehliget ein Fuder Bier zu verschaffen und auß Ihrer Excell(enz) ersten Mitteln zu bezahlen, so haben hierauf von Henrich Söhnen ein halb Fuder Bier behandelt und dem selbigen ob(en)ged(achte) Ihr(er) Excell(enz) Mittel an Hand geben wollen und also ihm anbefohlen, das Bier abfolgen zu lassen. Da nun der Bänder (= Faßbinder) umb das Faß zu spünden (= mit einem Spund zu verschließen) ins Hauß kommen, hat sich Henrich Söhne undt sein Weib auß dem Wege gemacht und also Richter, Brm. und Raths Gebott p(er) ludibrio gehalten (= nicht ernst genommen) und ohngeachtet hindan gesetzt (= darüber hinweg gesetzt).<br>Weilen der Biermangel vor dießmahl gar groß zu Cleinern ist undt er Söhne solches wohl gewußt, dennoch vor ged(achte) Zahlungszusage das Bier nicht abfolgen wollen, da es ihme doch von Richter, Brm. und Rath anbefohlen, alß soll er diesen Ungehorsamb und Wiedersetzligkeit verbüssen mit vier Marck Strafe nebst der Gebühr.  


Richter, Brm. und Rath daselbst<br> <br>(Lagerbuch der Stadt Sachsenhausen 1681/82, Staatsarchiv Marburg, 127 Sachsenhausen Nr. 1)<br>(Zur Lage von Lütgenstein und Hilmerhausen siehe Festschrift 750 Jahre Sachsenhausen, S. 23-24)
Richter, Brm. und Rath daselbst<br> <br>(Lagerbuch der Stadt Sachsenhausen 1681/82, Staatsarchiv Marburg, 127 Sachsenhausen Nr. 1)<br>(Zur Lage von Lütgenstein und Hilmerhausen siehe Festschrift 750 Jahre Sachsenhausen, S. 23-24)  


Henrich Söhne jun.
Henrich Söhne jun.  


Verzeichniß dessen Länderey, Wiesen und Garten
Verzeichniß dessen Länderey, Wiesen und Garten  


<br>Morgen - Vrtl. (= Viertel)
<br>Morgen - Vrtl. (= Viertel)  


Oberfelt<br> 1 - 0 Am Eichholtzer wege<br> 1/2 - 0 Noch daselbst über dem wege<br> 2 - 0 Im Eichholtzer graben<br> 1/2 - 0 Im Sande her gelegen
Oberfelt<br> 1 - 0 Am Eichholtzer wege<br> 1/2 - 0 Noch daselbst über dem wege<br> 2 - 0 Im Eichholtzer graben<br> 1/2 - 0 Im Sande her gelegen  


Mittelfelt<br> 2 - 0 Am Lütgenstein<br> 1 - 0 Am grünen Wege<br> 1 - 0 Auf dem Sembdenberge
Mittelfelt<br> 2 - 0 Am Lütgenstein<br> 1 - 0 Am grünen Wege<br> 1 - 0 Auf dem Sembdenberge  


Unterfelt<br> 2 - 0 In den Haarweiden an ein Ander<br> 2 - 0 dar hinder an ein ander, davon einen Triesch (= Unland)
Unterfelt<br> 2 - 0 In den Haarweiden an ein Ander<br> 2 - 0 dar hinder an ein ander, davon einen Triesch (= Unland)  


Wiesen<br> Ein Wiese hinterm Elchenberge<br> Eine Wiese zu Hilmerhausen
Wiesen<br> Ein Wiese hinterm Elchenberge<br> Eine Wiese zu Hilmerhausen  


Garten<br> Ein grabe garte in der Lindelücke<br> Ein klein grase garte hinterm Kirchhof<br> Ein garte zu Alten Sachsenhausen<br> Daß Wohnhauß<br> It (?) gemein gebrauch<br> Ein garte in der Stadt
Garten<br> Ein grabe garte in der Lindelücke<br> Ein klein grase garte hinterm Kirchhof<br> Ein garte zu Alten Sachsenhausen<br> Daß Wohnhauß<br> It (?) gemein gebrauch<br> Ein garte in der Stadt  


Thut in jede Schatzunge<br>= 17 Schilling 5 Pfennig<br> <br>(Stadtarchiv Sachsenh., X, Abs. 2, Konv. 29, Fasz. 13)
Thut in jede Schatzunge<br>= 17 Schilling 5 Pfennig<br> <br>(Stadtarchiv Sachsenh., X, Abs. 2, Konv. 29, Fasz. 13)  


Ich Henricus Söhne jun., Bürger und Einwohner zu Sachsenhausen, vor mich, meine Haußfraw und Erben, thue hiermit und in Kraft dieses Briefes offentlich Kundt und bekennen, daß ich dem Ehrengeachten Daniel Rörl wegen eines von selbigem gehandelthen Pferdtes geständiger Schulds schuldig worden bin, fünf Rthl sage 5 Rhtl jeden zu fünfshalbe Kopstück gezahlet, weil aber dieses Geldt zu bezahlen nicht vermocht, und vorbemalter Creditor Daniel Rörl hiesigen Gottes Kasten mit einem Capital ad fünf Rthl verhaftet, alß habe mit Vorbewust und Consensu des H(err)n Pastoris und der Provisoren obbenambtes Capital vor denselben jährlich mit 5 ß 3 Pf biß zu ablegung desselben zu verzinsen angenommen, und der Creditoren fernerer ansprache diesentwegen zu entheben versprochen. Damit aber die Kasten Provisores so wohl des Capitals alß der jährlichen Zinsen mögen versichert sein, alß setze deswegen zu einer sicheren hypothek und Unterpfande ein, meine Wiese hinterm Elchenberge zur Helfte zwischen B. Joh. Just. Schneiders und Joh. Georg Schneiders gelegen, sich daran sowohl das Capital alß Intereste erholen zu können, auch so meine Zinse die ander erreichen würde, welches doch nicht sein soll, sollen Sie bemächtiget sein, die Halbschnitt der Wiese Jemandt anderst ein zuthun ohne einige Wiederrede, wogegen Mich oder die Meinigen nicht schüzen sollen einigerley Exceptiones oder Begnadigungen derer sowohl guten alß weltlichen Rechte, wie die nur Nahmen haben mögen, deren (?) wir Debitores sowohl in gemein alß in Sonderheit hiermit renuncyren und daß derselben verzeihen (?) alles ... sonder argelist und ohne geschade. Zur Uhr Kunde der Wahrheit habe ich vor mich, meine Haußfraw und Erben diese Obligation nicht allein eigenhändig unterschrieben, sondern auch dieselbe durch die jezt regierende Herrn Bürgermeister und Rath zu ihrer Bestärkung mit ihrem ihnen anvertrauten Stadt Insiegel, jedoch ihnen ohne Schaden, corroborieren (= bestätigen) lassen, so geschehen Sachsenhausen den 21. April im Jahr Christi 1691.
Ich Henricus Söhne jun., Bürger und Einwohner zu Sachsenhausen, vor mich, meine Haußfraw und Erben, thue hiermit und in Kraft dieses Briefes offentlich Kundt und bekennen, daß ich dem Ehrengeachten Daniel Rörl wegen eines von selbigem gehandelthen Pferdtes geständiger Schulds schuldig worden bin, fünf Rthl sage 5 Rhtl jeden zu fünfshalbe Kopstück gezahlet, weil aber dieses Geldt zu bezahlen nicht vermocht, und vorbemalter Creditor Daniel Rörl hiesigen Gottes Kasten mit einem Capital ad fünf Rthl verhaftet, alß habe mit Vorbewust und Consensu des H(err)n Pastoris und der Provisoren obbenambtes Capital vor denselben jährlich mit 5 ß 3 Pf biß zu ablegung desselben zu verzinsen angenommen, und der Creditoren fernerer ansprache diesentwegen zu entheben versprochen. Damit aber die Kasten Provisores so wohl des Capitals alß der jährlichen Zinsen mögen versichert sein, alß setze deswegen zu einer sicheren hypothek und Unterpfande ein, meine Wiese hinterm Elchenberge zur Helfte zwischen B. Joh. Just. Schneiders und Joh. Georg Schneiders gelegen, sich daran sowohl das Capital alß Intereste erholen zu können, auch so meine Zinse die ander erreichen würde, welches doch nicht sein soll, sollen Sie bemächtiget sein, die Halbschnitt der Wiese Jemandt anderst ein zuthun ohne einige Wiederrede, wogegen Mich oder die Meinigen nicht schüzen sollen einigerley Exceptiones oder Begnadigungen derer sowohl guten alß weltlichen Rechte, wie die nur Nahmen haben mögen, deren (?) wir Debitores sowohl in gemein alß in Sonderheit hiermit renuncyren und daß derselben verzeihen (?) alles ... sonder argelist und ohne geschade. Zur Uhr Kunde der Wahrheit habe ich vor mich, meine Haußfraw und Erben diese Obligation nicht allein eigenhändig unterschrieben, sondern auch dieselbe durch die jezt regierende Herrn Bürgermeister und Rath zu ihrer Bestärkung mit ihrem ihnen anvertrauten Stadt Insiegel, jedoch ihnen ohne Schaden, corroborieren (= bestätigen) lassen, so geschehen Sachsenhausen den 21. April im Jahr Christi 1691.  


Henricus Söhne vor mich und meine Haußfrawe
Henricus Söhne vor mich und meine Haußfrawe  


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Obligation über 5 Rtler in den Gottes<br>kasten Von Henrich Söhne jun.<br>de a(nn)o 1691<br>wegen Daniel Rörl<br> <br>(Stadtarchiv Sachsenhausen, XV/7b, Konv. 134, Fasz. 8)<br>(Ein- und Ausgabemanual 1691/92)<br>(In der linken Spalte sind die einzelnen Steuerforderungen aufgeführt.<br>In der mittleren Spalte sind die geleisteten Zahlungen aufgeführt.<br>In der rechten Spalte sind die noch offenen Restbeträge aufgeführt.<br>Die Zahlen sind in der Reihenfolge "Taler - Schilling - Pfennig" dargestellt.)
Obligation über 5 Rtler in den Gottes<br>kasten Von Henrich Söhne jun.<br>de a(nn)o 1691<br>wegen Daniel Rörl<br> <br>(Stadtarchiv Sachsenhausen, XV/7b, Konv. 134, Fasz. 8)<br>(Ein- und Ausgabemanual 1691/92)<br>(In der linken Spalte sind die einzelnen Steuerforderungen aufgeführt.<br>In der mittleren Spalte sind die geleisteten Zahlungen aufgeführt.<br>In der rechten Spalte sind die noch offenen Restbeträge aufgeführt.<br>Die Zahlen sind in der Reihenfolge "Taler - Schilling - Pfennig" dargestellt.)  


<br> Henrich Söhne jun.
<br> Henrich Söhne jun.  


den 14ten January drauf zahlt 0 -13 - 8 1/4<br> ejdem noch zahlt 0 - 0 - 3<br>Soll den 16ten January noch zahlt 0 - 4 - 04<br>Geschoß den 23ten January zahlt 0 - 9 - 0<br>0 - 18 - 3 vor die Proviant forderte i/p Hafer 0 - 1 - 4<br> it. ... pro labore ausgethan 0 - 1 - 4<br> ---------<br>1/2 Schat(zung) 0 - 9 - 1 1/2 thut Zahlungen 1 - 8 - 8 rest.<br>1/4 Schat. 0 - 4 - 6 3/4 abgerechnet bleibt schuldig 0 -12 - 4 3/4<br>1/2 Schat. 0 - 9 - 1 1/2 --------------<br>1/2 Geschoß 0 - 9 - 1 1/2 Drauf rest.<br>Wächtergeld 0 - 1 - 1 ein Eimer vor ... 0 - 2 - 0 0 -10 - 4 3/4<br> ------------- -------------- ...<br>thut 2 - 0 - 3/4 Darauf<br>------------------------------ den 13ten April ...<br>1/2 Schat. 0 - 9 - 1 1/2 ..... 0 - 7 - 0<br>1/2 Geschoß 0 - 9 - 1 1/2 ---------<br> 3 Schat. 2 -12 - 9 S(um)ma Zahlungen 1 -17 - 8<br>1/4 Schat. 0 - 4 - 6 3/4 abgerechnet den 15. September<br>Wächtergeld 0 - 1 - 6 bleibt vom halbe ...<br>Zinsgeld 0 - 1 - 0<br>Gartengeld 0 - 0 - 1<br>Von der Brandt-<br>weinblase 1 - 0 - 0<br> -------------<br>thut 4 -16 - 6 3/4<br>------------------------------<br>S(um)ma = 6 -16 - 7 1/2
den 14ten January drauf zahlt 0 -13 - 8 1/4<br> ejdem noch zahlt 0 - 0 - 3<br>Soll den 16ten January noch zahlt 0 - 4 - 04<br>Geschoß den 23ten January zahlt 0 - 9 - 0<br>0 - 18 - 3 vor die Proviant forderte i/p Hafer 0 - 1 - 4<br> it. ... pro labore ausgethan 0 - 1 - 4<br> ---------<br>1/2 Schat(zung) 0 - 9 - 1 1/2 thut Zahlungen 1 - 8 - 8 rest.<br>1/4 Schat. 0 - 4 - 6 3/4 abgerechnet bleibt schuldig 0 -12 - 4 3/4<br>1/2 Schat. 0 - 9 - 1 1/2 --------------<br>1/2 Geschoß 0 - 9 - 1 1/2 Drauf rest.<br>Wächtergeld 0 - 1 - 1 ein Eimer vor ... 0 - 2 - 0 0 -10 - 4 3/4<br> ------------- -------------- ...<br>thut 2 - 0 - 3/4 Darauf<br>------------------------------ den 13ten April ...<br>1/2 Schat. 0 - 9 - 1 1/2 ..... 0 - 7 - 0<br>1/2 Geschoß 0 - 9 - 1 1/2 ---------<br> 3 Schat. 2 -12 - 9 S(um)ma Zahlungen 1 -17 - 8<br>1/4 Schat. 0 - 4 - 6 3/4 abgerechnet den 15. September<br>Wächtergeld 0 - 1 - 6 bleibt vom halbe ...<br>Zinsgeld 0 - 1 - 0<br>Gartengeld 0 - 0 - 1<br>Von der Brandt-<br>weinblase 1 - 0 - 0<br> -------------<br>thut 4 -16 - 6 3/4<br>------------------------------<br>S(um)ma = 6 -16 - 7 1/2  


(Anm.: Ich habe nur etwa ein Drittel des gesamten Textes abgeschrieben.)
(Anm.: Ich habe nur etwa ein Drittel des gesamten Textes abgeschrieben.)  


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(In dem Manual liegt noch ein Notizzettel)
(In dem Manual liegt noch ein Notizzettel)  


Söhne klagt, daß Johannes Figge undt Johannes Löwe als gewesener Hospitals Provisor ein jedweder 4 Metzen Korn, welches sie berechnet undt der S. Kopferbergischen schuldig verblieben davon Antwort verlanget undt die Zahlung weilen es Ihme vermacht als sint heute den 21ten Januar 1698. Die Rechnung nachgesucht und gefunden, daß alles richtig berechnet undt Johannes Löwe undt Joh. Figge schuldig bliebe. Alß der Berscheidt, daß sie Söhne binnen 14 Tagen zahlen solle wie das Korn berechnet, das Mütte ad 2 Thl, ein jeder 4 Metzen thut 10 ß 6 Rt oder die Execution geschehen solle.
Söhne klagt, daß Johannes Figge undt Johannes Löwe als gewesener Hospitals Provisor ein jedweder 4 Metzen Korn, welches sie berechnet undt der S. Kopferbergischen schuldig verblieben davon Antwort verlanget undt die Zahlung weilen es Ihme vermacht als sint heute den 21ten Januar 1698. Die Rechnung nachgesucht und gefunden, daß alles richtig berechnet undt Johannes Löwe undt Joh. Figge schuldig bliebe. Alß der Berscheidt, daß sie Söhne binnen 14 Tagen zahlen solle wie das Korn berechnet, das Mütte ad 2 Thl, ein jeder 4 Metzen thut 10 ß 6 Rt oder die Execution geschehen solle.  


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Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 2
Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 2  


Actum Sachsenhausen den 4ten May anno 1701
Actum Sachsenhausen den 4ten May anno 1701  


Nicolauß Meister contra Joh. Löwe, Henrich Söhne, Conrad Abell, Johan Henrich Figge, Davidt Bunte ..., Henrich Formb, Daniel Eigenbrodt, J. Conrad Vöpel, Marthin Rittberg
Nicolauß Meister contra Joh. Löwe, Henrich Söhne, Conrad Abell, Johan Henrich Figge, Davidt Bunte ..., Henrich Formb, Daniel Eigenbrodt, J. Conrad Vöpel, Marthin Rittberg  


In Sachen der erborgten herrschaftlichen Früchte werden jegenstehende Debitores vermögen Verjährung d. 8ten Juny ertheilten Bescheide die von diesen Debit(ores) gesetzten Unterpfande ... Bürgm. Nicolauß Meister ... H. Richter aber behält biß völlige Abzahlung Clauß Meisters hinter der Mauer belegene Gärten zum ... Hypothek auch halb zum Nutzen u. Gebrauch. Von Rechts wegen.<br>Bürgmeister und Raht alhier
In Sachen der erborgten herrschaftlichen Früchte werden jegenstehende Debitores vermögen Verjährung d. 8ten Juny ertheilten Bescheide die von diesen Debit(ores) gesetzten Unterpfande ... Bürgm. Nicolauß Meister ... H. Richter aber behält biß völlige Abzahlung Clauß Meisters hinter der Mauer belegene Gärten zum ... Hypothek auch halb zum Nutzen u. Gebrauch. Von Rechts wegen.<br>Bürgmeister und Raht alhier  


NB. Im selben Theil durch Schöpfen Valentin und Pfm. Schluckebier nach des Stattdieners Haus dem H. Richter abgezeichnet.<br> <br>Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 2
NB. Im selben Theil durch Schöpfen Valentin und Pfm. Schluckebier nach des Stattdieners Haus dem H. Richter abgezeichnet.<br> <br>Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 2  


Actum Sachsenhausen den 18ten May anno 1701
Actum Sachsenhausen den 18ten May anno 1701  


Demnach in Ratgerie (= Ragerie = Raserei) und Kurtzweil Pfennigmeister Johannes Valentins Sohn Johan Daniel mit Henrich Söhnen Kinderen sich den 9ten January zugetragen, daß Pfmstr Johan Valentins Sohn Johan Daniel durch einen unversehenen, unglücklichen Wurf mit einem Kaulßnagel(?) nach seinen Söhnen Kinderen durch das Fenster in die Stubben geworfen, und Henrich Söhnen Fraw so ungefehr in den Wurf kommen, auf das rechtere Auge getroffen und darin den Apfel tactiret (= berührt), wodurch nachgehends sie Henrich Söhnen Fraw das Auge gäntzlich verlohren. Wan nun er Pfmstr Valentin von selbst bekennen müße, daß den Schaden, so doch unversehen geschehen, Henrich Söhnen Fraw ohne die geringste Discretion nicht dulden könte, haben sich beyde Parteien in curia (= im Rathaus) dati heut verglichen und gibt Pfmstr Johannes Valentin auf Zureden und Wohl...endheit Henrich Söhnen Frau wegen erlittenen Schiefbruch(?) des Auges 15 Rthl, sage fünfzehn Rthl, mit Geld und annemlichen Mitteln zu bezahlen. Haben darneben facta Stipulatione und handgegebener ... einer dem anderen die Liebe und Freundschaft hinkünftig alß vorzuerweisen versprochen und angelobet, welches also der güthliche Vergleich, so dan zu unserer Obeservanz von beyden Parteien nebst unserer Unterschrift eigenhändig unterschrieben.
Demnach in Ratgerie (= Ragerie = Raserei) und Kurtzweil Pfennigmeister Johannes Valentins Sohn Johan Daniel mit Henrich Söhnen Kinderen sich den 9ten January zugetragen, daß Pfmstr Johan Valentins Sohn Johan Daniel durch einen unversehenen, unglücklichen Wurf mit einem Kaulßnagel(?) nach seinen Söhnen Kinderen durch das Fenster in die Stubben geworfen, und Henrich Söhnen Fraw so ungefehr in den Wurf kommen, auf das rechtere Auge getroffen und darin den Apfel tactiret (= berührt), wodurch nachgehends sie Henrich Söhnen Fraw das Auge gäntzlich verlohren. Wan nun er Pfmstr Valentin von selbst bekennen müße, daß den Schaden, so doch unversehen geschehen, Henrich Söhnen Fraw ohne die geringste Discretion nicht dulden könte, haben sich beyde Parteien in curia (= im Rathaus) dati heut verglichen und gibt Pfmstr Johannes Valentin auf Zureden und Wohl...endheit Henrich Söhnen Frau wegen erlittenen Schiefbruch(?) des Auges 15 Rthl, sage fünfzehn Rthl, mit Geld und annemlichen Mitteln zu bezahlen. Haben darneben facta Stipulatione und handgegebener ... einer dem anderen die Liebe und Freundschaft hinkünftig alß vorzuerweisen versprochen und angelobet, welches also der güthliche Vergleich, so dan zu unserer Obeservanz von beyden Parteien nebst unserer Unterschrift eigenhändig unterschrieben.  


Johannes Schenne ad haec requisitus scripsit et subscripsit.
Johannes Schenne ad haec requisitus scripsit et subscripsit.  


Justus Schneider ...<br>Johannes Valentin<br>Andreas Schluckebier<br>Johanneß Kupferberg<br>Henricus Söhne vor mich und meine Frawen<br> <br>Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 3
Justus Schneider ...<br>Johannes Valentin<br>Andreas Schluckebier<br>Johanneß Kupferberg<br>Henricus Söhne vor mich und meine Frawen<br> <br>Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 3  


Actum Sachsenh. den 6ten Febr anno 1702
Actum Sachsenh. den 6ten Febr anno 1702  


H. Stangelfeld contra Henrich Söhne, Henrich Rößel, Henrich Eigenbrod
H. Stangelfeld contra Henrich Söhne, Henrich Rößel, Henrich Eigenbrod  


Item(?) heut erschien H. Stangelfeld, Praesentarius des Stiffts M. Petri zu Fritzlar, bath ihme jegen seine Schuldener Henrich Söhne, Henrich Rößel, Henrich Eigenbrodt seiner Schuldforderung der 8 Rthl 15 1/2 heß. Alb. halber die Execution zu verhengen, damit er ihren längst(?) ver... gemäß die Zahlung einmal bekommen mögte.<br>Die drey Debitores praevia citatione erschienen, stelten ihre Unvermögenheit vor, bathen Dilation biß Michaelis, alß dan sie von dem Felde mit Früchten bezahlen wolten.<br>H. Creditor hatt endlich auf flehentliches Ansuchen Dilation gegeben, darbey aber urgiret (= gefordert), daß die Schuldener jeder einen besahmten Acker zum Hypothec biß zur Abzahlung stellen mögten, auch sich keiner bey Strafe daran zu vergreifen gebärt.
Item(?) heut erschien H. Stangelfeld, Praesentarius des Stiffts M. Petri zu Fritzlar, bath ihme jegen seine Schuldener Henrich Söhne, Henrich Rößel, Henrich Eigenbrodt seiner Schuldforderung der 8 Rthl 15 1/2 heß. Alb. halber die Execution zu verhengen, damit er ihren längst(?) ver... gemäß die Zahlung einmal bekommen mögte.<br>Die drey Debitores praevia citatione erschienen, stelten ihre Unvermögenheit vor, bathen Dilation biß Michaelis, alß dan sie von dem Felde mit Früchten bezahlen wolten.<br>H. Creditor hatt endlich auf flehentliches Ansuchen Dilation gegeben, darbey aber urgiret (= gefordert), daß die Schuldener jeder einen besahmten Acker zum Hypothec biß zur Abzahlung stellen mögten, auch sich keiner bey Strafe daran zu vergreifen gebärt.  


Debitores<br>Hat jeder einen Acker gesetzt alß<br>Henrich Söhne wegen seiner 2 Rthl 26 1/2 Alb. und geursachte Pension u. Kosten einen halben Morgen am Lüttgenstein,<br>Henrich Rößel wegen ebenso viel Schuld 1/2 Morgen auf dem Stücke und Klingerfelt,<br>Henrich Eigenbrod vor gleich so viel Schulden, Pens. u. Kosten einen halben Morgen hinter dem Kalkofen.
Debitores<br>Hat jeder einen Acker gesetzt alß<br>Henrich Söhne wegen seiner 2 Rthl 26 1/2 Alb. und geursachte Pension u. Kosten einen halben Morgen am Lüttgenstein,<br>Henrich Rößel wegen ebenso viel Schuld 1/2 Morgen auf dem Stücke und Klingerfelt,<br>Henrich Eigenbrod vor gleich so viel Schulden, Pens. u. Kosten einen halben Morgen hinter dem Kalkofen.  


Nos<br>Beym verhypothesirt. Acker so lange in Sequester (und) sich daran sub poena gemein(?) Strafe nicht zu vergreifen, biß allige Schuld, Pension und causirte Kösten entrichtet, ... laßen die Früchte davon zur Schuldzahlung einbringen(?) von Rechts wegen.
Nos<br>Beym verhypothesirt. Acker so lange in Sequester (und) sich daran sub poena gemein(?) Strafe nicht zu vergreifen, biß allige Schuld, Pension und causirte Kösten entrichtet, ... laßen die Früchte davon zur Schuldzahlung einbringen(?) von Rechts wegen.  


Act. dato et die ut sup(ra)<br>Bürgermeister und Rath alhier<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 1
Act. dato et die ut sup(ra)<br>Bürgermeister und Rath alhier<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 1  


Actum Sachsenh. d. 9ten Junyi 1704
Actum Sachsenh. d. 9ten Junyi 1704  


Henrich Söhne, Cläger, contra Daniel Möller, Blter
Henrich Söhne, Cläger, contra Daniel Möller, Blter  


Erschien und bringet vor, welchergestalt seine Wiese ad 1 guth Fuder Heu, hinterm Elchenberge gelegen, Daniel Möller ab anno 1695 ohne einige Beschwerde mit in Gebrauch und Nutzen gehabt, welche seiner Meinung nach sich selbst gelöset.<br>Blter Möller produciret gerichtl. Schein, daß ihm die Wiese mit gewißen conditionibus (nemlich? daß keine Reduction solte statt haben) biß zur Ablage der 14 Rthl wehre eingeräumbt worden, weilen nun das Heu des Orths schlecht, auch nicht alle Jahr 1 Fuder Heu getragen, ... umb desto weniger ... daß die Wiese sich solte gelöset haben, zudem hatte er selbe nur 6 Jahr gehabt.
Erschien und bringet vor, welchergestalt seine Wiese ad 1 guth Fuder Heu, hinterm Elchenberge gelegen, Daniel Möller ab anno 1695 ohne einige Beschwerde mit in Gebrauch und Nutzen gehabt, welche seiner Meinung nach sich selbst gelöset.<br>Blter Möller produciret gerichtl. Schein, daß ihm die Wiese mit gewißen conditionibus (nemlich? daß keine Reduction solte statt haben) biß zur Ablage der 14 Rthl wehre eingeräumbt worden, weilen nun das Heu des Orths schlecht, auch nicht alle Jahr 1 Fuder Heu getragen, ... umb desto weniger ... daß die Wiese sich solte gelöset haben, zudem hatte er selbe nur 6 Jahr gehabt.  


Bescheidt<br>Wan angebrachtermaßen die Wiese järl. 1 Fuder Heu getragen und das Fuder ad 3 Rthl, welches wie alßo billig ..., so hatt besagte(?) Wiese von anno 1695 12 Rthl loßgetragen und Blter Daniel Möller dieselbe annoch ad 2 Jahren, alß 1704 et 1705, franco zu nutzen und zu gebrauchen. Von Rechts wegen.<br>Act. et publ. dato et die ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Raht alhier
Bescheidt<br>Wan angebrachtermaßen die Wiese järl. 1 Fuder Heu getragen und das Fuder ad 3 Rthl, welches wie alßo billig ..., so hatt besagte(?) Wiese von anno 1695 12 Rthl loßgetragen und Blter Daniel Möller dieselbe annoch ad 2 Jahren, alß 1704 et 1705, franco zu nutzen und zu gebrauchen. Von Rechts wegen.<br>Act. et publ. dato et die ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Raht alhier  


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Hochedle, gestrenge, vest- und hochgelehrte hoch... waldeckische zur Land- und Regierungs Cantzley hochverordnete Herren Cantzler und Räthe p.<br>Hochgebietende Herren.
Hochedle, gestrenge, vest- und hochgelehrte hoch... waldeckische zur Land- und Regierungs Cantzley hochverordnete Herren Cantzler und Räthe p.<br>Hochgebietende Herren.  


Eu. hochedle gestr. vest- und hochgel. H... kan ich hiermit unterdienstlich vorzubringen nicht endtübriget sein, was maßen ein Sachsenhäuser Mitbürger Nahmens Daniel Möller vor neun Jahren eine mir erblich zuge... Wiese ad 14 Rthl. unterpfändlich einbekommen und bis hierhin in nießlichem Gebrauch gehabt habe, welche aber ein weith mehreres alß 14 Rthl vor Zinsen jährlich abgetragen, dahero ich dan veranlaßet worden, gegen denselben in p(unc)to Reductionis vor dem hochgräfl. Richter, Bürgerm. und Rath zu Sachsenhausen zu agiren, die dan den darab fallenden Nutzen als jährlich ein Fuder Heu ohn das Grumet ad 2 Rthl 18 Gr zwar anschlagen laßen, gleichwohl die Sache dahin moderirt haben, daß der Übergenuß der Ordinaris Partim ad 1 Rthl 12 Gr ankommen solle.<br>Trägt(?) in 9 Jahren 12 Rthl Vermög(?) sothane Entscheidung ich dan den Überrest ad 2 Rthl aufs Rathhaus geliefert, welcher ihme von Richter, Bürgerm. und Rath in sein Haus gesandt und anbey befohlen worden, mir diese meine Wiese dahingegen sofort abzutretten, welches er aber nicht acceptiren wollen, sondern gesagt, er wolte die Wiese nicht ohnmehr fahren laßen, biß er sein volles Geldt, nemblich die 14 Rthl bekommen hätte. Hat auch dieselbe gegen ... Verbott mehen laßen, worin ... Stadtschreiber ... hatt, veranlaßet bis ... darumb muß zu Eu. hochedle gestr. vest- und hochgel. Herren meinen Recurs nehmen und unterdienstlich bitten, Sie wollen per Mandatum das Protocoll, so mir auf mein ... Ersuchen (?) widerrechtlich geweigert wird, absenden, und auch(?) besagte meine Wiese ... kündige(?), und darzu ... beeydiget Leuthe ... mit dem Übergenuß adjudiciren und ihm dieselbe insonderheit ... by namhafte Strafe verbieten laßen, zumahlen er sothane vor H. Richter, Bürgermeister und Rath be... muß hierin ... et bona ... und von mir auf den Zuspruch acceptirte Endtscheidung nicht halten, und dahero ich daran nicht mehr gebunden sein will.<br>De... p.
Eu. hochedle gestr. vest- und hochgel. H... kan ich hiermit unterdienstlich vorzubringen nicht endtübriget sein, was maßen ein Sachsenhäuser Mitbürger Nahmens Daniel Möller vor neun Jahren eine mir erblich zuge... Wiese ad 14 Rthl. unterpfändlich einbekommen und bis hierhin in nießlichem Gebrauch gehabt habe, welche aber ein weith mehreres alß 14 Rthl vor Zinsen jährlich abgetragen, dahero ich dan veranlaßet worden, gegen denselben in p(unc)to Reductionis vor dem hochgräfl. Richter, Bürgerm. und Rath zu Sachsenhausen zu agiren, die dan den darab fallenden Nutzen als jährlich ein Fuder Heu ohn das Grumet ad 2 Rthl 18 Gr zwar anschlagen laßen, gleichwohl die Sache dahin moderirt haben, daß der Übergenuß der Ordinaris Partim ad 1 Rthl 12 Gr ankommen solle.<br>Trägt(?) in 9 Jahren 12 Rthl Vermög(?) sothane Entscheidung ich dan den Überrest ad 2 Rthl aufs Rathhaus geliefert, welcher ihme von Richter, Bürgerm. und Rath in sein Haus gesandt und anbey befohlen worden, mir diese meine Wiese dahingegen sofort abzutretten, welches er aber nicht acceptiren wollen, sondern gesagt, er wolte die Wiese nicht ohnmehr fahren laßen, biß er sein volles Geldt, nemblich die 14 Rthl bekommen hätte. Hat auch dieselbe gegen ... Verbott mehen laßen, worin ... Stadtschreiber ... hatt, veranlaßet bis ... darumb muß zu Eu. hochedle gestr. vest- und hochgel. Herren meinen Recurs nehmen und unterdienstlich bitten, Sie wollen per Mandatum das Protocoll, so mir auf mein ... Ersuchen (?) widerrechtlich geweigert wird, absenden, und auch(?) besagte meine Wiese ... kündige(?), und darzu ... beeydiget Leuthe ... mit dem Übergenuß adjudiciren und ihm dieselbe insonderheit ... by namhafte Strafe verbieten laßen, zumahlen er sothane vor H. Richter, Bürgermeister und Rath be... muß hierin ... et bona ... und von mir auf den Zuspruch acceptirte Endtscheidung nicht halten, und dahero ich daran nicht mehr gebunden sein will.<br>De... p.  


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Nahmens p. wird Richtern B. und Rath befohlen, ihren Bericht hierauf innerhalb 8 Tagen abzustatten, intzwischen das Hew in locum tertium bewahrlich zu bringen.<br>Meng(erhinghausen), den 14ten Jul. 1704<br>Re. Wald.<br>L.G.
Nahmens p. wird Richtern B. und Rath befohlen, ihren Bericht hierauf innerhalb 8 Tagen abzustatten, intzwischen das Hew in locum tertium bewahrlich zu bringen.<br>Meng(erhinghausen), den 14ten Jul. 1704<br>Re. Wald.<br>L.G.  


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Ohnumbgänglicher Recurs mit unterdienstlicher Bitte<br>Mein<br>Henricus Söhnen zu Sachsenhausen<br>cont(ra)<br>Möller daselbst<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2
Ohnumbgänglicher Recurs mit unterdienstlicher Bitte<br>Mein<br>Henricus Söhnen zu Sachsenhausen<br>cont(ra)<br>Möller daselbst<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2  


Actum Sachsenhausen, den 7ten January Anno 1705
Actum Sachsenhausen, den 7ten January Anno 1705  


Meister Conrad Schir contra Meister Henrich Söhnen, Beklagter in puncto Injurien
Meister Conrad Schir contra Meister Henrich Söhnen, Beklagter in puncto Injurien  


Cläger produciret eine Injurienklage, inhalt derselben Beklagter 26 Mgr nicht geständig seyn wollen, und auf vergangene Anmahnung Cläger injurirt, nach Corbach seinen ehrl(ichen) Nahmen zu hohlen verlaufen haben solte, bath uti intus Beklagten ad recantationem (= zum Widerruf) und auch zu bezahlen anzuhalten und gebührend zu bestrafen.
Cläger produciret eine Injurienklage, inhalt derselben Beklagter 26 Mgr nicht geständig seyn wollen, und auf vergangene Anmahnung Cläger injurirt, nach Corbach seinen ehrl(ichen) Nahmen zu hohlen verlaufen haben solte, bath uti intus Beklagten ad recantationem (= zum Widerruf) und auch zu bezahlen anzuhalten und gebührend zu bestrafen.  


Beklagter Meister Henrich Söhne erschien, auf vorgehaltene Klage respondebat<br>ad 1) die 26 Mgr wehre er nicht schuldig, ob er zwar Richtigkeit halber dieselben angezeichnet, sondern er hatte das seine genug gethan, beruft(?) Schneider, hatte diese Schuld durch Fricken wegen wieder erhaltenem Brauthkleid bezahlen lassen wollen, wan solches nicht geschehen, müßte Fricke noch bezahlen,<br>ad 2) hatte Cläger nicht angeklagtermaßen injuriret, sondern hatte verantwortungsweise ... Cläger ihn gar gröblich gescholten und geschimpfet,... und begehrte er Beklagter dieser Injurien u. angedachten Schläge halber Satisfaction, welche also exspuirt (= ausgestoßen):<br>1) gesagt, daß er Cläger nemlich durch sein Fenster so gescholten hatte, darzu hatte er Ursache, er wolte oben am Thore zu zählen anfangen und nicht kommen bis ans Rathhaus, so wolte er der Schelmen und Diebe schon 5 oder 6 heraus holen, darunter wehre er Beklagter Söhne der größte einer mit, er hätte dem H. Richter bereits eine Rechnung ad 40 Rthl dieselben zu exequiren übergeben, währe aber keine Hülfe, er wolte nun selber nach Mengeringhausen Soldaten zu holen gehen und denselben Billete geben. Diesen nach hatte Schirr Carnal, Johan Schacken, Mr. Peter Fischer und H. Richters Domestiquen sämptl. angeredet, Ihr Herren das höret ihr wohl, ich halte ihn Söhne vor einen Schelmen und Dieb biß er mich bezahlet hatt, und wan er Cläger das gewußt(?) hätte, er Söhne solte nicht wieder an den Raht kommen seyn bis er bezahlet gewesen. Ferner gesagt, er wolle es nun machen wie ein Graf, wan dehme ein Soldat entliefe, er deßen Nahmen ahn den Galgen schlagen ließe, er wolle nun auch einen Galgen aufs Pappier mahlen, Beklagten Söhnen und aller derjenigen Nahmen so ihme schuldig darunter setzen, dem Stattdiener 2 Mgr geben und durch selben ans Rathhaus heften lassen.<br>Bath vor Clägern zu wohlverdienter Strafe zu ziehen und zu gebührlicher Deprecation (= Abbitte) anzuhalten. Falls Kläger Schir dieses ableugnen wolte, suchte(?) er die bemelten Zeugen deshalb zu verhören.
Beklagter Meister Henrich Söhne erschien, auf vorgehaltene Klage respondebat<br>ad 1) die 26 Mgr wehre er nicht schuldig, ob er zwar Richtigkeit halber dieselben angezeichnet, sondern er hatte das seine genug gethan, beruft(?) Schneider, hatte diese Schuld durch Fricken wegen wieder erhaltenem Brauthkleid bezahlen lassen wollen, wan solches nicht geschehen, müßte Fricke noch bezahlen,<br>ad 2) hatte Cläger nicht angeklagtermaßen injuriret, sondern hatte verantwortungsweise ... Cläger ihn gar gröblich gescholten und geschimpfet,... und begehrte er Beklagter dieser Injurien u. angedachten Schläge halber Satisfaction, welche also exspuirt (= ausgestoßen):<br>1) gesagt, daß er Cläger nemlich durch sein Fenster so gescholten hatte, darzu hatte er Ursache, er wolte oben am Thore zu zählen anfangen und nicht kommen bis ans Rathhaus, so wolte er der Schelmen und Diebe schon 5 oder 6 heraus holen, darunter wehre er Beklagter Söhne der größte einer mit, er hätte dem H. Richter bereits eine Rechnung ad 40 Rthl dieselben zu exequiren übergeben, währe aber keine Hülfe, er wolte nun selber nach Mengeringhausen Soldaten zu holen gehen und denselben Billete geben. Diesen nach hatte Schirr Carnal, Johan Schacken, Mr. Peter Fischer und H. Richters Domestiquen sämptl. angeredet, Ihr Herren das höret ihr wohl, ich halte ihn Söhne vor einen Schelmen und Dieb biß er mich bezahlet hatt, und wan er Cläger das gewußt(?) hätte, er Söhne solte nicht wieder an den Raht kommen seyn bis er bezahlet gewesen. Ferner gesagt, er wolle es nun machen wie ein Graf, wan dehme ein Soldat entliefe, er deßen Nahmen ahn den Galgen schlagen ließe, er wolle nun auch einen Galgen aufs Pappier mahlen, Beklagten Söhnen und aller derjenigen Nahmen so ihme schuldig darunter setzen, dem Stattdiener 2 Mgr geben und durch selben ans Rathhaus heften lassen.<br>Bath vor Clägern zu wohlverdienter Strafe zu ziehen und zu gebührlicher Deprecation (= Abbitte) anzuhalten. Falls Kläger Schir dieses ableugnen wolte, suchte(?) er die bemelten Zeugen deshalb zu verhören.  


Von Kläger Schirr auf nach Klägers beschehener Klage respondebat:<br>1) Söhne hätte die Schuld zu bezahlen und nicht Fricke übernommen.<br>2) Er hatte nicht von 5 oder 6 Schelmen oder Dieben, sondern von Söhnen allein geredet, maßen er gesprochen, er wolte in solcher man(?) biß solange er bezahlet.<br>3) Von der Rechnung hatte er gesprochen, dem H. Richter noch zu übergeben.<br>4) In solange biß er Söhne ihn vor Klage bezahlet, hatte er sich davor ausgemacht, darumb hielte er selben auch so lange davor. Wolte auch gemacht haben, daß er nicht wieder in den Raht kommen wehre.<br>5) Hatte Söhnen allein gemeint, wan er ihn nicht bezahlet, wolte er einen Galgen darüber machen, aber damalen gesagt, wens alle Schuldner ihme so betringlich(?) machten, müßten seine Kinder baarfuß gehen. Hatte anders nicht geredet. Bath ihn zu absolviren.
Von Kläger Schirr auf nach Klägers beschehener Klage respondebat:<br>1) Söhne hätte die Schuld zu bezahlen und nicht Fricke übernommen.<br>2) Er hatte nicht von 5 oder 6 Schelmen oder Dieben, sondern von Söhnen allein geredet, maßen er gesprochen, er wolte in solcher man(?) biß solange er bezahlet.<br>3) Von der Rechnung hatte er gesprochen, dem H. Richter noch zu übergeben.<br>4) In solange biß er Söhne ihn vor Klage bezahlet, hatte er sich davor ausgemacht, darumb hielte er selben auch so lange davor. Wolte auch gemacht haben, daß er nicht wieder in den Raht kommen wehre.<br>5) Hatte Söhnen allein gemeint, wan er ihn nicht bezahlet, wolte er einen Galgen darüber machen, aber damalen gesagt, wens alle Schuldner ihme so betringlich(?) machten, müßten seine Kinder baarfuß gehen. Hatte anders nicht geredet. Bath ihn zu absolviren.  


Testis allegati Meister Stephan Cannar, Johannes Schacke, Peter Fischer, H. Stattrichters Domestiquen citati erschienen, jeder(?) stipulato in vim juramenti die Warheit auszusagen angelobet.
Testis allegati Meister Stephan Cannar, Johannes Schacke, Peter Fischer, H. Stattrichters Domestiquen citati erschienen, jeder(?) stipulato in vim juramenti die Warheit auszusagen angelobet.  


Testis primus Meister Stephan Cannart deponebat, wie er bey letz(t) gehaltener Audienz in des H. Richters unterster Stubben gewesen, hatte der Huthmacher Schirr in gemein zu reden angefangen, gesaget es wehre viel Trägge (= Dreck?) alhier in der Statt, die ein ... betrügen die Vögel auf die Bäumen wissen(?), wenn man am oberen Thore anfinge zu zählen biß an Herman Sagels Hauße würde man mehr alß 5 Schelme und Diebe finden, und wolte er das) 3ten Hauß zählen, so ihm schuldig bey vorig geleistetem Eyde(?), darunter er Henrich Söhne der vornembste und wundert ihn, daß er in dem Rahtsstalle wieder wehre. Er Schirr wolte einen Galgen auf Pappier setzen, seiner Schuldner Nahmen darunter schreiben und an das Rahthaus heften lassen. Darauf Söhne Meister Schirr nach Corbach seinen ehrl(ichen) Nahmen zu holen verwiesen, der Schirr aber aufstehen(?) ihm nun eine Ohrfeige geben wollen und selben öff(entlich) Schelm und Dieb geheißen. Sic finit deposit. Dimissus.
Testis primus Meister Stephan Cannart deponebat, wie er bey letz(t) gehaltener Audienz in des H. Richters unterster Stubben gewesen, hatte der Huthmacher Schirr in gemein zu reden angefangen, gesaget es wehre viel Trägge (= Dreck?) alhier in der Statt, die ein ... betrügen die Vögel auf die Bäumen wissen(?), wenn man am oberen Thore anfinge zu zählen biß an Herman Sagels Hauße würde man mehr alß 5 Schelme und Diebe finden, und wolte er das) 3ten Hauß zählen, so ihm schuldig bey vorig geleistetem Eyde(?), darunter er Henrich Söhne der vornembste und wundert ihn, daß er in dem Rahtsstalle wieder wehre. Er Schirr wolte einen Galgen auf Pappier setzen, seiner Schuldner Nahmen darunter schreiben und an das Rahthaus heften lassen. Darauf Söhne Meister Schirr nach Corbach seinen ehrl(ichen) Nahmen zu holen verwiesen, der Schirr aber aufstehen(?) ihm nun eine Ohrfeige geben wollen und selben öff(entlich) Schelm und Dieb geheißen. Sic finit deposit. Dimissus.  


Testis 2dus Johannes Schacke vocatus erschien, sagt aus, daß Meister Schir zu Henrich Söhnen geredet, er hielte ihn vor einen Schelm und Dieb bis er ihn bezahlt, zog auch die Hand ihn zu schlagen, sagte ferner, hatte nicht gedacht, daß er Söhne wieder in den Rathstand kommen wehre. Er wolte vom Thore an zählen bis an Sagels Hauß, könnte 6 oder mehr Persohnen finden, die so Schelme und Betrüger wehren, von selben wehre er Söhne auch einer. Hatte auch gehört, daß Schirr von einem Galgen und Söhnen Nahmen gesprochen, hatte denselben aber eigentl. nicht verstehen können.
Testis 2dus Johannes Schacke vocatus erschien, sagt aus, daß Meister Schir zu Henrich Söhnen geredet, er hielte ihn vor einen Schelm und Dieb bis er ihn bezahlt, zog auch die Hand ihn zu schlagen, sagte ferner, hatte nicht gedacht, daß er Söhne wieder in den Rathstand kommen wehre. Er wolte vom Thore an zählen bis an Sagels Hauß, könnte 6 oder mehr Persohnen finden, die so Schelme und Betrüger wehren, von selben wehre er Söhne auch einer. Hatte auch gehört, daß Schirr von einem Galgen und Söhnen Nahmen gesprochen, hatte denselben aber eigentl. nicht verstehen können.  


Cum injunct(o) silen(tio) abiit.
Cum injunct(o) silen(tio) abiit.  


Testis 3tius Peter Fischer facta citatione comparens deponebat: Er wehre ab und zu vor Audienz auf die obere Stubbe gerufen, daß er weder eins noch anderes gehört, aber doch, daß der Huthmacher Schir Henrich Söhne gescholten. Wüßte sonst nichts. Abiit.
Testis 3tius Peter Fischer facta citatione comparens deponebat: Er wehre ab und zu vor Audienz auf die obere Stubbe gerufen, daß er weder eins noch anderes gehört, aber doch, daß der Huthmacher Schir Henrich Söhne gescholten. Wüßte sonst nichts. Abiit.  


Testis 4ta H. Hermann Beckers uxor Sophia deponebat: Hatte gehört, daß der Huthmacher Schirr Henrich Söhnen einen Schelmen geheißen u. gesagt, er wehre nicht wert, daß er ein Rahtsherr hieße. Söhne resp. ey gehe du nach Corbach und löß dein ehrl. Nahmen, damit hatte Schir nach Söhne eine Hand außgerecket und selben schlagen wollen, andere Umbstände hatte sie eigentl. nicht vernommen, et sic cum imposito silentio abiit.
Testis 4ta H. Hermann Beckers uxor Sophia deponebat: Hatte gehört, daß der Huthmacher Schirr Henrich Söhnen einen Schelmen geheißen u. gesagt, er wehre nicht wert, daß er ein Rahtsherr hieße. Söhne resp. ey gehe du nach Corbach und löß dein ehrl. Nahmen, damit hatte Schir nach Söhne eine Hand außgerecket und selben schlagen wollen, andere Umbstände hatte sie eigentl. nicht vernommen, et sic cum imposito silentio abiit.  


Nos geben ad interim zum Bescheide (= wir erteilen den Zwischenbescheid), daß die Sache weiter überleget und danach rechtens Bescheid ertheilet werden soll.<br>Actum et publ. dato et die ut supra<br>Richter, Bürgermeister u. Raht alhier.<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2
Nos geben ad interim zum Bescheide (= wir erteilen den Zwischenbescheid), daß die Sache weiter überleget und danach rechtens Bescheid ertheilet werden soll.<br>Actum et publ. dato et die ut supra<br>Richter, Bürgermeister u. Raht alhier.<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2  


Euer wohledlen, vest undt wohlgelahrten, auch wohlehrenveste, großachtbare, wohlweisen und vorsichtigen Herren Richter, Bürgermeister und Rath, meine insonders hochgeehrte Herren.
Euer wohledlen, vest undt wohlgelahrten, auch wohlehrenveste, großachtbare, wohlweisen und vorsichtigen Herren Richter, Bürgermeister und Rath, meine insonders hochgeehrte Herren.  


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Wohledler, vest undt wohlgelahrter, auch wohlehrenveste, großachtbare, wohlweise und vorsichtige Herren Richter, Bürgermeister und Rath, insonders hochgeehrte Herren.
Wohledler, vest undt wohlgelahrter, auch wohlehrenveste, großachtbare, wohlweise und vorsichtige Herren Richter, Bürgermeister und Rath, insonders hochgeehrte Herren.  


Eu. wohledel undt wohlgeb. auch wohlehrenveste undt wohlw. gestr(engen Herren) muß hiermit höchstgemäßigt klagendt vortragen, demnach H. Henricus Söhne, Bürger undt Rathsgewanter alhier zu Sachsenhausen vor ohngefehr dreyviertel Jahren an Schuldt mit 26 Mgr vor geliehenes Geldt undt sonsten ein undt ander außgenommene Waahre mir schuldig worden, undt dann ich zu verschiedenen Mahlen, absonderlich diesen vorichenen Dienstag in der H. Stadtrichters Behausung ihn güthlich darumb angesprochen habe, selbiger an sothaner meiner rechtmäßigen Praetension undt Schuldt ganz und gahr nichts allein eingestanden haben wollen, sondern auch noch darzu in Beysein des H. Richters Ehefrau wie auch Stephan Carnals undt Johannes Schackens diese groben Injurienworte gantz importun herausgebrochen undt gesagt, ich solle zuvor nach Corbach gehen undt meinen ehrlichen Nahmen verdefendieren. Wenn nun aber heißet, quod literae scriptae mansant undt dann besagter Söhne dieser rückständigen Schuldt halber als ein ehrlicher Mann solche zu bezahlen mit seiner eigenen Handt in meiner Stube über der Thür nicht allein schriftl. sondern auch hernach mündlich also ... sich obligiret hat, solche mir ehrlich zu contentiren, ich aber mit seinen außgestoßenen groben Injurien wider alles Vermuthen gantz ohnverdient das contrarium erfahren müßen, auch dahero auf mich undt die meinigen solche zu ahnden undt zu vindiciren nicht unterlaßen kann, undt gottlob von der Stadt Corbach mir ertheilte Attestation /: so in constinanti (= in constanti = augenblicklich) originaliter undt in copia vidimata (= beglaubigter Abschrift) produciren kann, mich wohl verlaßen kann auf meinen ehrlichen Nahmen, so gelanget hiermit ahn Eu. wohledel, vest undt wohlgeb. auch wohlehrenveste wohlweise gestr(enge Herren) meine unterdienstliche Bitte, obbengesagten H. Söhne vor sich zu lahden undt dieser groben Anzüglichkeiten halber, anderen zum Abscheu obrigkeitlich zu strafen undt auch demselben kraft angehangener Attestatis zu einer Recantation undt Ehrenrettung mit angelobter Handt zu thun undt die mir rückstehende rechtmäßige Schuldt endlich zu bezahlen anzuweisen, solches mein Suchen wie es dan ahn undt vor sich recht und billig, also gebrüste(?) mich gedaylicher Satisfaction undt Bescheidts.
Eu. wohledel undt wohlgeb. auch wohlehrenveste undt wohlw. gestr(engen Herren) muß hiermit höchstgemäßigt klagendt vortragen, demnach H. Henricus Söhne, Bürger undt Rathsgewanter alhier zu Sachsenhausen vor ohngefehr dreyviertel Jahren an Schuldt mit 26 Mgr vor geliehenes Geldt undt sonsten ein undt ander außgenommene Waahre mir schuldig worden, undt dann ich zu verschiedenen Mahlen, absonderlich diesen vorichenen Dienstag in der H. Stadtrichters Behausung ihn güthlich darumb angesprochen habe, selbiger an sothaner meiner rechtmäßigen Praetension undt Schuldt ganz und gahr nichts allein eingestanden haben wollen, sondern auch noch darzu in Beysein des H. Richters Ehefrau wie auch Stephan Carnals undt Johannes Schackens diese groben Injurienworte gantz importun herausgebrochen undt gesagt, ich solle zuvor nach Corbach gehen undt meinen ehrlichen Nahmen verdefendieren. Wenn nun aber heißet, quod literae scriptae mansant undt dann besagter Söhne dieser rückständigen Schuldt halber als ein ehrlicher Mann solche zu bezahlen mit seiner eigenen Handt in meiner Stube über der Thür nicht allein schriftl. sondern auch hernach mündlich also ... sich obligiret hat, solche mir ehrlich zu contentiren, ich aber mit seinen außgestoßenen groben Injurien wider alles Vermuthen gantz ohnverdient das contrarium erfahren müßen, auch dahero auf mich undt die meinigen solche zu ahnden undt zu vindiciren nicht unterlaßen kann, undt gottlob von der Stadt Corbach mir ertheilte Attestation /: so in constinanti (= in constanti = augenblicklich) originaliter undt in copia vidimata (= beglaubigter Abschrift) produciren kann, mich wohl verlaßen kann auf meinen ehrlichen Nahmen, so gelanget hiermit ahn Eu. wohledel, vest undt wohlgeb. auch wohlehrenveste wohlweise gestr(enge Herren) meine unterdienstliche Bitte, obbengesagten H. Söhne vor sich zu lahden undt dieser groben Anzüglichkeiten halber, anderen zum Abscheu obrigkeitlich zu strafen undt auch demselben kraft angehangener Attestatis zu einer Recantation undt Ehrenrettung mit angelobter Handt zu thun undt die mir rückstehende rechtmäßige Schuldt endlich zu bezahlen anzuweisen, solches mein Suchen wie es dan ahn undt vor sich recht und billig, also gebrüste(?) mich gedaylicher Satisfaction undt Bescheidts.  


Eu. wohledel undt wohlgeb. auch wohlehrenvest undt wohlw Gstr.
Eu. wohledel undt wohlgeb. auch wohlehrenvest undt wohlw Gstr.  


unterdienstwilligster<br>Conrad Schirr<br>Huthmacher zu Sachsenhausen.
unterdienstwilligster<br>Conrad Schirr<br>Huthmacher zu Sachsenhausen.  


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Demnach Meister Conradt Schier, Hutmacher anjetzo zu Sachsenhausen wohnhaft, angezeiget, welchermaßen er wegen vor einigen Jahren Zeit, als er Bürger zu Korbach gewesen, einige entfrämbte Gerstegarben von seinen Mitmeistern, so etwa von dieser Sache keine Wissenschaft haben, bey öffentlichen Jahrmärkten undt sonst per objectionem deßen einige Incommoditäten ohne Verschulden leiden mußte, undt deshalben undt damit er zu ehrlicher Nahrung sein, seiner Frau undt Kinder keine Verhindernis ahn seinem Handtwerk und deßen zu feilen Kauf bringen den Effekt(?) haben mögte, ihme beglaubte Nachricht von dieser Sache mitzutheilen, Nachsuchung gethan. So attestiere und beglaubige hiermitt, daß bey abermahlig Nachsuchung des Protocols der Statt Corbach de anno 1697 sich befinde, wie daß zwar Christoph Zechelmann, als ein gemeiner undt stadtkundiger Dieb dem H. Bürgermeister Michel Raben, indem er bey selbigem vor ein Ackerknecht gediehnet, einige Gerstgarben aus deßen Scheuer treulos bey nächtlicher Weile entdiebet undt in des Meister Schirrs Hauß gebracht. Nachdem besagter Schirr aber solches anzeigen laßen, ermelter Dieb Zechelmann captiviret worden, durch Beyhülfe seines Vatters sowie vermutlich Stadtdieners aber sobaldt echappiret (= entflohen). Diese Sache jedoch noch nicht völlig debattiret undt dahero werden in- noch ausländische Huthmacher den ged. Meister Schirren ahn seiner Nahrung zu verhindern oder ihn zu beschimpfen gahr keine Uhrsache haben. Nicht ... jedes Ortes Obrigkeit werde allenfalls öfftl. ermelten Meister Schirren obrigkeitliche Assistentz thun.<br>Uhrkundlich deßen, Corbach den 1ten Augusti 1703
Demnach Meister Conradt Schier, Hutmacher anjetzo zu Sachsenhausen wohnhaft, angezeiget, welchermaßen er wegen vor einigen Jahren Zeit, als er Bürger zu Korbach gewesen, einige entfrämbte Gerstegarben von seinen Mitmeistern, so etwa von dieser Sache keine Wissenschaft haben, bey öffentlichen Jahrmärkten undt sonst per objectionem deßen einige Incommoditäten ohne Verschulden leiden mußte, undt deshalben undt damit er zu ehrlicher Nahrung sein, seiner Frau undt Kinder keine Verhindernis ahn seinem Handtwerk und deßen zu feilen Kauf bringen den Effekt(?) haben mögte, ihme beglaubte Nachricht von dieser Sache mitzutheilen, Nachsuchung gethan. So attestiere und beglaubige hiermitt, daß bey abermahlig Nachsuchung des Protocols der Statt Corbach de anno 1697 sich befinde, wie daß zwar Christoph Zechelmann, als ein gemeiner undt stadtkundiger Dieb dem H. Bürgermeister Michel Raben, indem er bey selbigem vor ein Ackerknecht gediehnet, einige Gerstgarben aus deßen Scheuer treulos bey nächtlicher Weile entdiebet undt in des Meister Schirrs Hauß gebracht. Nachdem besagter Schirr aber solches anzeigen laßen, ermelter Dieb Zechelmann captiviret worden, durch Beyhülfe seines Vatters sowie vermutlich Stadtdieners aber sobaldt echappiret (= entflohen). Diese Sache jedoch noch nicht völlig debattiret undt dahero werden in- noch ausländische Huthmacher den ged. Meister Schirren ahn seiner Nahrung zu verhindern oder ihn zu beschimpfen gahr keine Uhrsache haben. Nicht ... jedes Ortes Obrigkeit werde allenfalls öfftl. ermelten Meister Schirren obrigkeitliche Assistentz thun.<br>Uhrkundlich deßen, Corbach den 1ten Augusti 1703  


Georgius Engelhardt<br>Civit. Corbacc. Secretarius juratus
Georgius Engelhardt<br>Civit. Corbacc. Secretarius juratus  


Daß diese vorgeschriebene Copia mit dem wahren Original von Worden zu Worden gleichlautend übereinstimme, attachire ich Jost Henrich Waldeck, p.t. gräfl. waldeck. Hofgerichts-Secretarius juratus<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2
Daß diese vorgeschriebene Copia mit dem wahren Original von Worden zu Worden gleichlautend übereinstimme, attachire ich Jost Henrich Waldeck, p.t. gräfl. waldeck. Hofgerichts-Secretarius juratus<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2  


Actum Sachsenhausen, den 14ten January Anno 1705
Actum Sachsenhausen, den 14ten January Anno 1705  


Demnach communis vox et fama (= Pfarrer und Volk einer Meinung sind?) und des H. Pastoris Predigt zum Theil dahin gangen, ob solte Johan Henrich Schade bey Henrich Söhnen wehrend dem Bier zapfen ihm eine Gans u. Axt entwendet, welche aber nachgehends wieder an Tag kommen, die Geweißheit deshalb zu erfahren hatte man Henrich Söhne darüber zu examiniren citiret.
Demnach communis vox et fama (= Pfarrer und Volk einer Meinung sind?) und des H. Pastoris Predigt zum Theil dahin gangen, ob solte Johan Henrich Schade bey Henrich Söhnen wehrend dem Bier zapfen ihm eine Gans u. Axt entwendet, welche aber nachgehends wieder an Tag kommen, die Geweißheit deshalb zu erfahren hatte man Henrich Söhne darüber zu examiniren citiret.  


Henrich Söhne citatus erschien, befraget ob ihm etwas während dem Bierschank gestohlen, respondiret ja, es were geschen, daß Joh. Henrich Schade, Joh. Henrich Figge und der Siebmacher Germerod in Compagnie getrunken, desgleichen einige Corbacher a parte gesessen u. gezehret, wehre ihm eine Axt gestohlen, und gleich darauf eine gerupfte Gans wegkommen, wie er endlich 3 biß 4 mahl mit ernst das Gestohlene von Schaden seiner Compagnie wiedergefordert hatte, doch niemand davon wissen wollen, als Peter Fischer hatte solches im weggehen ... und derselbe ihm offenbahret, daß Schade die Gans entwendet, Schade ungeachtet des vielen Ermahnens nicht geständig sein wollen, bis endlich Carnal demselben... Schade demselben(?) bekennet, daß er die Gans in Henrich Eigenbrodts kleinen Häuschen auf ein Riegel gehänget, welche sie dan auch daselbst hinabfallen liegen funden, die Axt(?) aber wehre zurück bleiben, wodurch sich die Corbacher so sehr offendiret befunden, daß wan Schade noch jegenwärtig gewesen, sie mit ... angefangen hatten.
Henrich Söhne citatus erschien, befraget ob ihm etwas während dem Bierschank gestohlen, respondiret ja, es were geschen, daß Joh. Henrich Schade, Joh. Henrich Figge und der Siebmacher Germerod in Compagnie getrunken, desgleichen einige Corbacher a parte gesessen u. gezehret, wehre ihm eine Axt gestohlen, und gleich darauf eine gerupfte Gans wegkommen, wie er endlich 3 biß 4 mahl mit ernst das Gestohlene von Schaden seiner Compagnie wiedergefordert hatte, doch niemand davon wissen wollen, als Peter Fischer hatte solches im weggehen ... und derselbe ihm offenbahret, daß Schade die Gans entwendet, Schade ungeachtet des vielen Ermahnens nicht geständig sein wollen, bis endlich Carnal demselben... Schade demselben(?) bekennet, daß er die Gans in Henrich Eigenbrodts kleinen Häuschen auf ein Riegel gehänget, welche sie dan auch daselbst hinabfallen liegen funden, die Axt(?) aber wehre zurück bleiben, wodurch sich die Corbacher so sehr offendiret befunden, daß wan Schade noch jegenwärtig gewesen, sie mit ... angefangen hatten.  


Beklagter Johan Henrich Schade auf Henrich Söhnen Deposition respondiret, er wehre von Mengeringhausen kommen, bey Söhnen 1/2 Maß Bier gefordert, hatte er sich bey Figgen u. den Siebmacher gesetzt, da hatte ihm inmittels Peter Fischer zugeredet ... verstecken ... hatte er ... in Eigenbrodts Haus auf einen Riegel geleget, und wie der Söhne die Gans gefordert, und er Schade sollen wieder hohlen u. nicht finden können, maßen selbe vom Riegel gefallen were, hatte er deswegen stillgeschwiegen und nicht gestehen wollen. Von der Axt wüßte er nichts.
Beklagter Johan Henrich Schade auf Henrich Söhnen Deposition respondiret, er wehre von Mengeringhausen kommen, bey Söhnen 1/2 Maß Bier gefordert, hatte er sich bey Figgen u. den Siebmacher gesetzt, da hatte ihm inmittels Peter Fischer zugeredet ... verstecken ... hatte er ... in Eigenbrodts Haus auf einen Riegel geleget, und wie der Söhne die Gans gefordert, und er Schade sollen wieder hohlen u. nicht finden können, maßen selbe vom Riegel gefallen were, hatte er deswegen stillgeschwiegen und nicht gestehen wollen. Von der Axt wüßte er nichts.  


Peter Fischer vocatus erschien, gestehet zwar daß er zu Schade geredet, er solte eine Gans ... verbergen, aber nicht gesagt, daß er dieselbe außer das Haus bringen, hatte auch wohl gehört, daß Söhne eine Axt geklaget, könnte aber keine Nachricht davon geben, ... auch hatte Söhne durch Carnal kund gethan, daß Schade eine Gans verborgen.
Peter Fischer vocatus erschien, gestehet zwar daß er zu Schade geredet, er solte eine Gans ... verbergen, aber nicht gesagt, daß er dieselbe außer das Haus bringen, hatte auch wohl gehört, daß Söhne eine Axt geklaget, könnte aber keine Nachricht davon geben, ... auch hatte Söhne durch Carnal kund gethan, daß Schade eine Gans verborgen.  


Bescheid
Bescheid  


Dergleichen Possen beym saufen zu verüben... nicht passiret, indem Beklagter die Gans außer ... getragen ... nachgehends ... endlich ganz ableugnen wollen, als soll beschuldigter Schade solches mit 2 Mark Strafe oder in ... dessen mit 4 Tag und Nacht Arrest verbüßen von Rechts wegen.<br>Act. dato et die ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Raht alhier
Dergleichen Possen beym saufen zu verüben... nicht passiret, indem Beklagter die Gans außer ... getragen ... nachgehends ... endlich ganz ableugnen wollen, als soll beschuldigter Schade solches mit 2 Mark Strafe oder in ... dessen mit 4 Tag und Nacht Arrest verbüßen von Rechts wegen.<br>Act. dato et die ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Raht alhier  


Könte den Arrest nicht halten(?).
Könte den Arrest nicht halten(?).  


Eodem<br>Johannes Schacken und dessen Mutter der Verpflegung halber wird Terminus zum gütlichen Vergleich a dato zu 8 Tagen angesetzet, wan selbige nicht einig werden können, soll alsdan weiter ergehen was rechtens.<br>Act. ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Raht alhier<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2<br>(vgl. auch die Klage vom 20.8.1711 gegen Lorentz Meyer)
Eodem<br>Johannes Schacken und dessen Mutter der Verpflegung halber wird Terminus zum gütlichen Vergleich a dato zu 8 Tagen angesetzet, wan selbige nicht einig werden können, soll alsdan weiter ergehen was rechtens.<br>Act. ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Raht alhier<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2<br>(vgl. auch die Klage vom 20.8.1711 gegen Lorentz Meyer)  


Actum Sachsenhausen, den 5ten Marty Anno 1705
Actum Sachsenhausen, den 5ten Marty Anno 1705  


In Sachen Henrich Söhnen et Consorten contra Lorentz Meyer, Kopferbergers seel. Erbschaft betreffl., ist der Bescheidt:<br>daß Lorentz Meyer seine Verantwortung halber Dilation ad 14 Tage erstellet, er erscheine dan oder nicht, so soll doch in der Sache alßdan ergehen, was Recht ist.<br>Act. et publ. dato et die ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Raht alhier
In Sachen Henrich Söhnen et Consorten contra Lorentz Meyer, Kopferbergers seel. Erbschaft betreffl., ist der Bescheidt:<br>daß Lorentz Meyer seine Verantwortung halber Dilation ad 14 Tage erstellet, er erscheine dan oder nicht, so soll doch in der Sache alßdan ergehen, was Recht ist.<br>Act. et publ. dato et die ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Raht alhier  


<br>Eodem<br>Die Begräbniskosten aber soll er Henrich Söhnen ... zubezahlen.<br>R. B. u. R. alhier
<br>Eodem<br>Die Begräbniskosten aber soll er Henrich Söhnen ... zubezahlen.<br>R. B. u. R. alhier  


<br>Actum Sachsenhausen den 19ten Marty 1705
<br>Actum Sachsenhausen den 19ten Marty 1705  


Wird Beklagtem Lorentz Meyer a dato an auf 8 Tage seiner schriftl. Beantwortung halber Dilation gegeben. Abgang deßen ... Bescheids zu ... haben. Von Rechts wegen.<br>Act. ut. sup.<br>R. B. u. Raht alhier<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2
Wird Beklagtem Lorentz Meyer a dato an auf 8 Tage seiner schriftl. Beantwortung halber Dilation gegeben. Abgang deßen ... Bescheids zu ... haben. Von Rechts wegen.<br>Act. ut. sup.<br>R. B. u. Raht alhier<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2  


Eodem (= 7.3.1705)
Eodem (= 7.3.1705)  


Lorenz(?) Meyer contra ... Söhnen, ...
Lorenz(?) Meyer contra ... Söhnen, ...  


Producirte eine sogenannte wohlgegründete Remonstration und Eventual Submission Schrift cum petitione legitima. Vermeinet dadurch weyl. Johan Kopferberges seel. gethane Donation zu obteniren.<br>Söhne auf vorige verlesene Remonstr. et Event. Schrift ... diese Schrift auf beschehene Communication zu resp(on)diren, und daß Testament zu haben(?).
Producirte eine sogenannte wohlgegründete Remonstration und Eventual Submission Schrift cum petitione legitima. Vermeinet dadurch weyl. Johan Kopferberges seel. gethane Donation zu obteniren.<br>Söhne auf vorige verlesene Remonstr. et Event. Schrift ... diese Schrift auf beschehene Communication zu resp(on)diren, und daß Testament zu haben(?).  


Bescheyd<br>Wird Gegentheil zu dem Ende hiermit communiciret umb darauf beim 14 Tage ... seine gegen... mit ... dieses ... zu..., solchem Vorgangen nach, alß dan weiter in der Sache erkand werden wirdt waß rechtens.<br>Act. et Publ. dato ut supra<br>Richter, Brmstr und Rath alhier
Bescheyd<br>Wird Gegentheil zu dem Ende hiermit communiciret umb darauf beim 14 Tage ... seine gegen... mit ... dieses ... zu..., solchem Vorgangen nach, alß dan weiter in der Sache erkand werden wirdt waß rechtens.<br>Act. et Publ. dato ut supra<br>Richter, Brmstr und Rath alhier  


(vgl. auch Klage vom 20.8.1711 gegen Lorentz Meyer)<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2
(vgl. auch Klage vom 20.8.1711 gegen Lorentz Meyer)<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2  


Actum Sachsenhausen, den 1ten July 1705
Actum Sachsenhausen, den 1ten July 1705  


Cläger Henrich Söhne contra den Organisten Michael Schluckebier
Cläger Henrich Söhne contra den Organisten Michael Schluckebier  


Henrich Söhne bringet klagend vor, wie daß der Organista am vergangenen Sonabend alß den 27ten Juny deß abends spät in sein Hauß kommen (in seiner Abwesenheit), weilen er Kläger zugleich bey Verklagten Bier gezapfet, alß hatt Beklagter Klägern Tochter den Hanen wollen aus dem Fasse ziehen, welches dieselbe nicht zulaßen wollen, alß hatt Beklagter darauf mitt einem groben Knüttel (= Prügel) dieselbe Tochter geschlagen, und alß die Frau darzu kommen und der Tochter helfen wollen, hatt er gleichfalß die selbe über einen Arm geschlagen, wie das Zeichen noch ausweisen, und der Tochter einen Finger dermaßen zugerichtet, daß sie denselben bis hirhin noch nicht gebrauchen kan, nachgehendts aber nochmahlen mitt solchem großen Hundeknüttel die Frau über die Schulter geschlagen, daß ein Leist wie eine Faust groß noch zu sehen, und hätte unter anderem auch seine Tochter blutrünstig gemacht. Bäte also wegen solcher grausamen Gewaltthat beklagten Organisten zur gepührlichen Straafe zu ziehen und ihm Kläger Satisfaction zu geben.<br>P.S.<br>Thut noch ferner hinzu, nachdem er Beklagter die Schläge verrichtet hätte, er noch auf der Strasse seine Frau öffentl. vor eine Hexe gescholten und gesaget, die schele Hexe, der Teufel hatt ihr eine Auge ausgeschlagen, derselbe soll ihr das andere auch ausschlagen, und auch seine Tochter eine Hure gescholten, und zwar eine 3-fache Hure, und gesaget daß er Beklagter sie selbst gefunden, daß sie auf einem Fasse gehuret hätte. Bäte Beklagten dahin zu halten, daß er solches möchte beweisen und gleichfalß deswegen ihn zu gepührl. Straafe zu ziehen.
Henrich Söhne bringet klagend vor, wie daß der Organista am vergangenen Sonabend alß den 27ten Juny deß abends spät in sein Hauß kommen (in seiner Abwesenheit), weilen er Kläger zugleich bey Verklagten Bier gezapfet, alß hatt Beklagter Klägern Tochter den Hanen wollen aus dem Fasse ziehen, welches dieselbe nicht zulaßen wollen, alß hatt Beklagter darauf mitt einem groben Knüttel (= Prügel) dieselbe Tochter geschlagen, und alß die Frau darzu kommen und der Tochter helfen wollen, hatt er gleichfalß die selbe über einen Arm geschlagen, wie das Zeichen noch ausweisen, und der Tochter einen Finger dermaßen zugerichtet, daß sie denselben bis hirhin noch nicht gebrauchen kan, nachgehendts aber nochmahlen mitt solchem großen Hundeknüttel die Frau über die Schulter geschlagen, daß ein Leist wie eine Faust groß noch zu sehen, und hätte unter anderem auch seine Tochter blutrünstig gemacht. Bäte also wegen solcher grausamen Gewaltthat beklagten Organisten zur gepührlichen Straafe zu ziehen und ihm Kläger Satisfaction zu geben.<br>P.S.<br>Thut noch ferner hinzu, nachdem er Beklagter die Schläge verrichtet hätte, er noch auf der Strasse seine Frau öffentl. vor eine Hexe gescholten und gesaget, die schele Hexe, der Teufel hatt ihr eine Auge ausgeschlagen, derselbe soll ihr das andere auch ausschlagen, und auch seine Tochter eine Hure gescholten, und zwar eine 3-fache Hure, und gesaget daß er Beklagter sie selbst gefunden, daß sie auf einem Fasse gehuret hätte. Bäte Beklagten dahin zu halten, daß er solches möchte beweisen und gleichfalß deswegen ihn zu gepührl. Straafe zu ziehen.  


Beklagter citatus erscheinet, sagt daß er seine Verantwortung sogleich nicht könte thun, er wolte aber dieselbe schriftl. eingeben, bäte also umb Dilation, bittet auch daß er unterdeßen die Orgel schlagen und den Gottesdienst verrichten möchte, weilen ihm die Orgel deswegen verbotten worden.
Beklagter citatus erscheinet, sagt daß er seine Verantwortung sogleich nicht könte thun, er wolte aber dieselbe schriftl. eingeben, bäte also umb Dilation, bittet auch daß er unterdeßen die Orgel schlagen und den Gottesdienst verrichten möchte, weilen ihm die Orgel deswegen verbotten worden.  


Bescheidt<br>Dem Beklagten wird insoweit differiret, daß er zukünftigen Dienstag als den 7ten hujus wieder vor Gericht erscheinen und seine Verandtworthung münd- oder schriftlich einzubringen, was aber wegen des Orgelschlagens belanget, soll es dabey seine Bewandniß bis zu Austrag der Sache behalten.<br>Richter, Bürgermeister und Rath hirselbst.
Bescheidt<br>Dem Beklagten wird insoweit differiret, daß er zukünftigen Dienstag als den 7ten hujus wieder vor Gericht erscheinen und seine Verandtworthung münd- oder schriftlich einzubringen, was aber wegen des Orgelschlagens belanget, soll es dabey seine Bewandniß bis zu Austrag der Sache behalten.<br>Richter, Bürgermeister und Rath hirselbst.  


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Actum Sachsenhausen, d. 7ten July 1705
Actum Sachsenhausen, d. 7ten July 1705  


Henrich Söhne contra den Organisten Schluckebier
Henrich Söhne contra den Organisten Schluckebier  


Es erscheint der Organista Schluckebier, bringet für zu seiner Entschuldigung: Es hatte er Organista wie Brauch wäre, den Bierhopfen gehabt, hatte der Kläger Söhne aber zugleich auch sein Bier angestecket und gezapfet. Weil nun dieses wider der Statt Leges (= Gesetze) und er Organiste also an seiner Nahrung Schaden hatte leiden müssen, hatte dasselbe ihn verursachet, daß er abends in des Klägers Hauß gehen müßen, da er dan befunden, daß der Kläger zugleich mit ihm gezapfet, weil er aber solches nicht dulden können, habe er sich gestellet alß wolte er den Hanen loßziehen und einen Zapfen an die Stelle stecken wollen, welches aber die Dochter nicht wollen zugeben, sondern sich dargegen gesetzet biß es endlich von Wortten zu Streichen kommen.<br>Welches also zugangen, daß ihm beyde Weibsleute, Mutter und Dochter, zuerst nach dem Kopf gegriffen, darauf er seine Defension (= Verteidigung) gethan. Wie er nun nicht hoffen wolte, daß er hierin zu viel gethan, alß wolte gebethen haben, von der Klage ihn zu absolvieren. Zu den Scheltwortten, daß solche von ihm also solten gefallen sein, gestünde er nicht, klagte aber daß sie ihn gescholten nempe(?) vor einen Ehrendieb und Hurenschelm.
Es erscheint der Organista Schluckebier, bringet für zu seiner Entschuldigung: Es hatte er Organista wie Brauch wäre, den Bierhopfen gehabt, hatte der Kläger Söhne aber zugleich auch sein Bier angestecket und gezapfet. Weil nun dieses wider der Statt Leges (= Gesetze) und er Organiste also an seiner Nahrung Schaden hatte leiden müssen, hatte dasselbe ihn verursachet, daß er abends in des Klägers Hauß gehen müßen, da er dan befunden, daß der Kläger zugleich mit ihm gezapfet, weil er aber solches nicht dulden können, habe er sich gestellet alß wolte er den Hanen loßziehen und einen Zapfen an die Stelle stecken wollen, welches aber die Dochter nicht wollen zugeben, sondern sich dargegen gesetzet biß es endlich von Wortten zu Streichen kommen.<br>Welches also zugangen, daß ihm beyde Weibsleute, Mutter und Dochter, zuerst nach dem Kopf gegriffen, darauf er seine Defension (= Verteidigung) gethan. Wie er nun nicht hoffen wolte, daß er hierin zu viel gethan, alß wolte gebethen haben, von der Klage ihn zu absolvieren. Zu den Scheltwortten, daß solche von ihm also solten gefallen sein, gestünde er nicht, klagte aber daß sie ihn gescholten nempe(?) vor einen Ehrendieb und Hurenschelm.  


Des Klägers Dochter Anna Catharina forgefordert, erschien hirauf, nachdem ihr des Beklagten Verantworttung vorgelesen, saget: Der beklagte Organista wäre des abends in ihr Hauß kommen umb gleich nach der Bierkammer zu gehen, sagendt er wäre deshalb kommen Refange (= Revanche) zu haben und geschworen, den Zapfen auszuziehen und das Bier in den Dreck laufen zu lassen, wäre auch mit Gewalt daran gewesen den Kranen auszuziehen. Sie Dochter aber hatte den Kranen gefasset und solches nach aller ihrer Möglichkeit verwähret. Undt wie sie eben darauf Johannes Eigenbrods Frau gezapfet, gesprochen er wolte der Frau den Krug auf dem Kopfe entzwey schlagen.<br>Wäre darauf ihr in die Stube gefolget undt sie angeredet: wie deucht die Teufelshure nun, wann ich dir eine dichte Tracht Stöße itz (= jetzt) gebe, darauf sehr gefluchet, es sollen ihn aller Welt Teufel hohlen, wo er nicht Refange haben wolte, und wäre Beklagter aufgesprungen und zu der Thirkammer geeilet, sie Klägerin aber wäre ihm auf dem Fuße eiligst gefolget und die Thirkammer zuhalten wollen, da hatte er sie mit der Faust ins Gesicht gestoßen daß sie zu Boden gefallen, und wie sie nun über Gewalt sehr gerufen, wäre ihre Mutter zu Hülfe kommen und sie retten wollen, es hatte aber alles nicht geholfen und hatte der beklagte Organist ihrer Mutter darauf etliche Streiche mit dem Brügel gegeben, auch sie Klägerin also auch getroffen, daß sie unter anderem einen Schlag über die Hand bekommen, sie hart verletzet und blutig worden. Die Injurien und Scheltworte hatte er beklagtermaaßen nach auch ausgesprochen, und da er das selbe ableugnen wolte, wäre sie erbötig, dasselbe mit Zeugen zu beweisen. Wolte also nochmahlig gebeten haben, wie dan ihr Vatter Anklage bereits gethan.
Des Klägers Dochter Anna Catharina forgefordert, erschien hirauf, nachdem ihr des Beklagten Verantworttung vorgelesen, saget: Der beklagte Organista wäre des abends in ihr Hauß kommen umb gleich nach der Bierkammer zu gehen, sagendt er wäre deshalb kommen Refange (= Revanche) zu haben und geschworen, den Zapfen auszuziehen und das Bier in den Dreck laufen zu lassen, wäre auch mit Gewalt daran gewesen den Kranen auszuziehen. Sie Dochter aber hatte den Kranen gefasset und solches nach aller ihrer Möglichkeit verwähret. Undt wie sie eben darauf Johannes Eigenbrods Frau gezapfet, gesprochen er wolte der Frau den Krug auf dem Kopfe entzwey schlagen.<br>Wäre darauf ihr in die Stube gefolget undt sie angeredet: wie deucht die Teufelshure nun, wann ich dir eine dichte Tracht Stöße itz (= jetzt) gebe, darauf sehr gefluchet, es sollen ihn aller Welt Teufel hohlen, wo er nicht Refange haben wolte, und wäre Beklagter aufgesprungen und zu der Thirkammer geeilet, sie Klägerin aber wäre ihm auf dem Fuße eiligst gefolget und die Thirkammer zuhalten wollen, da hatte er sie mit der Faust ins Gesicht gestoßen daß sie zu Boden gefallen, und wie sie nun über Gewalt sehr gerufen, wäre ihre Mutter zu Hülfe kommen und sie retten wollen, es hatte aber alles nicht geholfen und hatte der beklagte Organist ihrer Mutter darauf etliche Streiche mit dem Brügel gegeben, auch sie Klägerin also auch getroffen, daß sie unter anderem einen Schlag über die Hand bekommen, sie hart verletzet und blutig worden. Die Injurien und Scheltworte hatte er beklagtermaaßen nach auch ausgesprochen, und da er das selbe ableugnen wolte, wäre sie erbötig, dasselbe mit Zeugen zu beweisen. Wolte also nochmahlig gebeten haben, wie dan ihr Vatter Anklage bereits gethan.  


Bescheidt<br>Beyden Partheyen wird hirmit aufgeleget, mit ihren nöthigen Zeugen und Zeugnüßen ein zu kommen, wozu ihnen Terminus von heut acht Tagen hirmit angesetzt wird.<br>Actum Sachsenhausen anno eodem ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Rath hirselbsten
Bescheidt<br>Beyden Partheyen wird hirmit aufgeleget, mit ihren nöthigen Zeugen und Zeugnüßen ein zu kommen, wozu ihnen Terminus von heut acht Tagen hirmit angesetzt wird.<br>Actum Sachsenhausen anno eodem ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Rath hirselbsten  


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Actum Sachsenhausen, den 21ten July 1705
Actum Sachsenhausen, den 21ten July 1705  


Henrich Söhne contra den Organisten Michael Schluckebier
Henrich Söhne contra den Organisten Michael Schluckebier  


Beyde Partheien erscheinen dan den 7ten July ertheilten Bescheide gemäß, und producirte Kläger Henrich Söhne noch folgende Zeugen, alß nämlich:<br>Johannes Rexrath<br>Peter Krummeln<br>Cunrath Rösseln<br>Henrich Eigenbrodt<br>Johannes Eigenbrodts Tochter<br>deßen Frau<br>Anna Margaretha Retbergin<br>Bittet, daß diese Gezeuge, umb von der Sache die rechte gründl. Wahrheit auszusagen, alle eydl. möchten abgehöret werden, und nachdem solches geschehen, ihm weiteres Recht wiederfahren zu laßen.
Beyde Partheien erscheinen dan den 7ten July ertheilten Bescheide gemäß, und producirte Kläger Henrich Söhne noch folgende Zeugen, alß nämlich:<br>Johannes Rexrath<br>Peter Krummeln<br>Cunrath Rösseln<br>Henrich Eigenbrodt<br>Johannes Eigenbrodts Tochter<br>deßen Frau<br>Anna Margaretha Retbergin<br>Bittet, daß diese Gezeuge, umb von der Sache die rechte gründl. Wahrheit auszusagen, alle eydl. möchten abgehöret werden, und nachdem solches geschehen, ihm weiteres Recht wiederfahren zu laßen.  


Nos<br>Dem Ansuchen des Klägers wird hiermit insoweit gewilliget, und haben hierauf die allegirten Zeugen Eyd abschwören müssen, nachdem Ihnen zuvor genügsahme Warnung des Meyneidts vorgelesen und auch mündl. vorgehalten worden.<br>Beyde Partheien sind zufrieden gewesen, daß die Zeugen auf Handgelöbniß möchten ihre Aussage thun, so auch geschehen.
Nos<br>Dem Ansuchen des Klägers wird hiermit insoweit gewilliget, und haben hierauf die allegirten Zeugen Eyd abschwören müssen, nachdem Ihnen zuvor genügsahme Warnung des Meyneidts vorgelesen und auch mündl. vorgehalten worden.<br>Beyde Partheien sind zufrieden gewesen, daß die Zeugen auf Handgelöbniß möchten ihre Aussage thun, so auch geschehen.  


1. Testis Peter Gerhardt Krummel gefraget, ob er gesehen, daß der Organista Klägers Tochter und Frau geschlagen. Saget auß, daß er solte gesehen haben, daß der Organista geschlagen, könte er eigentl. nicht thun, er und sein Cammerad Johannes Rexrath hätten in der Stube gesessen und ein Maß Bier getruncken, hätten zwar ein Tumult auf der Deel oder Haußerden gehöret, und <br>dabey zugleich, daß des Klägers Tochter und Frau sie Zeugen gerufen ihnen zu helfen, worauf dessen Cammerad Johannes Rexrath zugelaufen und helfen wollen, wäre aber der Actus schon vorbey gewesen und wäre die Tochter sogleich in die Stube kommen und gezeiget, wie daß ihr der am Finger habende Ring in den Finger geschlagen und daß das Bludt sich geäußert und gezeiget.
1. Testis Peter Gerhardt Krummel gefraget, ob er gesehen, daß der Organista Klägers Tochter und Frau geschlagen. Saget auß, daß er solte gesehen haben, daß der Organista geschlagen, könte er eigentl. nicht thun, er und sein Cammerad Johannes Rexrath hätten in der Stube gesessen und ein Maß Bier getruncken, hätten zwar ein Tumult auf der Deel oder Haußerden gehöret, und <br>dabey zugleich, daß des Klägers Tochter und Frau sie Zeugen gerufen ihnen zu helfen, worauf dessen Cammerad Johannes Rexrath zugelaufen und helfen wollen, wäre aber der Actus schon vorbey gewesen und wäre die Tochter sogleich in die Stube kommen und gezeiget, wie daß ihr der am Finger habende Ring in den Finger geschlagen und daß das Bludt sich geäußert und gezeiget.  


2. Testis Johannes Rexrath saget auß, daß er nicht gesehen das Schlagen, aber im übrigen wie der erste Zeuge und daß ihn zu Hülfe gerufen und daß er den Beklagten gewarnet, er möchte sich vor Schaden warnen und sich vorsehen.
2. Testis Johannes Rexrath saget auß, daß er nicht gesehen das Schlagen, aber im übrigen wie der erste Zeuge und daß ihn zu Hülfe gerufen und daß er den Beklagten gewarnet, er möchte sich vor Schaden warnen und sich vorsehen.  


3. Testis Johannes Eigenbrodts Frau saget, daß der Organista wäre in die Cammer kommen, als sie hätte wollen Bier hohlen, und hätte wollen den Zapfen ausziehen, sie aber hätte gebäten, solches zu unterlaßen, hätte aber vom anderen nichts gehöret oder gesehen, und wäre der Actus des vermeinten Schlagen nachgehendts geschehen.
3. Testis Johannes Eigenbrodts Frau saget, daß der Organista wäre in die Cammer kommen, als sie hätte wollen Bier hohlen, und hätte wollen den Zapfen ausziehen, sie aber hätte gebäten, solches zu unterlaßen, hätte aber vom anderen nichts gehöret oder gesehen, und wäre der Actus des vermeinten Schlagen nachgehendts geschehen.  


4. Testis Henricus Eigenbrodt saget, daß er mit seinem Gespänne nicht gesehen das Schlagen, sondern daß Kläger ihnen gerufen, mit ihm in sein Haus zu gehen und sehen, wie der Organista seine Frau und Tochter mit Schlägen tractiret, da sie dan gesehen, wie die Frau einen schwartzen Schlag auf dem Arm, und die Tochter einen Schlag an einem Finger gehabt hätte und blutrünstig gewesen.
4. Testis Henricus Eigenbrodt saget, daß er mit seinem Gespänne nicht gesehen das Schlagen, sondern daß Kläger ihnen gerufen, mit ihm in sein Haus zu gehen und sehen, wie der Organista seine Frau und Tochter mit Schlägen tractiret, da sie dan gesehen, wie die Frau einen schwartzen Schlag auf dem Arm, und die Tochter einen Schlag an einem Finger gehabt hätte und blutrünstig gewesen.  


5. Testis Conradt Rüssel alß vorigen Zeugen Gespann saget aus wie der vorige.
5. Testis Conradt Rüssel alß vorigen Zeugen Gespann saget aus wie der vorige.  


6. Testis Henrich Rössel sagt eben wie die 2 vorigen.
6. Testis Henrich Rössel sagt eben wie die 2 vorigen.  


Nos<br>Deß Clägers Tochter ist eo momento, wie der Actus vorbey, zu dem Stattrichter kommen und darüber geklaget, daß sie und ihre Mutter in ihrem Hause von dem Organisten mitt Schlägen wären tractiret worden, auch zugleich zu dem Pfennigmeister Johannes Valentin alß Gerichtsassessor kommen und gleicherweise also geklaget, er Pfennigmeister hätte an der Mutter gesehen, daß sie einen Schlag über den Arm bekommen und die Tochter wäre an der Hand verwundet, daß der Finger geblutet und sie darüber geklaget.
Nos<br>Deß Clägers Tochter ist eo momento, wie der Actus vorbey, zu dem Stattrichter kommen und darüber geklaget, daß sie und ihre Mutter in ihrem Hause von dem Organisten mitt Schlägen wären tractiret worden, auch zugleich zu dem Pfennigmeister Johannes Valentin alß Gerichtsassessor kommen und gleicherweise also geklaget, er Pfennigmeister hätte an der Mutter gesehen, daß sie einen Schlag über den Arm bekommen und die Tochter wäre an der Hand verwundet, daß der Finger geblutet und sie darüber geklaget.  


Bescheidt<br>Aller Zeugen und der Sachen Umstände nach sind die Schläge von dem Organisten verrichtet worden, und weil dieses eine Gewaltthat ist, so an keinem Ort, wo ein bestaltes Regiment, nicht zu dulden ist, als soll derselbe solches mitt zwölff Mark Strafe verbüßen.
Bescheidt<br>Aller Zeugen und der Sachen Umstände nach sind die Schläge von dem Organisten verrichtet worden, und weil dieses eine Gewaltthat ist, so an keinem Ort, wo ein bestaltes Regiment, nicht zu dulden ist, als soll derselbe solches mitt zwölff Mark Strafe verbüßen.  


Der Kläger aber, daß er gegen Verbott und aus der Ordnung gezapfet, und solcher Gestalt zum Streit Ursache gegeben, soll deswegen vier Mark Strafe erlegen.<br>Alles von Rechts wegen.<br>Actum ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Rath hirselbst.
Der Kläger aber, daß er gegen Verbott und aus der Ordnung gezapfet, und solcher Gestalt zum Streit Ursache gegeben, soll deswegen vier Mark Strafe erlegen.<br>Alles von Rechts wegen.<br>Actum ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Rath hirselbst.  


<br>Beyde Cläger und Beklagter bitten Protocolli und berufen sich ad Judicem Superiorem zu appeliren.
<br>Beyde Cläger und Beklagter bitten Protocolli und berufen sich ad Judicem Superiorem zu appeliren.  


Nos<br>Sind darmitt zufrieden, jedoch daß sie solches innerhalb des Decennii zu Werk stellen sollen, und weil sie den Einfall der Hundstage vorschützen, könte solches a dato nach Verlauf der Hundtstage das Decennium verstanden und observiret werden.
Nos<br>Sind darmitt zufrieden, jedoch daß sie solches innerhalb des Decennii zu Werk stellen sollen, und weil sie den Einfall der Hundstage vorschützen, könte solches a dato nach Verlauf der Hundtstage das Decennium verstanden und observiret werden.  


(Beiliegendes Blatt)
(Beiliegendes Blatt)  


Actum Sachsenhausen, den 3ten July 1705
Actum Sachsenhausen, den 3ten July 1705  


Dieweilen Martin Retbergs Tochter Anna Margareta willens nach dem Rain zu gehen, so hat Henrich Söene wegen seiner Clage des Organisten halber dieser manches abzuhören verlanget, welches auch geschehen, darauf sie gefraget, waß sie von der Sache mit dem Organisten und Söenen wüßte, und selbiges mit der Wahrheit zu sagen, uff Verlangen auch einen Eydt darüber abzustatten. Sagte auß, der Organiste hatte vor Söenen Hauß gestanden und außgeredet, da sie wehre von ihres Bruders Hauß kommen. Hatte Söenen Tochter zum Organisten geredet, du Ehrendieb, der Organiste geantwortet, ja du bist eine Hure, habe ich nicht gefunden, daß du auf dem Fasse gehuret hast. Hatte auch geschlagen, aber nicht sehen können wen ehr geschlagen, weilen es abend gewesen. Wäre darauf der Organiste vom Hauß weggangen, aber ihm nachgerufen, du hast mich geschlagen alß einen Schelm, der Organiste wieder nach der Tühr gelaufen, aber die Tühr zugeschlagen worden. Hatte der Organiste mit dem Stock wieder die Tühr geschlagen und davon gangen. Weiter wüßte sich nichts.
Dieweilen Martin Retbergs Tochter Anna Margareta willens nach dem Rain zu gehen, so hat Henrich Söene wegen seiner Clage des Organisten halber dieser manches abzuhören verlanget, welches auch geschehen, darauf sie gefraget, waß sie von der Sache mit dem Organisten und Söenen wüßte, und selbiges mit der Wahrheit zu sagen, uff Verlangen auch einen Eydt darüber abzustatten. Sagte auß, der Organiste hatte vor Söenen Hauß gestanden und außgeredet, da sie wehre von ihres Bruders Hauß kommen. Hatte Söenen Tochter zum Organisten geredet, du Ehrendieb, der Organiste geantwortet, ja du bist eine Hure, habe ich nicht gefunden, daß du auf dem Fasse gehuret hast. Hatte auch geschlagen, aber nicht sehen können wen ehr geschlagen, weilen es abend gewesen. Wäre darauf der Organiste vom Hauß weggangen, aber ihm nachgerufen, du hast mich geschlagen alß einen Schelm, der Organiste wieder nach der Tühr gelaufen, aber die Tühr zugeschlagen worden. Hatte der Organiste mit dem Stock wieder die Tühr geschlagen und davon gangen. Weiter wüßte sich nichts.  


Anna Elisabeth Eigenbrodt saget, daß sie hätte gehöret, daß von einem Fasse wäre geredet worden, könnte aber weiter nichts sagen, verstünde auch von solcher Sache nichts, weilen sie noch jung.<br>  
Anna Elisabeth Eigenbrodt saget, daß sie hätte gehöret, daß von einem Fasse wäre geredet worden, könnte aber weiter nichts sagen, verstünde auch von solcher Sache nichts, weilen sie noch jung.<br>  


Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3
Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3
 
Denen hochedlen gestr(engen) vest undt hochgelahrten zur hochgräfl(ichen) waldeck(ischen) Land undt Regierungs Cantzley hochverordneten H. Cantzlern undt Rähten p.<br>unseren großgepietenden sonders hochgeehrten Herren p.
 
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Hochedler, gestrenger, vest undt hochgelahrte zur hochgräfl. waldeck. Land undt Regierungs Cantzley hochverordnete H. Cantzler undt Rähte,<br>großgepietende sonders hochgeehrte Herren p.
 
Euer hochedle gestr. vest und hochgelahrte Herren geruhen großgünstig hirab zu ersehen, waß Gesuch(?) wier zu endts benambte Rahtsglieder auß Sachsenhausen nicht umbhin können, Euer hochgeehrten Herr(schaft) vorzustellen, nachdeme vor so viel Jahren ein ehrbarer Raht bey dahmaliger und nicht vielen Verantwortungen, auch kaum des Jahres 3 oder 4 mahl zusammen kommen, also daß die regierenden Rahtsglieder nicht viel Verseumniß gehabt, nuhn aber eine geraume(?) Zeit hero die Lasten undt Verantwortungen so fallen, daß jede Rahtspersohn undt an diesem Ortte jahrkeine Freyheit oder Gewißes zu genießen haben, da doch unserem regierenden Bürgermeister 6 Rthl, jedem Pfennigmeister 3 Rthl in beiden(?) Geschoß vermacht, so wollen doch ... Hoffnung haben, es werden Eur hochg. Herr. unß auch ein Gewißes deputirt legiren, damit wan wier sollen Verantwortung undt Verdruß haben, gleich anderen benachbahrten Städten ein Gewißes zu gewarten haben.<br>Gelanget demnach ahn Eu. hochedle gestr. vest undt hochgelahrte Herr. unser dienstfreundliches Bitten, sie geruhen großgünstig hirin eine gnädige Verordnung undt Confirmation zu thun, nachdeme wier dieses zukünftige Jahr wieder zu solchem Ampte stehen pleiben müßen, daß jeder doch auch ein Gewißes zu gewarten habe, undt wier ursache haben, desto fleißiger zu unserem Beruf aufzuwarten, waßwegen wier dan Eu. hochedle gestr. vest undt hochgelahrte Herr. eines gedaylichen Bescheidts gewärtig sein wollen.
 
Eu. hochedle gestr. vest und hochgelahrte Herr.
 
Unterdienst undt ehrenwillig<br>Johannes Löwen<br>Johan Henrich Schneider<br>Caspar Schneider<br>Henricus Söhne (eigenhändige Unterschrift)<br>Johan Daniel Scheidt
 
<br>Supplicati Sachenshaußen den 15ten Xber 1705<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3  


Denen hochedlen gestr(engen) vest undt hochgelahrten zur hochgräfl(ichen) waldeck(ischen) Land undt Regierungs Cantzley hochverordneten H. Cantzlern undt Rähten p.<br>unseren großgepietenden sonders hochgeehrten Herren p.
Actum Saxenh. d. 8ten Juny 1706


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In Gegenwarth unser erscheinet Henrich Söhne, hiesiger Rathsbewanter, nachdeme die Fraw Pfarrerin, H. Pet(rus) Schneiders seel. hinterlaßene Wittib, an uns verlanget, bemelten Söhne entwed(er) eydl. oder an Eydes statt abzuhören, waß ihr jetziger Gegenparth gegen bemelten Söhnen vor Worte über ihren seel. H. gegen ihn geführet.


Hochedler, gestrenger, vest undt hochgelahrte zur hochgräfl. waldeck. Land undt Regierungs Cantzley hochverordnete H. Cantzler undt Rähte,<br>großgepietende sonders hochgeehrte Herren p.
Test(is) Söhne verspricht an Eydes statt, daß er hirüber die rechte Warheit aussagen wolte, gleich alß ob er würkl(ich) ein(en) Eydt geschworen. Verm(eldet), er were von der Fraw Pfarrerin Schneiderin zu dem Schulmeister gesant, umb ein und and(eres) mit ihm in Freundligk(eit) zu reden, darauf der Mag(ister) in diese Rede heraußgebrochen: sie Pfarrerin hätte ihm nichts zu befehlen, er hätte mit derselben noch ein(en) Schincken im Saltze u. were noch nicht in dem Faß darin er sauern solte, u. were mit ihr auch nicht mehr in dem Stande worin es gewesen, hatte hierauf Knippe geschlagen. Sagetet(?) er scheue(?) sich nicht daß umb sie, u. er Mag. hätte doch im Sinne gehabt, sowohl an den H. Superint(endenten) alß auch an die Landcantzley zu berichten, daß ihr H. Pfarrer seel. hatte Unrecht gethan u. 2 Rthl. empfangen u. den Armen nur 2 Fl. gereicht, und diese Worte hatte er noch aufm Kirchhofe mit injuriosem Gemüth und heller Stimme außgerufen(?), daß man es noch über das dritte Hauß hören können.  


Euer hochedle gestr. vest und hochgelahrte Herren geruhen großgünstig hirab zu ersehen, waß Gesuch(?) wier zu endts benambte Rahtsglieder auß Sachsenhausen nicht umbhin können, Euer hochgeehrten Herr(schaft) vorzustellen, nachdeme vor so viel Jahren ein ehrbarer Raht bey dahmaliger und nicht vielen Verantwortungen, auch kaum des Jahres 3 oder 4 mahl zusammen kommen, also daß die regierenden Rahtsglieder nicht viel Verseumniß gehabt, nuhn aber eine geraume(?) Zeit hero die Lasten undt Verantwortungen so fallen, daß jede Rahtspersohn undt an diesem Ortte jahrkeine Freyheit oder Gewißes zu genießen haben, da doch unserem regierenden Bürgermeister 6 Rthl, jedem Pfennigmeister 3 Rthl in beiden(?) Geschoß vermacht, so wollen doch ... Hoffnung haben, es werden Eur hochg. Herr. unß auch ein Gewißes deputirt legiren, damit wan wier sollen Verantwortung undt Verdruß haben, gleich anderen benachbahrten Städten ein Gewißes zu gewarten haben.<br>Gelanget demnach ahn Eu. hochedle gestr. vest undt hochgelahrte Herr. unser dienstfreundliches Bitten, sie geruhen großgünstig hirin eine gnädige Verordnung undt Confirmation zu thun, nachdeme wier dieses zukünftige Jahr wieder zu solchem Ampte stehen pleiben müßen, daß jeder doch auch ein Gewißes zu gewarten habe, undt wier ursache haben, desto fleißiger zu unserem Beruf aufzuwarten, waßwegen wier dan Eu. hochedle gestr. vest undt hochgelahrte Herr. eines gedaylichen Bescheidts gewärtig sein wollen.
Richter, Bürgermeister undt (Rath) hierselbst<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3


Eu. hochedle gestr. vest und hochgelahrte Herr.
Sachsenh. d. 31ten Aug. 1706


Unterdienst undt ehrenwillig<br>Johannes Löwen<br>Johan Henrich Schneider<br>Caspar Schneider<br>Henricus Söhne (eigenhändige Unterschrift)<br>Johan Daniel Scheidt
Kund und zu wißen sey hiermit, daß heute dato H. Bürgermeister undt Rath sampt hiesigen löbl. Brawordnungs vorgesetzte Brawherren mit H. Henrich Söhne wegen Verfertigung einer newen alhier im Sachsenhäuser Brawhause requirirten Bierbütten umb zu verfertigen accordirt haben, undt zwar daß sie Bürgermeister wie auch samptl. Brawherren nahmens der Brawgenoßen ihme Meister Söhne eines vor alles zahlen sollen undt wollen nach Verfertigung der Arbeit in Summa 7 Rthl sage sieben Rthl. Dessen soll er M. Söhne die Bütte in solchem Circul wie auch an der Höhe in solchen Stand setzen wie die anitzo Bierbütte in ihrem Stand ist, doch alles auß newem Holtze, solte aber etwas fehlen, so möchte wohl ein u. ander Gauben(?) auß der Maischebütte darzu genommen werden. Doch aber nun alles mit diesem Vorbehalt, daß keine Nachforderung oder einige Aufenthalt der Arbeit hierauf geschehen soll, außgenommen eine Mahlzeit so dem Meister nebens Brawherren solle gereicht werden. Ein solches attestiren die Assoren(?).


<br>Supplicati Sachenshaußen den 15ten Xber 1705<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3
So geschehen Sachsenh. d. dat. ut supra


Actum Saxenh. d. 8ten Juny 1706
Ex commissione Senatus<br>Henr. Fischer<br>Henricuß Söhne<br>H. Daniel Möller<br>Curdt Henrich Schultze<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3


In Gegenwarth unser erscheinet Henrich Söhne, hiesiger Rathsbewanter, nachdeme die Fraw Pfarrerin, H. Pet(rus) Schneiders seel. hinterlaßene Wittib, an uns verlanget, bemelten Söhne entwed(er) eydl. oder an Eydes statt abzuhören, waß ihr jetziger Gegenparth gegen bemelten Söhnen vor Worte über ihren seel. H. gegen ihn geführet.
Actum Saxenh. d. 5ten May 1707


Test(is) Söhne verspricht an Eydes statt, daß er hirüber die rechte Warheit aussagen wolte, gleich alß ob er würkl(ich) ein(en) Eydt geschworen. Verm(eldet), er were von der Fraw Pfarrerin Schneiderin zu dem Schulmeister gesant, umb ein und and(eres) mit ihm in Freundligk(eit) zu reden, darauf der Mag(ister) in diese Rede heraußgebrochen: sie Pfarrerin hätte ihm nichts zu befehlen, er hätte mit derselben noch ein(en) Schincken im Saltze u. were noch nicht in dem Faß darin er sauern solte, u. were mit ihr auch nicht mehr in dem Stande worin es gewesen, hatte hierauf Knippe geschlagen. Sagetet(?) er scheue(?) sich nicht daß umb sie, u. er Mag. hätte doch im Sinne gehabt, sowohl an den H. Superint(endenten) alß auch an die Landcantzley zu berichten, daß ihr H. Pfarrer seel. hatte Unrecht gethan u. 2 Rthl. empfangen u. den Armen nur 2 Fl. gereicht, und diese Worte hatte er noch aufm Kirchhofe mit injuriosem Gemüth und heller Stimme außgerufen(?), daß man es noch über das dritte Hauß hören können.
Daniel Fischer restiret auf Gerste 9 Rthl 22 1/2 Mg .../...  


Richter, Bürgermeister undt (Rath) hierselbst<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3
Henrich Söhne Debitor soll 10 Rthl 5 Mg 3 1/2 D an ob(en)gedachten H. Secret(arius) Wüste für Gerste zahlen. D(ebitor) habe solche an H. Richter Leischingk sel(ig) alß Gevollmächtigten durch Zwangsmittel in Pfändung einer Kuhe, so drey Wochen in Arrest gestanden, den letzten Heller zahlen müßen. Und könte solches nach Begehren mit einem Eyde betheuern u. hätte bey der Zahlung H. Richter Leischingk gesagt, Ihr habt nun bezahlet, ich aber bin dem Secret. Wüste annoch 29 Rthl schuldig.  


Sachsenh. d. 31ten Aug. 1706
Leischingkische Erben aber wolten hiermit nicht zufrieden seyn, sondern deferirten Henrich Söhne einen cörperlichen Eyd abzuschwören. Wurd ihm Bedenken biß folgenden Morgen gegeben.<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3


Kund und zu wißen sey hiermit, daß heute dato H. Bürgermeister undt Rath sampt hiesigen löbl. Brawordnungs vorgesetzte Brawherren mit H. Henrich Söhne wegen Verfertigung einer newen alhier im Sachsenhäuser Brawhause requirirten Bierbütten umb zu verfertigen accordirt haben, undt zwar daß sie Bürgermeister wie auch samptl. Brawherren nahmens der Brawgenoßen ihme Meister Söhne eines vor alles zahlen sollen undt wollen nach Verfertigung der Arbeit in Summa 7 Rthl sage sieben Rthl. Dessen soll er M. Söhne die Bütte in solchem Circul wie auch an der Höhe in solchen Stand setzen wie die anitzo Bierbütte in ihrem Stand ist, doch alles auß newem Holtze, solte aber etwas fehlen, so möchte wohl ein u. ander Gauben(?) auß der Maischebütte darzu genommen werden. Doch aber nun alles mit diesem Vorbehalt, daß keine Nachforderung oder einige Aufenthalt der Arbeit hierauf geschehen soll, außgenommen eine Mahlzeit so dem Meister nebens Brawherren solle gereicht werden. Ein solches attestiren die Assoren(?).
Specification deren Debitoren, welche H. Cämmerer Vlotz s(eelig) zu Numburg schuldig verbleiben:


So geschehen Sachsenh. d. dat. ut supra
Henrich Söhne<br>Albert Röhl<br>Ludwig Röhl<br>Justus Schneider<br>Joh. Fischer<br>Lippus Grebe<br>Daniel Böhl<br>Justus Vogts Fraw<br>Bürgerm. Justian Fischer


Ex commissione Senatus<br>Henr. Fischer<br>Henricuß Söhne<br>H. Daniel Möller<br>Curdt Henrich Schultze<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3
Sämbliche das Obrist. Schotten s. zu Numburg hinterbliebenen Erben


Actum Saxenh. d. 5ten May 1707
Sollen auf den 28ten July citirt und gehört werden.  


Daniel Fischer restiret auf Gerste 9 Rthl 22 1/2 Mg .../...
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Henrich Söhne Debitor soll 10 Rthl 5 Mg 3 1/2 D an ob(en)gedachten H. Secret(arius) Wüste für Gerste zahlen. D(ebitor) habe solche an H. Richter Leischingk sel(ig) alß Gevollmächtigten durch Zwangsmittel in Pfändung einer Kuhe, so drey Wochen in Arrest gestanden, den letzten Heller zahlen müßen. Und könte solches nach Begehren mit einem Eyde betheuern u. hätte bey der Zahlung H. Richter Leischingk gesagt, Ihr habt nun bezahlet, ich aber bin dem Secret. Wüste annoch 29 Rthl schuldig.
Henrich Söhne Senior<br>Albert Röle ist todt<br>Ludwig Röhl nunc Daniel Röhl<br>Justus Schneider<br>Joh. Fischer<br>Lippus Grebe<br>Daniel Böel<br>Justus Voigts Frau<br>Bürgerm. Justian Fischer


Leischingkische Erben aber wolten hiermit nicht zufrieden seyn, sondern deferirten Henrich Söhne einen cörperlichen Eyd abzuschwören. Wurd ihm Bedenken biß folgenden Morgen gegeben.<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3
Sollen morgen umb 6 Uhre oder die ihrigen auf dem Rathhause erscheinen undt vernehmen, waß Vlotzische Erben von der Numburg jegen sie zu suchen haben.<br>Sachsenh. den 28ten July 1707<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 156


Specification deren Debitoren, welche H. Cämmerer Vlotz s(eelig) zu Numburg schuldig verbleiben:
Actum Saxenh. den 18ten July 1708


Henrich Söhne<br>Albert Röhl<br>Ludwig Röhl<br>Justus Schneider<br>Joh. Fischer<br>Lippus Grebe<br>Daniel Böhl<br>Justus Vogts Fraw<br>Bürgerm. Justian Fischer
Henrich Söhne contra Conradt Frede


Sämbliche das Obrist. Schotten s. zu Numburg hinterbliebenen Erben
in puncto einer Scheidung zwischen ihren Wiesen hinter dem Eischenberge gelegen. Bath Schöffen aus zur Besichtigung. Wurden zu dem Ende von Bürgermeister und Rath hingesant Pfennigmeister Schultze u. Pfm. Koch. Kommen und referiren nach Besichtigung, daß sie beyde Partheyen gütl. verglichen und Plöcke geschlagen.


Sollen auf den 28ten July citirt und gehört werden.
Dat. ut supra


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Curth Henrich Schultz<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 297-299


Henrich Söhne Senior<br>Albert Röle ist todt<br>Ludwig Röhl nunc Daniel Röhl<br>Justus Schneider<br>Joh. Fischer<br>Lippus Grebe<br>Daniel Böel<br>Justus Voigts Frau<br>Bürgerm. Justian Fischer
Actum Saxenhausen, den 3ten July 1709


Sollen morgen umb 6 Uhre oder die ihrigen auf dem Rathhause erscheinen undt vernehmen, waß Vlotzische Erben von der Numburg jegen sie zu suchen haben.<br>Sachsenh. den 28ten July 1707<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 156
Henrich Söhne contra Frantz Huppen


Actum Saxenh. den 18ten July 1708
Claget, daß er verwesen Sontag die Pferde an die Weide gebracht u. nach der Heyde gangen, hatte er vernommen, daß Frantz Huppe vor der Thüren in Gegenwarth Hans Henrich Schneiders, Stefan Cannart des Wirths u. anderer mehr gesagt, da ginge auch ein Schelm u. Halunke hin, welcher nicht wehrt were, daß er im Rath seyn solte. Könte nicht wißen, warumb od(er) auß waß Uhrsache Beklagter ihm solches nachredete, maßen er ihn nicht betrübt hatte, sondern solte dieses die Uhrsache seyn, daß er den Euh(?) Eimer auf Befehl des Magistrats hatte neu einrichten müßen.<br>Bittet, daß Beklagter müßte hier verhört u. zur gebührenden Straafe gezogen werden cum orb. expensis.


Henrich Söhne contra Conradt Frede
Beklagter Frantz Huppe leugnet gethane Clagte gäntzl. ab, sondern hatte gesagt, Söhne hatte bey ihm gethan wie ein Schelm, in deme er gesagt die Fasse (?), so er an den Wirth zur Heyde eingeschroden(?), were 6 Vrl. zu klein u. hatte die Faß nun Cläger zu sich genommen u. mit Bier gefüllet. Könte also nicht zur Zahlung kommen.


in puncto einer Scheidung zwischen ihren Wiesen hinter dem Eischenberge gelegen. Bath Schöffen aus zur Besichtigung. Wurden zu dem Ende von Bürgermeister und Rath hingesant Pfennigmeister Schultze u. Pfm. Koch. Kommen und referiren nach Besichtigung, daß sie beyde Partheyen gütl. verglichen und Plöcke geschlagen.
Addendo<br>Frantz Huppe wurd nochmahlen erinnert u. befraget, ob er nun die Worte, daß Söhne nicht werth were, daß er im Rath solte mit seyn, ausgeredet hatte, oder ob er haben wolte, daß Zeugen hierüber solten verhört werden. Beklagter kan leiden, daß Zeugen verhört werden.  


Dat. ut supra
Clägern wurd dieses vorgestelt, gab aus, daß Zeugen möchten zurück bleiben u. Beklagter nach seinem eigenen Geständnis abgestraft werden.<br>Cum refusione expensarum.  


Curth Henrich Schultz<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 297-299
Bescheidt<br>Nachdem Beklagter Huppe selbst gestanden, daß er auf der Heyde ausgeredet, Söhne hätte bey ihm gethan wie ein Schelm, diese oben angeführte Uhrsache nicht von solcher Wichtigkleit seye, daß sie Beklagten zu solchen Schanden hätten bewegen sollen, alß wird Beklagtem wegen dieser ausgestoßenen Injurien vor diesmahl gnäd. Herrschaft u. gemeiner Statt Saxenh. in 2 Mark Straafe zu erlegen, erkante auch Clägern Abbitte nebst allen causirten Kosten zu erlegen schuldig seyn u. dieses alles von Rechts wegen.<br>Dat. ut supra<br>R. B. u. R.<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 308-309


Actum Saxenhausen, den 3ten July 1709
Actum Sachsenh. den 6ten Aug. 1709  


Henrich Söhne contra Frantz Huppen
Demnach zum öftern von B. und Rath, auch noch vor kurtzer Zeit alß d. 24ten, die löbl(iche) Verordnung öffentl(ich) ergangen, daß niemand in den besaumbten Feldern (weil? man den großen Schaden und Ruin der Früchte wahrgenommen), es geschehe in einem(?) Vortext es wolle (= unter welchem Vorwand auch immer?), mit Ackerviehe biß der Schwein(ehirte) das Stoppel durchdrieben, hüten solle. Diesem nun ohngeachtet haben folgende sogleich selbigen Tages das Gebott übertretten u. ihrer bösen Gewohnheit nach ihr Ackerviehe in dem Saum(?) gehütet, als<br>Henrich Söhne<br>Adam Meyer<br>Caspar Schneider<br>Thomas Koch<br>Herman Sagel<br>und werden selbige, daß sie dem Befehl schnurstrack zuwider gelebet, gnäd. Herrschaft u. gemeiner Statt Saxenh. 2 Rthl Straafe zu erlegen condemniret nebst allen causirten Kösten und dieses alles von Rechts wegen.<br>Dat. ut supra<br>Richter und Schöpfen daselbst


Claget, daß er verwesen Sontag die Pferde an die Weide gebracht u. nach der Heyde gangen, hatte er vernommen, daß Frantz Huppe vor der Thüren in Gegenwarth Hans Henrich Schneiders, Stefan Cannart des Wirths u. anderer mehr gesagt, da ginge auch ein Schelm u. Halunke hin, welcher nicht wehrt were, daß er im Rath seyn solte. Könte nicht wißen, warumb od(er) auß waß Uhrsache Beklagter ihm solches nachredete, maßen er ihn nicht betrübt hatte, sondern solte dieses die Uhrsache seyn, daß er den Euh(?) Eimer auf Befehl des Magistrats hatte neu einrichten müßen.<br>Bittet, daß Beklagter müßte hier verhört u. zur gebührenden Straafe gezogen werden cum orb. expensis.
Ferner hat den 29ten Augusti Frantz Huppen Sohn auffm Allrafts Graben im Sommerfelde mit 2 Ochsen auf einer grünen Furche zwischen der Sommerfrucht gehütet. Soll deswegen, indem er des Magistrats Befehl nicht gefolgt, erlegen gleich anderen 2 Rthl.<br>Gleich Arnolt Bangen Sohn. Soll dessen Vatter, daß er wider Verboth gehalten, zahlen: 2 Rthl.<br>Weilen er Beklagter hierauf verbis sehr öhnhöflich erzeiget, his verbis man solte ihm den Hals abhauen, er hätte nichts zu zahlen, worauf er ad carcerem verwiesen wurde.<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 345


Beklagter Frantz Huppe leugnet gethane Clagte gäntzl. ab, sondern hatte gesagt, Söhne hatte bey ihm gethan wie ein Schelm, in deme er gesagt die Fasse (?), so er an den Wirth zur Heyde eingeschroden(?), were 6 Vrl. zu klein u. hatte die Faß nun Cläger zu sich genommen u. mit Bier gefüllet. Könte also nicht zur Zahlung kommen.
Actum eod. (= 10.4.1710)


Addendo<br>Frantz Huppe wurd nochmahlen erinnert u. befraget, ob er nun die Worte, daß Söhne nicht werth were, daß er im Rath solte mit seyn, ausgeredet hatte, oder ob er haben wolte, daß Zeugen hierüber solten verhört werden. Beklagter kan leiden, daß Zeugen verhört werden.
Hermannus Becker contra Henrich Söhnen


Clägern wurd dieses vorgestelt, gab aus, daß Zeugen möchten zurück bleiben u. Beklagter nach seinem eigenen Geständnis abgestraft werden.<br>Cum refusione expensarum.
Producierte eine Extractrechnung de anno 1707 d. 15. Febr, worinnen Söhne laut seiner eigenen Handt Leuschingischen Erben schuldig verblieben 2 Rthl. 1 1/2 gl.<br>Söhne könte die Schult nicht leuchnen, brachte aber eine Gegenrechnung de anno 1707, so H. Kläger communiciret wurde, undt könte gegen die Rechnung nichts einwenden, so sich belief theils vor Arbeit und Bier auf 1 Rt. 27 gl 4 d. Eines gegen das andere abgezogen bleibt Söhne Becker schuldig 8 mgl 6 1/2 d undt hatt nunmehro dieses gleichfals seine Richtigkeit.<br>R. B. u. Rath<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 507-509


Bescheidt<br>Nachdem Beklagter Huppe selbst gestanden, daß er auf der Heyde ausgeredet, Söhne hätte bey ihm gethan wie ein Schelm, diese oben angeführte Uhrsache nicht von solcher Wichtigkleit seye, daß sie Beklagten zu solchen Schanden hätten bewegen sollen, alß wird Beklagtem wegen dieser ausgestoßenen Injurien vor diesmahl gnäd. Herrschaft u. gemeiner Statt Saxenh. in 2 Mark Straafe zu erlegen, erkante auch Clägern Abbitte nebst allen causirten Kosten zu erlegen schuldig seyn u. dieses alles von Rechts wegen.<br>Dat. ut supra<br>R. B. u. R.<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 308-309
Actum Saxenh. den 6ten Augusti 1711


Actum Sachsenh. den 6ten Aug. 1709
Maria Catharina Scribin contra Henrich Söhnen


Demnach zum öftern von B. und Rath, auch noch vor kurtzer Zeit alß d. 24ten, die löbl(iche) Verordnung öffentl(ich) ergangen, daß niemand in den besaumbten Feldern (weil? man den großen Schaden und Ruin der Früchte wahrgenommen), es geschehe in einem(?) Vortext es wolle (= unter welchem Vorwand auch immer?), mit Ackerviehe biß der Schwein(ehirte) das Stoppel durchdrieben, hüten solle. Diesem nun ohngeachtet haben folgende sogleich selbigen Tages das Gebott übertretten u. ihrer bösen Gewohnheit nach ihr Ackerviehe in dem Saum(?) gehütet, als<br>Henrich Söhne<br>Adam Meyer<br>Caspar Schneider<br>Thomas Koch<br>Herman Sagel<br>und werden selbige, daß sie dem Befehl schnurstrack zuwider gelebet, gnäd. Herrschaft u. gemeiner Statt Saxenh. 2 Rthl Straafe zu erlegen condemniret nebst allen causirten Kösten und dieses alles von Rechts wegen.<br>Dat. ut supra<br>Richter und Schöpfen daselbst
Erscheinet clagend, daß sie hätte bey einem Becker zu Wolfhagen vor einen halben Rthl Brodt bestelt und auch daselbst auf den Kauf 8 Mg gegeben. Da nun der Becker das Brodt anhero gebracht, hatte er bei Daniel Ebersbach eingekehrt. Da sie nun das Brodt abholen wollen, were Söhne kommen, hatte Brodt kaufen wollen. Weil sie Clägerin das Brodt bezahlt hatte, auch benötiget gewesen, hatte sie nicht wollen das Brodt verkaufen laßen, hatte Söhne zu ihr gesaget, sie solte nicht persone(?) handeln. Sie gesagt, sie solten wieder gehen wo sie gesoffen, hatte sie Johannes Ebersbach eine Votze, undt Henrich Söhne eine Möhre geheißen, darauf sie geantwortet, ihr seyd ... u. gehet hin und bezahlt eur Bier das ihr gesoffen habt. Hatte Söhne gesaget die tausendmentzl.(?) Hure, die donnersche Hure. Hatte sie hierauf gesaget, wan ich nicht den alten Kopf ansehe, so wolte sie ihn beym Kopfe greifen. Er gesaget, da solte dich der Donner und Hagel vor kurtz und klein schlagen. War auch Daniel Ebersbach darzu kommen und Söhnen angegriffen und gesaget, die Frau hatt Recht, gehet hinweg.<br>Bath herüber, Beklagter möchte zur gebührenden Straafe gezogen werden, nebst diesem auch die(?) Kosten erlegen.  


Ferner hat den 29ten Augusti Frantz Huppen Sohn auffm Allrafts Graben im Sommerfelde mit 2 Ochsen auf einer grünen Furche zwischen der Sommerfrucht gehütet. Soll deswegen, indem er des Magistrats Befehl nicht gefolgt, erlegen gleich anderen 2 Rthl.<br>Gleich Arnolt Bangen Sohn. Soll dessen Vatter, daß er wider Verboth gehalten, zahlen: 2 Rthl.<br>Weilen er Beklagter hierauf verbis sehr öhnhöflich erzeiget, his verbis man solte ihm den Hals abhauen, er hätte nichts zu zahlen, worauf er ad carcerem verwiesen wurde.<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 345
Henrich Söhne Beklagter erschien, saget aus, er hätte nur ein Brodt verlanget. Es hatte aber die Scribin ihm solches nicht überlaßen wollen, sondern Georg Cannarts Frau und Organisten Frau gerufen und einer jeden ein Brodt verkauft. Hatte aber zu ihm gesagt, er solte zurück gehen, sonst wolte sie ihn beym Kopf greifen undt ihn stoßen, daß er solte im Holtze liegen. Hatte er gesagt, das thäte eine Hure und keine rechtschaffene Frau. Leugnet auch ab, daß er ihr den Vertrag angetragen(?).  


Actum eod. (= 10.4.1710)
Clägerin saget, Beklagter hätte sie umb kein Brodt angesprochen und hatte erst des anderen Tages Cannarts und Organisten Frau Brodt gelaßen(?) u. hatte Henrich Söhne das Brodt de jure p(rae)tendiret. Hätte ihm sonst gerne das Brodt überlaßen.<br>Clägerin gibt Zeugen ahn Daniel Ebersbach, den Becker Wolfhagen, den Jäger Andreas, Georg Cannarts Frau u. Wirthin. Bittet um Verhör.  


Hermannus Becker contra Henrich Söhnen
Bescheidt<br>Nechstkünftigen Gerichtstag sollen Zeugen citiret und verhört werden, und alßdan in dieser Sache ergehen, was Recht ist.


Producierte eine Extractrechnung de anno 1707 d. 15. Febr, worinnen Söhne laut seiner eigenen Handt Leuschingischen Erben schuldig verblieben 2 Rthl. 1 1/2 gl.<br>Söhne könte die Schult nicht leuchnen, brachte aber eine Gegenrechnung de anno 1707, so H. Kläger communiciret wurde, undt könte gegen die Rechnung nichts einwenden, so sich belief theils vor Arbeit und Bier auf 1 Rt. 27 gl 4 d. Eines gegen das andere abgezogen bleibt Söhne Becker schuldig 8 mgl 6 1/2 d undt hatt nunmehro dieses gleichfals seine Richtigkeit.<br>R. B. u. Rath<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 507-509
Dat. ut Supra<br>R. B. u. Rath<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 512-513


Actum Saxenh. den 6ten Augusti 1711
Actum Sachsenh. den 20ten Aug. (1711)


Maria Catharina Scribin contra Henrich Söhnen
H. Söhne contra Lorentz Meyer


Erscheinet clagend, daß sie hätte bey einem Becker zu Wolfhagen vor einen halben Rthl Brodt bestelt und auch daselbst auf den Kauf 8 Mg gegeben. Da nun der Becker das Brodt anhero gebracht, hatte er bei Daniel Ebersbach eingekehrt. Da sie nun das Brodt abholen wollen, were Söhne kommen, hatte Brodt kaufen wollen. Weil sie Clägerin das Brodt bezahlt hatte, auch benötiget gewesen, hatte sie nicht wollen das Brodt verkaufen laßen, hatte Söhne zu ihr gesaget, sie solte nicht persone(?) handeln. Sie gesagt, sie solten wieder gehen wo sie gesoffen, hatte sie Johannes Ebersbach eine Votze, undt Henrich Söhne eine Möhre geheißen, darauf sie geantwortet, ihr seyd ... u. gehet hin und bezahlt eur Bier das ihr gesoffen habt. Hatte Söhne gesaget die tausendmentzl.(?) Hure, die donnersche Hure. Hatte sie hierauf gesaget, wan ich nicht den alten Kopf ansehe, so wolte sie ihn beym Kopfe greifen. Er gesaget, da solte dich der Donner und Hagel vor kurtz und klein schlagen. War auch Daniel Ebersbach darzu kommen und Söhnen angegriffen und gesaget, die Frau hatt Recht, gehet hinweg.<br>Bath herüber, Beklagter möchte zur gebührenden Straafe gezogen werden, nebst diesem auch die(?) Kosten erlegen.
Verlangte von Beklagtem, daß er ihme einen Rthlr, welchen er denen Musicanten bey Joh. Kupferbergs Begrebnis ausgegeben haben will, so dan 1 Rthl 12 Gr vor Flohr, producirte eine Specification, was Beklagter außer dem Testament soll gehoben haben.<br>Beklagter gestehet zwar, daß außer vom Testament er etwas gehoben, wovon der Testamentarius begraben worden, seine Dochter aber hätte auch etwas gehoben undt wolte solches nicht herausgeben, bis Cläger ein Ohmfaß, einen Küferhahnen und Kannen sambt anderem Hausrath so seiner Dochter im Testament 1704 den 17. Jan. von Kupferberg im 7. Posten vermacht, restituirte.  


Henrich Söhne Beklagter erschien, saget aus, er hätte nur ein Brodt verlanget. Es hatte aber die Scribin ihm solches nicht überlaßen wollen, sondern Georg Cannarts Frau und Organisten Frau gerufen und einer jeden ein Brodt verkauft. Hatte aber zu ihm gesagt, er solte zurück gehen, sonst wolte sie ihn beym Kopf greifen undt ihn stoßen, daß er solte im Holtze liegen. Hatte er gesagt, das thäte eine Hure und keine rechtschaffene Frau. Leugnet auch ab, daß er ihr den Vertrag angetragen(?).
Bescheidt<br>Erkennen vor Recht, daß Lorentz Meyer Clägern den einen Rthl, so er vor die Musicanten, sodan 1 Rthl 12 Mg vor Flohr ausgethan zur Halbscheidt (= zur Hälfte) zu ersehen(?), Cläger aber auch das Hausgeräth, so er dem Testamente zuwider innebehalten, voerst herauszugeben schuldig seye, und dieses wie beltig(?). Die Kosten werden compensiret.<br>Sachsenh. ut supra<br>R., B. u. Rath


Clägerin saget, Beklagter hätte sie umb kein Brodt angesprochen und hatte erst des anderen Tages Cannarts und Organisten Frau Brodt gelaßen(?) u. hatte Henrich Söhne das Brodt de jure p(rae)tendiret. Hätte ihm sonst gerne das Brodt überlaßen.<br>Clägerin gibt Zeugen ahn Daniel Ebersbach, den Becker Wolfhagen, den Jäger Andreas, Georg Cannarts Frau u. Wirthin. Bittet um Verhör.
(Beiliegender Zettel)<br>Erstlich hatt Lorentz Meyer auffgehoben wegen meines ... Kupferberg ... ihm Testamente nicht ist<br> Rthl Gr d<br>Nicolauß Meister 1 - 28 - 0<br>Herman Sagel 0 - 32 - 0<br>Pf Johannes Schneider 0 - 18 - 0<br>Johannes Schäffer 0 - 18 - 0<br>Johannes Figge 0 - 12 - 0<br>Wilhelm Sonnenschein 0 - 24 - 0<br>Martin Rättberg 0 - 32 - 0<br>Nun fordere ich vor<br>mich daß die Musicanten<br>endtpfangen haben 1 - 0 - 0<br>noch habe ich aufgethan<br>vor Floher laut Schein 1 - 12 - 0


Bescheidt<br>Nechstkünftigen Gerichtstag sollen Zeugen citiret und verhört werden, und alßdan in dieser Sache ergehen, was Recht ist.
(andere Schrift)


Dat. ut Supra<br>R. B. u. Rath<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 512-513
Sachsenh. den 20ten Aug. 1711<br>Von Söhnen, vid. pag. protocolli 513<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 568 f.


Actum Sachsenh. den 20ten Aug. (1711)
Actum eodem (= 11.2.1712)  


H. Söhne contra Lorentz Meyer
Henrich Söhne contra Stephan und Georg Cannart


Verlangte von Beklagtem, daß er ihme einen Rthlr, welchen er denen Musicanten bey Joh. Kupferbergs Begrebnis ausgegeben haben will, so dan 1 Rthl 12 Gr vor Flohr, producirte eine Specification, was Beklagter außer dem Testament soll gehoben haben.<br>Beklagter gestehet zwar, daß außer vom Testament er etwas gehoben, wovon der Testamentarius begraben worden, seine Dochter aber hätte auch etwas gehoben undt wolte solches nicht herausgeben, bis Cläger ein Ohmfaß, einen Küferhahnen und Kannen sambt anderem Hausrath so seiner Dochter im Testament 1704 den 17. Jan. von Kupferberg im 7. Posten vermacht, restituirte.
Claget, daß er were mit ihnen auf die Kirchencollecten gangen, weilen sie ihme nun noch 2 1/2 Fl. schuldig weren, wolte nun ihn ein Bruder zum andern verweisen u. könte also nichts bekommen, bath also umb Ambtshülfe.  


Bescheidt<br>Erkennen vor Recht, daß Lorentz Meyer Clägern den einen Rthl, so er vor die Musicanten, sodan 1 Rthl 12 Mg vor Flohr ausgethan zur Halbscheidt (= zur Hälfte) zu ersehen(?), Cläger aber auch das Hausgeräth, so er dem Testamente zuwider innebehalten, voerst herauszugeben schuldig seye, und dieses wie beltig(?). Die Kosten werden compensiret.<br>Sachsenh. ut supra<br>R., B. u. Rath
Beklagte Gebrüder citati.<br>Stephan Cannart resp(ondierte), wan er ihm gearbeitet hatte, wolte ihn bezahlen und gestünde ihm nichts. Er hatte nachgehendts von Söhnen gehöret, daß sie ihn Stefan Cannart betrogen hatten.<br>Dieser Georg saget sie Gebrüder hätten ihn Söhnen beyde gedungen u. müßten ihm sein Lohn geben u. hatte ihm Georg Cannarth sein Theil bezahlt und müßte das übrige, welches er einclägte, Stephan Cannart bezahlen, welches er der Obrigkeit anheim stelt.<br>Stefan Cannart wendet ein, daß er were von ihrem Begehren vervortheilt worden, behalte er solches zurück.  


(Beiliegender Zettel)<br>Erstlich hatt Lorentz Meyer auffgehoben wegen meines ... Kupferberg ... ihm Testamente nicht ist<br> Rthl Gr d<br>Nicolauß Meister 1 - 28 - 0<br>Herman Sagel 0 - 32 - 0<br>Pf Johannes Schneider 0 - 18 - 0<br>Johannes Schäffer 0 - 18 - 0<br>Johannes Figge 0 - 12 - 0<br>Wilhelm Sonnenschein 0 - 24 - 0<br>Martin Rättberg 0 - 32 - 0<br>Nun fordere ich vor<br>mich daß die Musicanten<br>endtpfangen haben 1 - 0 - 0<br>noch habe ich aufgethan<br>vor Floher laut Schein 1 - 12 - 0
Bescheidt<br>Stephan Cannart, weilen er selbst gestehet, daß er das Eingeklagte innebehalten habe, jener aber Sohnen richtig bezahlt hatte, als wird ihme Stphan Cannart anbefohlen, Clägern innerhalb 8 Tagen zu bezahlen, wie er dan hierzu nebst causirten Kosten condemniret wirdt. Würde aber einer jegen den anderen erhebl. Uhrsache zu clagen haben, kan solches auf ersten Gerichtstag geschehen.<br>Dat. ut supra<br>R. B. u. Rath<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 594


(andere Schrift)
Actum Saxenh. den 7ten May 1712


Sachsenh. den 20ten Aug. 1711<br>Von Söhnen, vid. pag. protocolli 513<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 568 f.
Henrich Söhne wurde vorgefordert und ihme vorgehalten, warumb er auf unser Cantate Marckt deß nachts durch in seinem Hause ein Gesöffe gehabt, so einige Unruhe und Tumult erwecket. Saget aus, er hatte deß abents aufm Marckttag bereits kein Bier mehr gehabt, welches von anderen ihme auch kan attestiret werden, hatte aber deß nachts Frembde im Hause gehabt, so deß abents guth Zeit weren schlafen gangen, und hatte einer nächtl. einen Durst bekommen. Were sein Sohn aufgestanden und hatte ihme ein Krug Covat(?) gezapfet, und hatten selbige deß morgens vorm Abschiede ein Glas Brantwein getruncken, so sie hatten in sein Hauß hohlen lassen, und weren darauf hinweg gangen.  


Actum eodem (= 11.2.1712)
Bescheidt<br>Weilen dieses ein Marckttag und frembde Leuthe gewesen sindt, auch Söhne kein nächtl. Gesöffe, welches beweisl. ist, im Hause gehalten hat, alß wird er vor dieses mahl passiret.<br>Dat. ut supra<br>R. B. u. Rath<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 695-701


Henrich Söhne contra Stephan und Georg Cannart
Eodem (= 18.3.1713)


Claget, daß er were mit ihnen auf die Kirchencollecten gangen, weilen sie ihme nun noch 2 1/2 Fl. schuldig weren, wolte nun ihn ein Bruder zum andern verweisen u. könte also nichts bekommen, bath also umb Ambtshülfe.
Henrich Söhne contra Stephan Cannart


Beklagte Gebrüder citati.<br>Stephan Cannart resp(ondierte), wan er ihm gearbeitet hatte, wolte ihn bezahlen und gestünde ihm nichts. Er hatte nachgehendts von Söhnen gehöret, daß sie ihn Stefan Cannart betrogen hatten.<br>Dieser Georg saget sie Gebrüder hätten ihn Söhnen beyde gedungen u. müßten ihm sein Lohn geben u. hatte ihm Georg Cannarth sein Theil bezahlt und müßte das übrige, welches er einclägte, Stephan Cannart bezahlen, welches er der Obrigkeit anheim stelt.<br>Stefan Cannart wendet ein, daß er were von ihrem Begehren vervortheilt worden, behalte er solches zurück.
Claget er hatte bey Cannart Geld stehen gehabt, hatte selbiges nicht bekommen können, u. desfals den Bürgermeister angegangen. Wie er nun seine Tochter zu ihme geschickt, hatte er Cannart gesaget, wan ihr Vatter mit seinem alten Votzenmaul were vom Bürgermeister geblieben u. nicht geklagt, so solltet ihr nun Bezahlung haben. Were Cläger nachgehents selbst zu Beklagtem gangen umb das Geldt abzuholen, hatte ihme der Wirth auch mit diesen unhöfl. Worten begegnet, hatte ihn auch unter anderem einen Lügner geheißen, worauf er geantw(ortet): er halte den Wirth vor einen Schelm, biß er ihme erwiese, daß er ein Lügener were u. ein alt Votzenmaul hätte, will solches beweisen mit Pfm (Pfennigmeister) Scheidt, Henrich Figgen und Conradt Röseln. Bath umb Satisfaction, wie auch daß ihm möchte das rückständige noch schuldige Geld wegen der Wisen(?)<br>bezahlet werden.  


Bescheidt<br>Stephan Cannart, weilen er selbst gestehet, daß er das Eingeklagte innebehalten habe, jener aber Sohnen richtig bezahlt hatte, als wird ihme Stphan Cannart anbefohlen, Clägern innerhalb 8 Tagen zu bezahlen, wie er dan hierzu nebst causirten Kosten condemniret wirdt. Würde aber einer jegen den anderen erhebl. Uhrsache zu clagen haben, kan solches auf ersten Gerichtstag geschehen.<br>Dat. ut supra<br>R. B. u. Rath<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 594
Beclagter saget, es were Clägers Geldt wegen Schuldigk. in die Stände verarrestiret, u. hatte er ihn erinnert zu unterschiedmahlen mit dem Provisor die Sache außzumachen. So wollte er ihm den Rest bezahlen, u. were er Cläger nun erst vorgestern zu ihm kommen wie er die Execution bekommen, hatte ihn auch bey anderen vergeweigert(?), wie ihme dieses angezeiget, hatte er ihme Clagern solches vorgehalten, saget es stehet Euch als einem alten Man nicht wohl zu, daß er so ein alt Plaudermaul hatt u. so lüget.<br>Cläger gesagt daß(?) sagte ihm ein Schelm nach, daß er ein Lügner were und were dieses nur ein Bosheit bey den Bürgern, wan die Bier verarrestiret were und müßte er solcher Bosheit abtragen sagen, er hatte ihme auch Cläger vor Valentin eine krumme Faust nachgemacht.  


Actum Saxenh. den 7ten May 1712
Test(is) Joh. Schenne, Henrich Reese


Henrich Söhne wurde vorgefordert und ihme vorgehalten, warumb er auf unser Cantate Marckt deß nachts durch in seinem Hause ein Gesöffe gehabt, so einige Unruhe und Tumult erwecket. Saget aus, er hatte deß abents aufm Marckttag bereits kein Bier mehr gehabt, welches von anderen ihme auch kan attestiret werden, hatte aber deß nachts Frembde im Hause gehabt, so deß abents guth Zeit weren schlafen gangen, und hatte einer nächtl. einen Durst bekommen. Were sein Sohn aufgestanden und hatte ihme ein Krug Covat(?) gezapfet, und hatten selbige deß morgens vorm Abschiede ein Glas Brantwein getruncken, so sie hatten in sein Hauß hohlen lassen, und weren darauf hinweg gangen.
Bescheidt<br>Auf nächsten Gerichtstag sollen die Zeugen verhöret und der Bescheidt ertheilt werden.<br>Saxenh. den 18ten Marty 1713<br>Richter, Bürgermeister und Rath


Bescheidt<br>Weilen dieses ein Marckttag und frembde Leuthe gewesen sindt, auch Söhne kein nächtl. Gesöffe, welches beweisl. ist, im Hause gehalten hat, alß wird er vor dieses mahl passiret.<br>Dat. ut supra<br>R. B. u. Rath<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 695-701
Continuatio seqq 698


Eodem (= 18.3.1713)
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Henrich Söhne contra Stephan Cannart
Continuation Protocolli in Sachen Henrich Söhnes contra Stephan Cannart pag. preced. 695


Claget er hatte bey Cannart Geld stehen gehabt, hatte selbiges nicht bekommen können, u. desfals den Bürgermeister angegangen. Wie er nun seine Tochter zu ihme geschickt, hatte er Cannart gesaget, wan ihr Vatter mit seinem alten Votzenmaul were vom Bürgermeister geblieben u. nicht geklagt, so solltet ihr nun Bezahlung haben. Were Cläger nachgehents selbst zu Beklagtem gangen umb das Geldt abzuholen, hatte ihme der Wirth auch mit diesen unhöfl. Worten begegnet, hatte ihn auch unter anderem einen Lügner geheißen, worauf er geantw(ortet): er halte den Wirth vor einen Schelm, biß er ihme erwiese, daß er ein Lügener were u. ein alt Votzenmaul hätte, will solches beweisen mit Pfm (Pfennigmeister) Scheidt, Henrich Figgen und Conradt Röseln. Bath umb Satisfaction, wie auch daß ihm möchte das rückständige noch schuldige Geld wegen der Wisen(?)<br>bezahlet werden.
Heute wurden Partheyen nebst den angegebenen Zeugen citiret, erschienen, wurden zum Eyde angemahnet, wie aber Partheyen nicht verlangten, die Zeugen schwören zu laßen, sondern bey der Aussage bleiben und denselben glauben wollen.<br>Wurden hierauf Zeugen verhöret.  


Beclagter saget, es were Clägers Geldt wegen Schuldigk. in die Stände verarrestiret, u. hatte er ihn erinnert zu unterschiedmahlen mit dem Provisor die Sache außzumachen. So wollte er ihm den Rest bezahlen, u. were er Cläger nun erst vorgestern zu ihm kommen wie er die Execution bekommen, hatte ihn auch bey anderen vergeweigert(?), wie ihme dieses angezeiget, hatte er ihme Clagern solches vorgehalten, saget es stehet Euch als einem alten Man nicht wohl zu, daß er so ein alt Plaudermaul hatt u. so lüget.<br>Cläger gesagt daß(?) sagte ihm ein Schelm nach, daß er ein Lügner were und were dieses nur ein Bosheit bey den Bürgern, wan die Bier verarrestiret were und müßte er solcher Bosheit abtragen sagen, er hatte ihme auch Cläger vor Valentin eine krumme Faust nachgemacht.
Conradt Rösel 1. Test. saget auß, er were im Wirthshause gewesen, were Henrich Söhne hinein kommen und mit dem Kellerwirth harte gesprochen, wan er aber mit dem Meuser von Mengeringh. ein Krug Bier getrunken und ohnedem nicht wohl höhrete, als hatte er sich an dieser Rede abgekehret(?), were auch Cläger Söhne bald hernach wieder gekommen u. mit dem Wirthe ein Maß Bier getruncken, wüßte also nicht, ob sie Streit unter ein ander hatten.  


Test(is) Joh. Schenne, Henrich Reese
Henrich Figge 2. Test. saget, es were Söhne ins Wirthshaus kommen und ad Hospitem gesagt, wollt ihr mich bezahlen, ich muß Execution halten, der Wirth gesaget, ihr seit ein recht Pappelmaul, daß ihr mich verklaget, ich will euch bezahlen, ferner ihr seyd ja ein Lügener, daß ihr Dan. Fischer nicht schuldig seydt, ihr seid ihme ja viel schuldig. Hatte hierauf Söhne gesagt, ein Schelm heißt mich ein Lügener.<br>Impos(itus) sil(entius) dimissus


Bescheidt<br>Auf nächsten Gerichtstag sollen die Zeugen verhöret und der Bescheidt ertheilt werden.<br>Saxenh. den 18ten Marty 1713<br>Richter, Bürgermeister und Rath
Henrich Reese Testis 3 saget, er hatte vor Valentins Hause gestanden nebst anderen, hatte auch Söhne gesagt, daß ihme der Kellerwirth schuldig were und könnte nichts haben, müßte also Execution fordern(?) deshalber.  


Continuatio seqq 698
Johannes Schenne Test. 4 saget, er hatte vor Valentins Hause nebst anderen gestanden, were der Kellerwirt vorbey gangen, hatte ihme Söhne nachgerufen, ihr bringt mich abermahl umb eine Mg. Executionsgebühr, were der Wirth gleich fortgangen, hatte nicht Antwort gegeben. Könte weiter nichts sagen.


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Bescheidt<br>Demnach der Kellerwirth Cannart auf Befehl Bürgermeisters und Raths Clägern Söhnen wegen schuldiger Gelder an den Receptorem der Milice Cassa Daniel Fischern, daß Biergeldt inne zu behalten, und Söhne hierüber ihme öfters angegangen u. vorgegeben, daß er Fischern nichts schuldig were, der Wirth auf Ehre gesprochen, daß er Cläger ein solches lüge, auch einen Plapperer geheißen, wan nun Cläger in der Retorsion, daß er den Wirth einen Schelmen geheißen, zu viel gethan hatt, soll er selbigen desfals eine Ehrenerklärung thun. Was aber Söhnen Nachsuchen wegen seiner Wisen anlanget mit Cannart, soll Cannart gehalten seyn, Cläger sogleich bey Vermeidung der Execution zu contentiren. Die Kösten werden compensiret.<br>Saxenh. dat. ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Rath


Continuation Protocolli in Sachen Henrich Söhnes contra Stephan Cannart pag. preced. 695
Beklagter bedankt sich vor den Bescheid und will die Forderung Söhnens sogleich contentiren, woferne ihme Söhne seine Pathen(?), so seine Ziegen vorm Jahre verdorben, bezahlte.  


Heute wurden Partheyen nebst den angegebenen Zeugen citiret, erschienen, wurden zum Eyde angemahnet, wie aber Partheyen nicht verlangten, die Zeugen schwören zu laßen, sondern bey der Aussage bleiben und denselben glauben wollen.<br>Wurden hierauf Zeugen verhöret.
Bescheidt<br>Einwendens ohngeachtet soll Canart Söhnen bezahlen, jedoch hatt Canart vor die vervor... 18 MG. innezubehalten, u. dieses ut supra.<br>R. B. u. Rath<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 850


Conradt Rösel 1. Test. saget auß, er were im Wirthshause gewesen, were Henrich Söhne hinein kommen und mit dem Kellerwirth harte gesprochen, wan er aber mit dem Meuser von Mengeringh. ein Krug Bier getrunken und ohnedem nicht wohl höhrete, als hatte er sich an dieser Rede abgekehret(?), were auch Cläger Söhne bald hernach wieder gekommen u. mit dem Wirthe ein Maß Bier getruncken, wüßte also nicht, ob sie Streit unter ein ander hatten.
Saxenh. den 24ten May 1714


Henrich Figge 2. Test. saget, es were Söhne ins Wirthshaus kommen und ad Hospitem gesagt, wollt ihr mich bezahlen, ich muß Execution halten, der Wirth gesaget, ihr seit ein recht Pappelmaul, daß ihr mich verklaget, ich will euch bezahlen, ferner ihr seyd ja ein Lügener, daß ihr Dan. Fischer nicht schuldig seydt, ihr seid ihme ja viel schuldig. Hatte hierauf Söhne gesagt, ein Schelm heißt mich ein Lügener.<br>Impos(itus) sil(entius) dimissus
Henrich Söhne  


Henrich Reese Testis 3 saget, er hatte vor Valentins Hause gestanden nebst anderen, hatte auch Söhne gesagt, daß ihme der Kellerwirth schuldig were und könnte nichts haben, müßte also Execution fordern(?) deshalber.
Demnach bey Beerdigung H. Allerts von Selbach die Frau Mutter den Leuthen und Leichträgern eine gewiße Discretion gegeben und an Henrich Söhne ge... diesem ohngeachtet ihm verbotten worden, ein Freygelach zu setzen, hat selbiger ein Faß Bier angestecket und in fraudem legis (= mit Übertretung des Gesetzes) extra verkauft, alß soll selbiger zur Straafe erlegen dieses Mahl 1 Mark nebst denen ... Kosten, u. dieses rechtens.<br>Dat. ut supra<br>Richter, B. u. R.  


Johannes Schenne Test. 4 saget, er hatte vor Valentins Hause nebst anderen gestanden, were der Kellerwirt vorbey gangen, hatte ihme Söhne nachgerufen, ihr bringt mich abermahl umb eine Mg. Executionsgebühr, were der Wirth gleich fortgangen, hatte nicht Antwort gegeben. Könte weiter nichts sagen.
<br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 647


Bescheidt<br>Demnach der Kellerwirth Cannart auf Befehl Bürgermeisters und Raths Clägern Söhnen wegen schuldiger Gelder an den Receptorem der Milice Cassa Daniel Fischern, daß Biergeldt inne zu behalten, und Söhne hierüber ihme öfters angegangen u. vorgegeben, daß er Fischern nichts schuldig were, der Wirth auf Ehre gesprochen, daß er Cläger ein solches lüge, auch einen Plapperer geheißen, wan nun Cläger in der Retorsion, daß er den Wirth einen Schelmen geheißen, zu viel gethan hatt, soll er selbigen desfals eine Ehrenerklärung thun. Was aber Söhnen Nachsuchen wegen seiner Wisen anlanget mit Cannart, soll Cannart gehalten seyn, Cläger sogleich bey Vermeidung der Execution zu contentiren. Die Kösten werden compensiret.<br>Saxenh. dat. ut supra<br>Richter, Bürgermeister und Rath
Actum Saxenhausen den 4ten 9bris 1717


Beklagter bedankt sich vor den Bescheid und will die Forderung Söhnens sogleich contentiren, woferne ihme Söhne seine Pathen(?), so seine Ziegen vorm Jahre verdorben, bezahlte.
Demnach von Bürgermeister und Rath der sämptl. Bürgerschaft kund gethan, daß ein jeder sein Feuer wohl verwahren, sonderl. mit Flachs sich wohl vorsehen und in der Stuben nicht zu dörren, man aber mißfallentl. vernehmen müssen, daß einige diesem Befehl zuwider gehandelt, alß wurden Richter, Brgster und Rath selbst befuget ein solches heute dato selbst zu visitiren u. hatt hierauf H. Richter Esau nebst Pfm. Scheid und Daniel Ebersbach, das erste undt 2te Virthel visitiret, und befunden folgender Gestalt, alß<br>in Adam Sterns rel. Hauß Flachs<br>Franz Arnolt Möllers Hauß<br>Ditmar Stiel<br>Wilm Brune<br>Conradt Pipperling<br>Adam Schuchart<br>Anna Hampin im Spital<br>Johan Henrich Figge<br>Henrich Söhne


Bescheidt<br>Einwendens ohngeachtet soll Canart Söhnen bezahlen, jedoch hatt Canart vor die vervor... 18 MG. innezubehalten, u. dieses ut supra.<br>R. B. u. Rath<br> <br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 850
(4 1/2 Marck)<br> <br>(Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 8, Seite 482)


Saxenh. den 24ten May 1714
Eodem (= 13.2.1721)<br>Henrich Söhnen Rel(icta)<br>g.<br>Stephan Cannard


Henrich Söhne
Claget, daß sie Blten 2 Mark in der Hau Ernte geliehen hatte, versprochen ein Mütte Gerste darvor versprochen.<br>Blter gesteht die Schult und hatte seine Frau in der Noth die Gerste müssen hinweg thun, wie er nicht zu Hause gewesen, hatte nun die Gerste nicht mehr, wolte aber künftiges Jahr mit Gelde nebst der Gebühren den Zinß zahlen, bat bis dahin umb Dilation. Doch sobald sein Bier verhopfet were, wolte er richtig(?) zahlen.


Demnach bey Beerdigung H. Allerts von Selbach die Frau Mutter den Leuthen und Leichträgern eine gewiße Discretion gegeben und an Henrich Söhne ge... diesem ohngeachtet ihm verbotten worden, ein Freygelach zu setzen, hat selbiger ein Faß Bier angestecket und in fraudem legis (= mit Übertretung des Gesetzes) extra verkauft, alß soll selbiger zur Straafe erlegen dieses Mahl 1 Mark nebst denen ... Kosten, u. dieses rechtens.<br>Dat. ut supra<br>Richter, B. u. R.
Bescheidt<br>Weilen Blten zwar die Gerste versprochen aber verjetzo nicht anschaffen kan, <br>alß ist er gehalten nach Verhopfung seines Biers gedachte Gerste mit 4 Fl zu zahlen und Gläubigerin Clag loß zu stellen, und dieses von Rechtens, und soll Debitor die Kosten zahlen.  


<br>Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 647
Publicat. eod.<br>R. B. u. Rath<br> <br>(Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 8, Seite 568)


Actum Saxenhausen den 4ten 9bris 1717
Actum eodem (= 22.1.1722)


Demnach von Bürgermeister und Rath der sämptl. Bürgerschaft kund gethan, daß ein jeder sein Feuer wohl verwahren, sonderl. mit Flachs sich wohl vorsehen und in der Stuben nicht zu dörren, man aber mißfallentl. vernehmen müssen, daß einige diesem Befehl zuwider gehandelt, alß wurden Richter, Brgster und Rath selbst befuget ein solches heute dato selbst zu visitiren u. hatt hierauf H. Richter Esau nebst Pfm. Scheid und Daniel Ebersbach, das erste undt 2te Virthel visitiret, und befunden folgender Gestalt, alß<br>in Adam Sterns rel. Hauß Flachs<br>Franz Arnolt Möllers Hauß<br>Ditmar Stiel<br>Wilm Brune<br>Conradt Pipperling<br>Adam Schuchart<br>Anna Hampin im Spital<br>Johan Henrich Figge<br>Henrich Söhne
Demnach abermahlen über Henrich Söhnen rel(icta) Clagten eingekommen; daß sie die Verbeßerung wegen Feuersgefahr, so vor vielen Jahren lengst befohlen worden, noch nicht verfertiget, alß wird sie dieses Mahl in 2 Marck Strafe erkant und bey 10 Mark Strafe anbefohlen, wofern recht(?) Wetter gibt, solche Verbeßerung zu verfertigen, und dieses Rechtens.  


(4 1/2 Marck)<br> <br>(Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 8, Seite 482)
Dat. ut supra<br>Richter Brgmst und Rath


Eodem (= 13.2.1721)<br>Henrich Söhnen Rel(icta)<br>g.<br>Stephan Cannard


Claget, daß sie Blten 2 Mark in der Hau Ernte geliehen hatte, versprochen ein Mütte Gerste darvor versprochen.<br>Blter gesteht die Schult und hatte seine Frau in der Noth die Gerste müssen hinweg thun, wie er nicht zu Hause gewesen, hatte nun die Gerste nicht mehr, wolte aber künftiges Jahr mit Gelde nebst der Gebühren den Zinß zahlen, bat bis dahin umb Dilation. Doch sobald sein Bier verhopfet were, wolte er richtig(?) zahlen.


Bescheidt<br>Weilen Blten zwar die Gerste versprochen aber verjetzo nicht anschaffen kan, <br>alß ist er gehalten nach Verhopfung seines Biers gedachte Gerste mit 4 Fl zu zahlen und Gläubigerin Clag loß zu stellen, und dieses von Rechtens, und soll Debitor die Kosten zahlen.
== Kinder ==


Publicat. eod.<br>R. B. u. Rath<br> <br>(Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 8, Seite 568)
Johannes Söhne (1677 - 1677)


Actum eodem (= 22.1.1722)
Anna Catharina Söhne (1678 - 1748)


Demnach abermahlen über Henrich Söhnen rel(icta) Clagten eingekommen; daß sie die Verbeßerung wegen Feuersgefahr, so vor vielen Jahren lengst befohlen worden, noch nicht verfertiget, alß wird sie dieses Mahl in 2 Marck Strafe erkant und bey 10 Mark Strafe anbefohlen, wofern recht(?) Wetter gibt, solche Verbeßerung zu verfertigen, und dieses Rechtens.
Johannes Christian Söhne (1682 - 1760)


Dat. ut supra<br>Richter Brgmst und Rath
[[Daniel_Söhne|Johann Daniel Söhne]] (1685 -1748)


Johann Heinrich Söhne (1689 - 1759)


Anna Lucia Söhne (1693 - 1963)


Johann Conrad Söhne (1695 - 1695)


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Aktuelle Version vom 4. Februar 2015, 22:24 Uhr

15 - Henrich Söhne junior und Anna Maria Kupferberg


Henrich wurde am 23.5.1717 im Alter von 64 Jahren in Sachsenhausen begraben. Er müßte also um 1653 geboren worden sein. Seine Konfirmation war 1666. Daß er der Sohn von Henrich und Anna (Nr. 7) war, belegt eine Klage von Johannes Schake gegen seinen Schwiegervater Henrich Söhne und dessen Sohn Henricus (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 5, Fasz. 1).

Henricus Sönen heiratete am 19.10.1676 eine Anna Maria Kupferberg. Aus der Ehe gingen 7 Kinder hervor, von denen 3 als Kleinkinder starben. Seine Frau wurde am 9. April 1723 im Alter von 70 begraben. Sie müßte also um 1653 geboren worden sein.


Berufe und Aufgaben

Faßbinder und Schreiner

Beruflich scheint er als Faßbinder tätig gewesen zu sein. So hat er in den Jahren 1707 bis 1722 Zahlungen an die Kirche vorgenommen und diese teilweise durch Faßbinden abverdient. (Wofür diese Zahlungen waren, konnte ich noch nicht feststellen, aber wahrscheinlich ging es um die Pacht von Kirchenland.) Im Jahre 1712 stellte er eine Lade (= Sarg) für ein Kind her, das von seiner eigenen Mutter Anna Catharina Meyer erwürgt worden sein soll. (Stadtarchiv Sachsenhausen, XV/7b, Konv. 101, Fasz. 6). Im Jahre 1715 stellte er einen Sarg für Henrich Formbs her. Da die Stadt Sachsenhausen die Begräbniskosten übernommen hatte, findet sich in den Urkunden die folgende Eintragung: "Vor daß Sarck zu machen Herrn Söhne (ge)zahlt: 10 Schilling 6 Pfennig" (Stadtarchiv Sachsenhausen, XV/7b, Konv. 102, Fasz. 1/2).


Bauer

Neben seiner Tätigkeit als Schreiner/Faßbinder hielt er auch Vieh (1713 besaß er 1 Pferd, 2 Kühe, 2 Rinder, 1 Ziege) und bearbeitete Land, aber vermutlich nur zur Selbstversorgung, denn er hatte weniger Land als die reinen Bauern. In einem im Staatsarchiv Marburg (127 Sachsenhausen Nr. 1) aufbewahrten Lagerbuch (= Grundbuch) der Stadt Sachsenhausen ist sein Grundbesitz im Jahre 1681/82 aufgeführt. Er besaß 12 Morgen Ackerland, 2 Wiesen, 4 Gärten und 1 Wohnhaus. Dafür wurde er für die einfache Schatzung (Art Grundsteuer) mit 17 Schilling und 5 Pfennig eingestuft. (Die Schatzung wurde je nach Bedarf mehrmals im Jahr erhoben.)
Im Jahre 1701/02 betrug die einfache Schatzung 18 Schilling und 2 Pfennig. Es muß also noch etwas Land hinzugekommen sein. Neben dieser einfachen Schatzung, die 1701 vier Mal erhoben wurde, gab es noch die Gesamtschatzung für die weiteren Abgaben (Wächterschilling, Zinsgeld, Gartengeld, Hagengartengeld, Miststättengeld). Hier war er mit 3 Reichstalern, 13 Schilling und 5 Pfennig veranschlagt (Stadtarchiv Sachsenhausen, XV/7b, Konv. 100, Fasz. 3). Im Vergleich zu den anderen Steuerzahlern lag er etwa in der Mitte.
Zur Verdeutlichung der Höhe der Steuerlasten möchte ich hier ein paar Preise von 1701 aufführen:

1 Kuh: 8 Reichstaler 10 Schilling 6 Pfennig
1 Schwein: 1 Rtlr, 18 ß, 6 Pf
1 Schaf: 1 Rtlr, 2 ß, 4 Pf
1 Brot: 1 ß, 2 Pf

Damit er sein Land bearbeiten konnte, kaufte er im Jahre 1691 Daniel Rörl ein Pferd für 5 Rtlr ab. Da er es aber nicht gleich bezahlen konnte, ging er eine Obligation ein, die jährlich mit 5 ß und 3 Pf zu verzinsen war und durch eine Hypothek auf eine seiner Wiesen abgesichert wurde (Stadtarchiv Sachsenhausen, X/2, Konv. 29, Fasz. 13).


Ratsherr

Henrich Söhne muß ein angesehener Mann gewesen sein, denn er wurde häufig in den Stadtrat gewählt (jeweils für 1 Jahr). Er war Ratsherr in den folgenden Jahren: 1687/88, 1993/94, 1694/95, 1702/03, 1708/09, 1715/16.
Diese Tätigkeit war nicht immer mit Annehmlichkeiten verbunden, denn wenn die Stadt in Zahlungsrückstand geriet, wurde normalerweise der Bürgermeister in Gefangenschaft genommen, bis die Schulden bezahlt waren. Gelang es nicht, den Bürgermeister zu fassen, mußten Pfennigmeister oder Ratsherren herhalten. So wurden zum Beispiel der Bürgermeister, beide Pfennigmeister und 5 Stadträte (darunter Henrich) vom 4. bis 11. März 1709 in Arrest genommen, da die Stadt infolge von Hagelschlag und Kriegszahlungen ihre Abgaben nicht zahlen konnte. Die Stadt entschädigte sie später "vor ihre Mühe und Verseumniß" pro Tag mit 9 Mariengroschen (Bürgermeister und Pfennigmeister) bzw. 6 Mgr (Räte). (Für 1 Mgr bekam man etwa ein Maß Bier.) (Stadtarchiv Sachsenhausen XV/7b, Konv. 101, Fasz. 5)


Rottenmeister

Auch auf anderer Ebene war Henrich für die Stadt tätig. So wird er in einer Bürgerliste des Jahres 1702 als Rottenmeister aufgeführt (Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. XI/3, Konv. 1, Fasz. 39). Der Rottenmeister war für den Zustand der Straßen verantwortlich. Im Jahre 1705/06 erhob er das Wegegeld und nahm 1 Rtlr, 16 ß und 9 Pf für die Stadt ein (Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. XV/7b, Konv. 101, Fasz. 1).


Brauherr

Schließlich war Henrich auch Brauherr. Dies geht aus einer Klage von Conrad Börle, Henrich Rösel, Henrich Söhne und Ernst Valentin hervor, die diese am 21. Oktober 1680 gegen die Stadt einreichten, weil diese die Abgaben der Brauherren um 7 Schilling erhöht hatte (Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 5, Fasz. 1). Die Frage des "unbilligen Ufsatzes uf ihr Brauwerck" (= unbillige Erhöhung des Braugeldes) war übrigens 1683 immer noch strittig, denn es gab Ungerechtigkeiten bei der Zahlung des Braugeldes (Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. XV/5, Konv. 42, Fasz. 59). Ich möchte hier noch darauf hinweisen, daß das Sachsenhäuser Braurecht den ortsansässigen und steuerzahlenden Grundbesitzern vorbehalten war und diese für den Erwerb des Braurechts einmalig 10 Taler in die Braukasse zu zahlen hatten. Dadurch erwarben sie das Recht, eine gewisse Menge Braugerste von dem Braumeister zu Bier brauen zu lassen und dieses auch an zahlende Gäste auszuschenken.


Gerichtsakten

Am 22. Juni 1681 wurde Henrich zu 4 Mark Strafe wegen "Ungehorsamb und Wiedersetzlichkeit" verurteilt, weil er dem Befehl des Stadtrats, ein halbes Fuder Bier nach Kleinern zu liefern, nicht befolgt hatte (Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 5, Fasz. 1).

Am 21. Januar 1698 wird Henrich ein Anspruch auf 4 Metzen Korn bestätigt, die Johannes Figge und Johannes Löwe seinem verstorbenen Schwiegervater Kupferberg schuldeten (Stadtarchiv Sachsenhausen, XVb, Konv. 134, Fasz. 8, Notizzettel).

Am 9. Januar 1701 verlor seine Frau Anna Maria ihr rechtes Auge: Johann Daniel, der Sohn des Pfennigmeisters Johannes Valentin, hatte aus Langeweile einen Nagel durch das Fenster in die Stube geworfen und dabei ihr Auge getroffen. Der Pfm. Valentin zahlte dafür 15 Reichstaler (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 5, Fasz. 2).

Am 4. Mai 1701 findet sich Henrichs Name in einer Liste von Bürgern, die herrschaftliche Früchte erborgt hatten (Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 5, Fasz. 2).

Am 6. Februar 1702 erscheint ein Herr Stangelfeld vom Stift Fritzlar und fordert, daß seine Schuldner Henrich Söhne, Henrich Rösel und Henrich Eigenbrodt ihre Schulden von 8 Reichstalern zahlen. Diese baten um Aufschub bis Michaelis, was ihnen gegen Verpfändung jeweils eines Ackers auch gewährt wurde. Henrich verpfändete wegen seiner Schulden in Höhe von 2 Rthl. und 26 1/12 Alb. einen halben Morgen am Lüttgenstein (Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 5, Fasz. 3).

Am 9. Juni 1704 klagt Henrich gegen Daniel Möller. Dieser solle eine Wiese (hinter dem Elchenberge gelegen) zurückgeben, die er seit 1695 nutzen durfte, um eine Schuld von 14 Reichstalern zu tilgen. Das Gericht entschied, daß Möller die Wiese noch bis 1705 nutzen dürfe (Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 5, Fasz. 1).

Am 7. Januar 1705 wird Henrich von dem Hutmacher Conrad Schirr verklagt (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2). Henrich schulde ihm 26 Mariengroschen für geliehenes Geld und Waren. Als er Henrich gütlich darauf angesprochen habe, habe dieser geantwortet "ich solle zuvor nach Corbach gehen und meinen ehrlichen Namen verdefendieren (= verteidigen)". (Der Hutmacher Schirr hatte zuvor in Korbach gewohnt und es war Diebesgut in seinem Haus gefunden worden. Der Dieb soll allerdings nicht der Hutmacher, sondern der stadtkundige Dieb Christoph Zechelmann gewesen sein.)
Henrich macht geltend, daß er den Schneider Fricke beauftragt hatte, dem Hutmacher das Geld zu geben, weil er von dem Schneider Geld für ein zurückgegebenes Brautkleid zu bekommen hatte. Falls dieser noch nicht gezahlt habe, müsse sich Schirr an Fricke wenden. Außerdem habe er den Hutmacher nicht beschimpft, sondern sei selbst beschimpft worden. So habe Schirr gesagt, zwischen Stadttor und Rathaus fände man 5 bis 6 Schelme oder Diebe, von denen er Söhne der größte wäre.
Das Urteil in dieser Sache ist leider nicht in den Akten zu finden.

Am 14. Januar 1705 erscheint Henrich als Zeuge vor Gericht (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2). Es waren ihm eine Axt und eine gerupfte Gans gestohlen worden, während er Bier ausschenkte. Das Verfahren ergab, daß drei seiner Gäste, Joh. Henrich Schade, Joh. Henrich Figge und der Siebmacher Germerod, sich einen Scherz erlaubt und die Gans in Henrich Eigenbrodts kleinem Häuschen versteckt hatten. Dort wurde sie am nächsten Tag wiedergefunden. Die Axt aber blieb verschwunden.

Am 5. März 1705 klagt Henrich gegen Lorenz Meyer wegen des Erbes von Johann Kupferberg und der Begräbniskosten (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2). Der Streit scheint sich bis 1711 hingezogen zu haben, denn am 20.8.1711 forderte Henrich immer noch einen Reichstaler für die Musikanten bei Joh. Kupferbergs Begräbnis, sowie einen Reichstaler und 12 Groschen für Flor. Ferner verlangte er die Herausgabe eines Ohmfasses, eines Küferhahns, Kannen und Hausrats, denn diese Gegenstände seien seiner Tocher per Testament vom 17.1.1704 vermacht worden (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 512-515).

Am 1. Juli 1705 klagt Henrich gegen den Organisten Michael Schluckebier (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2): Dieser sei am Sonnabend den 27. Juni am späten Abend in sein Haus gekommen und habe den Hahn aus dem Bierfaß ziehen wollen. Als seine Tochter dies verhindern wollte, habe er sie mit einem Knüppel geschlagen und ihr dabei einen Finger so zugerichtet, daß sie ihn immer noch nicht gebrauchen kann. Auch seine hinzu gekommene Frau habe er auf die Schulter geschlagen. Außerdem habe er seine Frau eine schele Hexe genannt, der der Teufel ein Auge ausgeschlagen hätte. Und seine Tochter habe er als Hure bezeichnet, die auf einem Fasse huret.
Der Organist bestätigte diese Vorwürfe und gab als Begründung für sein Verhalten an, Henrich hätte Bier ausgeschenkt, obwohl er an der Reihe war. (Anscheinend durfte immer nur ein Brauer Bier ausschenken.) Dagegen habe er sich zur Wehr setzen müssen.
Das Gericht verurteilte den Organisten Schluckebier wegen seiner Gewalttat zu 12 Mark Strafe. Henrich mußte aber auch 4 Mark Strafe bezahlen, weil er verbotswidrig Bier gezapft hatte. Beide Parteien waren mit diesem Urteil nicht einverstanden und wollten sich an ein höheres Gericht wenden.

Am 15. Dezember 1705 richten die Ratsherren Johannes Löwe, Henrich Schneider, Caspar Schneider, Henricus Söhne und Daniel Scheid eine Bittschrift an die waldeckische Landkanzlei und bitten um eine höhere Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit im Stadtrat (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3).

Am 8. Juni 1706 sagt Henrich in einer Injurienklage aus (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3). Der Schulmeister hatte behauptet, der verstorbene Pfarrer Schneider hätte Unrecht getan, weil er 2 Rthl. für die Armen bekommen aber nur 2 Fl. an sie weitergegeben hätte. Dieses wollte die Pfarrerswitwe so nicht hinnehmen.

Am 31. August 1706 erhält Meister Henrich den Auftrag, eine neue Bierbütte für die Brauherren zu fertigen. Es wird ein Preis von 7 Reichstalern vereinbart (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3).

Am 5. Mai 1707 geht es wieder um Schulden. Die Erben des Richters Leisching fordern 10 Reichstaler, 5 Mariengroschen und einen halben Pfennig, die an einen Herrn Wüste für Gerste zu zahlen seien. Henrich sagt aus, er habe dem verstorbenen Richter bereits die Schulden gezahlt, nachdem ihm dieser drei Wochen lang eine Kuh gepfändet hatte (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3).

Am 28. Juli 1707 erscheint Henrichs Name in einer Liste der Schuldner eines Obristen zu Naumburg (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3). Diese Liste macht keine Angaben über Art und Höhe der Verschuldung.

Am 18. Juli 1708 werden Grenzstreitigkeiten zwischen Henrich Söhne und Conrad Frede gütlich beigelegt, die diese wegen ihrer Wiesen hinter dem Eichenberge hatten (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, Seite 156).

Am 3. Juli 1709 klagt Henrich gegen Franz Huppe. Dieser hatte vor der Gastwirtschaft auf der Heide über Henrich gesagt: da geht ein Schelm und Halunke, der es nicht wert ist, im Rat zu sitzen. Huppe wurde zu 2 Mark Strafe verurteilt (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 297-299).

Am 6. August 1709 werden verschiedene Sachsenhäuser Bürger, darunter auch Henrich, zu je 2 Talern Strafe verurteilt, weil sie Vieh auf dem Ackersaum gehütet hatten, bevor der Schweinehirte die Stoppelfelder durchtrieben hatte (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 308-309).

Am 10. April 1710 legte Hermann Becker eine Rechnung vom 15.2.1707 vor, nach der Henrich den Leischingischen Erben 2 Rthl. und 1 1/2 Gr. schuldig war. Henrich erkennt die Schulden an, legt aber eine Gegenrechnung für Arbeit und Bier vor. Nach deren Abzug belaufen sich seine Schulden nur noch auf 8 Groschen und 6 1/2 Pfennig (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, Seite 345).

Am 6. August 1711 wird Henrich von Maria Catharina Scriba (= Schreiber) verklagt. Henrich wollte von einem Bäcker aus Wolfhagen Brot kaufen, aber dieses Brot hatte Frau Scriba schon vorbestellt und bezahlt. Das führte zu einer verbalen Auseinandersetzung: sie nannte Henrich eine Möhre, er solle wieder dahin gehen, wo er gesoffen und das Bier bezahlen. Er nannte sie eine donnersche Hure, Donner und Hagel sollten sie kurz und klein schlagen. (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 507-509).

Am 11.2.1712 verklagt Henrich die Brüder Stephan und Georg Cannart, weil sie ihm noch Geld schulden (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 568 ff.). Das Gericht stellte fest, daß Georg seine Schulden schon bezahlt hatte. Stephan Cannart wurde dagegen zur Zahlung seines Anteils und zu den Gerichtskosten verurteilt.

Am 7. Mai 1712 steht Henrich vor Gericht, weil er "während des Cantate Markts des Nachts in seinem Hause ein Gesöffe gehabt, so einige Unruhe und Tumult erwecket." Henrich ging straffrei aus, weil es ein "Marckttag und frembde Leute gewesen sindt" (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, Seite 594).

Am 18.3.1713 klagt Henrich gegen den Gastwirt Stephan Cannart (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 695-701). Anscheinend hatte Henrich Geld von Cannart zu bekommen. Als er seine Tochter zu ihm schickte, um das Geld zu holen, bekam sie es nicht. Daraufhin ging Henrich selbst zu Cannart und man tauschte Höflichkeitsfloskeln aus: Lügner, Votzenmaul, Schelm, Plappermaul, usw. Das Gericht entschied, daß Henrich eine Ehrenerklärung für den Wirt abgeben mußte, weil er ihn einen Schelm genannt hatte (was damals eine schwere Beleidigung war), während Cannart angewiesen wurde, Henrich zu bezahlen.

Am 24. Mai 1714 wird Henrich zu 1 Mark Strafe verurteilt, weil er bei der Beerdigung von Herrn Allert aus Selbach verbotswidrig ein Faß angesteckt und Bier verkauft hatte (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, Seite 850).

Nach Henrichs Tod (1717) klagt seine Witwe am 13.2.1721 gegen Stephan Cannart, dem sie 2 Mark geliehen hatte (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 8, Seite 482). Cannart wurde zur Zahlung verurteilt.

Am 22.1.1722 wird Henrichs Witwe zu 2 Mark Strafe verurteilt, weil sie die von der Stadt auferlegten Brandschutzmaßnahmen immer noch nicht ausgeführt hat (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 8, Seite 568). Vermutlich ging es um das Verbot, Flachs in der Stube zu dörren, das die Stadt am 4. November 1717 erlassen hatte (Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 7, Fasz. 1, Seite 647).


Urkundenabschriften

Originaldatei: henrichjunior.doc

Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 1

Actum Sachsenhausen den 21ten October 1680

Johann Conrad Börlle, Henricus Rößell, Henricus Söhne und Johan Ernst Valentin contra Bürgermeister undt Rath

Cläger beschwerten sich zum höchsten über den Zusatz, so ihnen wegen des Brauens uf ihre Heuser ao 1678 bey Regierung Bürgermeisters und Raths wehre ufgeschatzet, weilen sie nun dazumahl sobalt bey dem gewesenen Richter Daniell Mayer sich deßen beklagt, der es auch dahin brachte, daß sie des Ufsatzes for dem Jahre wehren wieder erlassen und nicht gegeben das nachfolgende Jahr, aber von Brm. und Rath ihnen wieder wehre zugeschrieben und zur Zahlung angestrenget, weilen nun dieses Neuerungen wehren, alß wolten sie geboten haben, deshalb sie zu manuteniren (= davor zu bewahren) und davon loszusprechen.
Bekl. Brm. und Rath sagten hierauf, daß vermöge ufgerichteter Brauerordnung, so von sämbtlichen Brauern unterschrieben, jeder so brauen wolte, einen Rthl. verschatzen solle, welches sie aber nicht gut gefunden, sondern salvam moderationem (= vorbehaltlich einer Minderung) getroffen, und demjenigen so brauen wolte und keinen Rthl. vorstünde, dennoch zum wenigsten sein Haus als Bierbrauerhaus mit 7 Schilling vorstehen solte, und wehre solches sämbtlicher Pfmst. sowohl als auch sämblicher Brauer einhelliger Wille und Meinung. Wolten derowegen gebothen haben, sich bey guten Ordnungen schätzen und handt(?)haben.
Cl(äger) wahren gar nicht zufrieden hiermit, sondern wolten sich hiermit erklären, wan ihnen ja uf das Brauen solte ... ufgesetzet werden, daß man dan den Ufsatz also einrichte, daß wan einer von den geringen Brauern, ihme ein ...lich uf's Brauen und nicht uf die Schatzung gesetzt werden möchte, wolten sie alsdan zu einem solchen Ufsatz gerne vorstehen und bathen nochmals wie vorhin gebeten.
Bekl. inhaeriren (= beharren auf) ihrer erst gethanen Beantwortung und bathen gleichfals wie vorhin gebethen. Sagten noch darzu, daß Cläger sich hierzu willig verstanden und solches stipulatu manu (= mit Handschlag) angelobet zu verrichten.
Cläger bleiben bey ihrem Vorpringen und wolten hiermit zum Bescheide submittiret haben.
Bekl. inhaeriren gleichfals und submittiren zum Bescheide.

Nos
Soll in proxima audientia, weilen noch einige Requisita hierzu erfordert werden, endtlicher Bescheyd erfolgen.

(Stadtarchiv Sachsenh., XV, Abt. 5, Konv. 42, Fasz. 59)

Hochedle. Vest. und hochgelehrte zur hochgräfl. Waldeck. Landt Cantzley hochverordnete Herren Director und Räthe, sonders hochgeehrte und gepietende Herren.

Daß bey Eur Herr. einige Mittburger alhier, alß Nicolas Lindeman und Henrich Söhne jun. no(m)i(n)e consortum, wegen eines vor 2 Jahren gemachten vermeintlich unbilligen Ufsatzes (= Aufschlag) uf ihr Brauwerck am 20ten Martii sich beschweret und umb rechtliche Decision zu beschleunigen, nachgesucht, daß Selbe haben auß dero also genanten hochgenöhtig Knz (= Kanzlei ?) unterdienstliche Erinnerung mit Bitte p (= etc.) wahrgenommen, auch mit nahmen war auß ersehen wie daß sie, die unbefugte Querulante, sichere Nachricht erhalten haben sollen, ob solten die Acta vom dem jetzigen Lantschultheiß Schlüder und Cammer Secret(arius) Benn (er solche wie so Sache von des hochgebohrnen unseres gn. (= gnädigen) Herrn Hochgräfl(iche) Excell(enz) zu untersuchen gn. ufgetragen) der hochgräfl. Landt Canthzley ad decidendum überschickt haben. Wan nun Eur Herr. und hochgelehrten Kanzler (?) darauf am 27. Martii großg. apostilliert, und befohlen innerhalb 8 Tage unsren volstandigen Bericht, weilen sich von der Sache bey hochgräfl. L. Cantzley nichts fünde, abzustatten und daß dan darauf fernere Verfügung geschehen solte, so hatte solches sobaldt auch geschehen solle(n), weilen aber bey Herannahunge des heyl(igen) Osterfests, auch wegen Überhäufunge anderer Stadtlasten ...lichen daran sufflaminirt und verhindert worden, alß Leben der unzweifligen Hofnunge Eur Herr. werde solche moram welche wieder unsern Wille geschehn de meliori zu vermercken großg. geruhn, berichten demnach darauf unterdienstlich, daß Bürgermeister und Rath denselben Ufsatz vor sich nicht gemacht, sondern daß a(nn)o 1680 uf ansuchen der sämptlichen Brauer der Stadt Sachsenhausen denjenigen so die Braugerechtigkeit nicht mit herbracht sondern eine nichtige Exemtion eine Zeit hero p(ar) force durchgetrieben, man ein geringes zu ihrer Schatzungs contingent zusetzen oder die Libertät im Brauen ihnen nicht gestatten möchte, welches auch also nicht unbillig befunden, und haben auch dieselben so sich in hoc passu (= in diesem Punkt) vermeintl. beschwehrt finden wollen in dem geringschatzigen Ufsatz snapte (?) und von sich selbst gewilliget, und consequenter billig collectirt, auch bißhero gemeiner Stadt zum besten berechnet, abgehört und angenommen worden. Undt haben derogestalt a(nn)o 1680 die sämptliche Bräuer, sowohl die eingeschlichene (?) alß alte wohlberechtigte mit Zuziehung Richter, Bürgermeister und Raths einmüthiglich gewilligt und beschlossen, daß ein Jeder so das Braurecht nicht mit herbracht, oder unter ein Rt in Schatzunge stünde, von einem Hause in jede Schatzunge 7 ß oder unter doch damahlige albereits drauf haftende Schillinge mitenthalten, geben solle und dieses dahero, weilen die Braupfanne nicht von der sämptlichen gemeinen Bürgerschafft, sondern von denen jenigen, so zu der Zeit des Braurechts gehabt, auß deren Mitteln gezeugt worden, nachgehents bey vorigen Kriegszeiten auch wegen gemeiner Stadt, wieder nach Cassel versetzet worden und nicht ex communi Cassa, sondern von denjenigen so das ius braxandi (= Braurecht) damahlß gehabt, hat wieder eingelöst und in ein jeder ein gewisses dazu erlegen müssen, auch weilen diejenigen nicht (?) eingeschlossenenen (?) Bräuer die sich beschwehrt befinden wollen auß Scheuren und dergleichen geringen Städten bißhero so viel profitiret, daß sie den alten wohlberechtigten weit vor... und vielmehr alß die alten, die hoch in der Schatzunge stehn, brauen können, wie das die Erfahrunge selbst lehret und täglich vor Augen schwebet, waß etliche derjenigen das ... weil... auch denjenigen die so hoch im Catastro stehen bey Einquartirungen die Last geblieben, und die anderen mit geringen Kosten jederzeit walten können.

Also hat man dieselben nicht alzeit freysitzen laßen dürfen, zumahlen sie dan auch in den Ufsatz wie schon gemeldet snapte (?) applecidiret, welcher auch seithero collectiret und der Stadt zum besten berechnet worden. Da nun einige Wiederspenstige in actis bena... sich vorwiedergelegt, und den selben damahlß gemachte Schluß, ufzuheben sich unterstanden, auch deswegen bey Ihro Hochgräfl. Excell. am 6ten Xbr (= Dezember) 1682 durch eine Supplicq über Richter Bürgermeister und Rath beschweret und dieselbe S(eine) Hochgräfl. Excell. aber diese Sache dem jetzigen L(and)Schultheißen Hein. Schlüter undt H. Secret. Benn zu untersuchen gn. Commission gegeben, alß sindt nach geschehener Communication der Supplicq mit unserm Gegenbericht des 12ten Xbr 1682, unterdienstl. einkommen, waß seithero nun weiter in dieser Sache gehandelt, würden Eur Herr. und Hochgelehrten ... auß den actis so wie selbe würden von deren Commissariis abgefordert werden, mit ... großg. ersehn p.

Nebst Empfehlung Gottes p.

Eur Herr. undt
Hochgelehrte ...

Unterdienstwillige
Bürgermeister und Rath daselbst


Sachsenhausen
den 16ten April
1683



Volständiger unterdienstlicher Bericht
in Sachen
Bürgerm. und Rahts der Stadt Sachsenhausen
contre
Clauß Lindeman et Consortes

Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 1

Actum Sachsenhausen den 22ten Juny 1681

Henrich Söhnen jun(ior) Angehorsam betreffend

Alß Richter, Bürgermeister und Rath den 19ten Jun. und 22ten hujus abermahl auß hochgräfl(icher) Cammer befehliget ein Fuder Bier zu verschaffen und auß Ihrer Excell(enz) ersten Mitteln zu bezahlen, so haben hierauf von Henrich Söhnen ein halb Fuder Bier behandelt und dem selbigen ob(en)ged(achte) Ihr(er) Excell(enz) Mittel an Hand geben wollen und also ihm anbefohlen, das Bier abfolgen zu lassen. Da nun der Bänder (= Faßbinder) umb das Faß zu spünden (= mit einem Spund zu verschließen) ins Hauß kommen, hat sich Henrich Söhne undt sein Weib auß dem Wege gemacht und also Richter, Brm. und Raths Gebott p(er) ludibrio gehalten (= nicht ernst genommen) und ohngeachtet hindan gesetzt (= darüber hinweg gesetzt).
Weilen der Biermangel vor dießmahl gar groß zu Cleinern ist undt er Söhne solches wohl gewußt, dennoch vor ged(achte) Zahlungszusage das Bier nicht abfolgen wollen, da es ihme doch von Richter, Brm. und Rath anbefohlen, alß soll er diesen Ungehorsamb und Wiedersetzligkeit verbüssen mit vier Marck Strafe nebst der Gebühr.

Richter, Brm. und Rath daselbst

(Lagerbuch der Stadt Sachsenhausen 1681/82, Staatsarchiv Marburg, 127 Sachsenhausen Nr. 1)
(Zur Lage von Lütgenstein und Hilmerhausen siehe Festschrift 750 Jahre Sachsenhausen, S. 23-24)

Henrich Söhne jun.

Verzeichniß dessen Länderey, Wiesen und Garten


Morgen - Vrtl. (= Viertel)

Oberfelt
1 - 0 Am Eichholtzer wege
1/2 - 0 Noch daselbst über dem wege
2 - 0 Im Eichholtzer graben
1/2 - 0 Im Sande her gelegen

Mittelfelt
2 - 0 Am Lütgenstein
1 - 0 Am grünen Wege
1 - 0 Auf dem Sembdenberge

Unterfelt
2 - 0 In den Haarweiden an ein Ander
2 - 0 dar hinder an ein ander, davon einen Triesch (= Unland)

Wiesen
Ein Wiese hinterm Elchenberge
Eine Wiese zu Hilmerhausen

Garten
Ein grabe garte in der Lindelücke
Ein klein grase garte hinterm Kirchhof
Ein garte zu Alten Sachsenhausen
Daß Wohnhauß
It (?) gemein gebrauch
Ein garte in der Stadt

Thut in jede Schatzunge
= 17 Schilling 5 Pfennig

(Stadtarchiv Sachsenh., X, Abs. 2, Konv. 29, Fasz. 13)

Ich Henricus Söhne jun., Bürger und Einwohner zu Sachsenhausen, vor mich, meine Haußfraw und Erben, thue hiermit und in Kraft dieses Briefes offentlich Kundt und bekennen, daß ich dem Ehrengeachten Daniel Rörl wegen eines von selbigem gehandelthen Pferdtes geständiger Schulds schuldig worden bin, fünf Rthl sage 5 Rhtl jeden zu fünfshalbe Kopstück gezahlet, weil aber dieses Geldt zu bezahlen nicht vermocht, und vorbemalter Creditor Daniel Rörl hiesigen Gottes Kasten mit einem Capital ad fünf Rthl verhaftet, alß habe mit Vorbewust und Consensu des H(err)n Pastoris und der Provisoren obbenambtes Capital vor denselben jährlich mit 5 ß 3 Pf biß zu ablegung desselben zu verzinsen angenommen, und der Creditoren fernerer ansprache diesentwegen zu entheben versprochen. Damit aber die Kasten Provisores so wohl des Capitals alß der jährlichen Zinsen mögen versichert sein, alß setze deswegen zu einer sicheren hypothek und Unterpfande ein, meine Wiese hinterm Elchenberge zur Helfte zwischen B. Joh. Just. Schneiders und Joh. Georg Schneiders gelegen, sich daran sowohl das Capital alß Intereste erholen zu können, auch so meine Zinse die ander erreichen würde, welches doch nicht sein soll, sollen Sie bemächtiget sein, die Halbschnitt der Wiese Jemandt anderst ein zuthun ohne einige Wiederrede, wogegen Mich oder die Meinigen nicht schüzen sollen einigerley Exceptiones oder Begnadigungen derer sowohl guten alß weltlichen Rechte, wie die nur Nahmen haben mögen, deren (?) wir Debitores sowohl in gemein alß in Sonderheit hiermit renuncyren und daß derselben verzeihen (?) alles ... sonder argelist und ohne geschade. Zur Uhr Kunde der Wahrheit habe ich vor mich, meine Haußfraw und Erben diese Obligation nicht allein eigenhändig unterschrieben, sondern auch dieselbe durch die jezt regierende Herrn Bürgermeister und Rath zu ihrer Bestärkung mit ihrem ihnen anvertrauten Stadt Insiegel, jedoch ihnen ohne Schaden, corroborieren (= bestätigen) lassen, so geschehen Sachsenhausen den 21. April im Jahr Christi 1691.

Henricus Söhne vor mich und meine Haußfrawe


Obligation über 5 Rtler in den Gottes
kasten Von Henrich Söhne jun.
de a(nn)o 1691
wegen Daniel Rörl

(Stadtarchiv Sachsenhausen, XV/7b, Konv. 134, Fasz. 8)
(Ein- und Ausgabemanual 1691/92)
(In der linken Spalte sind die einzelnen Steuerforderungen aufgeführt.
In der mittleren Spalte sind die geleisteten Zahlungen aufgeführt.
In der rechten Spalte sind die noch offenen Restbeträge aufgeführt.
Die Zahlen sind in der Reihenfolge "Taler - Schilling - Pfennig" dargestellt.)


Henrich Söhne jun.

den 14ten January drauf zahlt 0 -13 - 8 1/4
ejdem noch zahlt 0 - 0 - 3
Soll den 16ten January noch zahlt 0 - 4 - 04
Geschoß den 23ten January zahlt 0 - 9 - 0
0 - 18 - 3 vor die Proviant forderte i/p Hafer 0 - 1 - 4
it. ... pro labore ausgethan 0 - 1 - 4
---------
1/2 Schat(zung) 0 - 9 - 1 1/2 thut Zahlungen 1 - 8 - 8 rest.
1/4 Schat. 0 - 4 - 6 3/4 abgerechnet bleibt schuldig 0 -12 - 4 3/4
1/2 Schat. 0 - 9 - 1 1/2 --------------
1/2 Geschoß 0 - 9 - 1 1/2 Drauf rest.
Wächtergeld 0 - 1 - 1 ein Eimer vor ... 0 - 2 - 0 0 -10 - 4 3/4
------------- -------------- ...
thut 2 - 0 - 3/4 Darauf
------------------------------ den 13ten April ...
1/2 Schat. 0 - 9 - 1 1/2 ..... 0 - 7 - 0
1/2 Geschoß 0 - 9 - 1 1/2 ---------
3 Schat. 2 -12 - 9 S(um)ma Zahlungen 1 -17 - 8
1/4 Schat. 0 - 4 - 6 3/4 abgerechnet den 15. September
Wächtergeld 0 - 1 - 6 bleibt vom halbe ...
Zinsgeld 0 - 1 - 0
Gartengeld 0 - 0 - 1
Von der Brandt-
weinblase 1 - 0 - 0
-------------
thut 4 -16 - 6 3/4
------------------------------
S(um)ma = 6 -16 - 7 1/2

(Anm.: Ich habe nur etwa ein Drittel des gesamten Textes abgeschrieben.)


(In dem Manual liegt noch ein Notizzettel)

Söhne klagt, daß Johannes Figge undt Johannes Löwe als gewesener Hospitals Provisor ein jedweder 4 Metzen Korn, welches sie berechnet undt der S. Kopferbergischen schuldig verblieben davon Antwort verlanget undt die Zahlung weilen es Ihme vermacht als sint heute den 21ten Januar 1698. Die Rechnung nachgesucht und gefunden, daß alles richtig berechnet undt Johannes Löwe undt Joh. Figge schuldig bliebe. Alß der Berscheidt, daß sie Söhne binnen 14 Tagen zahlen solle wie das Korn berechnet, das Mütte ad 2 Thl, ein jeder 4 Metzen thut 10 ß 6 Rt oder die Execution geschehen solle.


Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 2

Actum Sachsenhausen den 4ten May anno 1701

Nicolauß Meister contra Joh. Löwe, Henrich Söhne, Conrad Abell, Johan Henrich Figge, Davidt Bunte ..., Henrich Formb, Daniel Eigenbrodt, J. Conrad Vöpel, Marthin Rittberg

In Sachen der erborgten herrschaftlichen Früchte werden jegenstehende Debitores vermögen Verjährung d. 8ten Juny ertheilten Bescheide die von diesen Debit(ores) gesetzten Unterpfande ... Bürgm. Nicolauß Meister ... H. Richter aber behält biß völlige Abzahlung Clauß Meisters hinter der Mauer belegene Gärten zum ... Hypothek auch halb zum Nutzen u. Gebrauch. Von Rechts wegen.
Bürgmeister und Raht alhier

NB. Im selben Theil durch Schöpfen Valentin und Pfm. Schluckebier nach des Stattdieners Haus dem H. Richter abgezeichnet.

Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 2

Actum Sachsenhausen den 18ten May anno 1701

Demnach in Ratgerie (= Ragerie = Raserei) und Kurtzweil Pfennigmeister Johannes Valentins Sohn Johan Daniel mit Henrich Söhnen Kinderen sich den 9ten January zugetragen, daß Pfmstr Johan Valentins Sohn Johan Daniel durch einen unversehenen, unglücklichen Wurf mit einem Kaulßnagel(?) nach seinen Söhnen Kinderen durch das Fenster in die Stubben geworfen, und Henrich Söhnen Fraw so ungefehr in den Wurf kommen, auf das rechtere Auge getroffen und darin den Apfel tactiret (= berührt), wodurch nachgehends sie Henrich Söhnen Fraw das Auge gäntzlich verlohren. Wan nun er Pfmstr Valentin von selbst bekennen müße, daß den Schaden, so doch unversehen geschehen, Henrich Söhnen Fraw ohne die geringste Discretion nicht dulden könte, haben sich beyde Parteien in curia (= im Rathaus) dati heut verglichen und gibt Pfmstr Johannes Valentin auf Zureden und Wohl...endheit Henrich Söhnen Frau wegen erlittenen Schiefbruch(?) des Auges 15 Rthl, sage fünfzehn Rthl, mit Geld und annemlichen Mitteln zu bezahlen. Haben darneben facta Stipulatione und handgegebener ... einer dem anderen die Liebe und Freundschaft hinkünftig alß vorzuerweisen versprochen und angelobet, welches also der güthliche Vergleich, so dan zu unserer Obeservanz von beyden Parteien nebst unserer Unterschrift eigenhändig unterschrieben.

Johannes Schenne ad haec requisitus scripsit et subscripsit.

Justus Schneider ...
Johannes Valentin
Andreas Schluckebier
Johanneß Kupferberg
Henricus Söhne vor mich und meine Frawen

Stadtarchiv Sachenshausen, X, Konv. 5, Fasz. 3

Actum Sachsenh. den 6ten Febr anno 1702

H. Stangelfeld contra Henrich Söhne, Henrich Rößel, Henrich Eigenbrod

Item(?) heut erschien H. Stangelfeld, Praesentarius des Stiffts M. Petri zu Fritzlar, bath ihme jegen seine Schuldener Henrich Söhne, Henrich Rößel, Henrich Eigenbrodt seiner Schuldforderung der 8 Rthl 15 1/2 heß. Alb. halber die Execution zu verhengen, damit er ihren längst(?) ver... gemäß die Zahlung einmal bekommen mögte.
Die drey Debitores praevia citatione erschienen, stelten ihre Unvermögenheit vor, bathen Dilation biß Michaelis, alß dan sie von dem Felde mit Früchten bezahlen wolten.
H. Creditor hatt endlich auf flehentliches Ansuchen Dilation gegeben, darbey aber urgiret (= gefordert), daß die Schuldener jeder einen besahmten Acker zum Hypothec biß zur Abzahlung stellen mögten, auch sich keiner bey Strafe daran zu vergreifen gebärt.

Debitores
Hat jeder einen Acker gesetzt alß
Henrich Söhne wegen seiner 2 Rthl 26 1/2 Alb. und geursachte Pension u. Kosten einen halben Morgen am Lüttgenstein,
Henrich Rößel wegen ebenso viel Schuld 1/2 Morgen auf dem Stücke und Klingerfelt,
Henrich Eigenbrod vor gleich so viel Schulden, Pens. u. Kosten einen halben Morgen hinter dem Kalkofen.

Nos
Beym verhypothesirt. Acker so lange in Sequester (und) sich daran sub poena gemein(?) Strafe nicht zu vergreifen, biß allige Schuld, Pension und causirte Kösten entrichtet, ... laßen die Früchte davon zur Schuldzahlung einbringen(?) von Rechts wegen.

Act. dato et die ut sup(ra)
Bürgermeister und Rath alhier

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 1

Actum Sachsenh. d. 9ten Junyi 1704

Henrich Söhne, Cläger, contra Daniel Möller, Blter

Erschien und bringet vor, welchergestalt seine Wiese ad 1 guth Fuder Heu, hinterm Elchenberge gelegen, Daniel Möller ab anno 1695 ohne einige Beschwerde mit in Gebrauch und Nutzen gehabt, welche seiner Meinung nach sich selbst gelöset.
Blter Möller produciret gerichtl. Schein, daß ihm die Wiese mit gewißen conditionibus (nemlich? daß keine Reduction solte statt haben) biß zur Ablage der 14 Rthl wehre eingeräumbt worden, weilen nun das Heu des Orths schlecht, auch nicht alle Jahr 1 Fuder Heu getragen, ... umb desto weniger ... daß die Wiese sich solte gelöset haben, zudem hatte er selbe nur 6 Jahr gehabt.

Bescheidt
Wan angebrachtermaßen die Wiese järl. 1 Fuder Heu getragen und das Fuder ad 3 Rthl, welches wie alßo billig ..., so hatt besagte(?) Wiese von anno 1695 12 Rthl loßgetragen und Blter Daniel Möller dieselbe annoch ad 2 Jahren, alß 1704 et 1705, franco zu nutzen und zu gebrauchen. Von Rechts wegen.
Act. et publ. dato et die ut supra
Richter, Bürgermeister und Raht alhier


Hochedle, gestrenge, vest- und hochgelehrte hoch... waldeckische zur Land- und Regierungs Cantzley hochverordnete Herren Cantzler und Räthe p.
Hochgebietende Herren.

Eu. hochedle gestr. vest- und hochgel. H... kan ich hiermit unterdienstlich vorzubringen nicht endtübriget sein, was maßen ein Sachsenhäuser Mitbürger Nahmens Daniel Möller vor neun Jahren eine mir erblich zuge... Wiese ad 14 Rthl. unterpfändlich einbekommen und bis hierhin in nießlichem Gebrauch gehabt habe, welche aber ein weith mehreres alß 14 Rthl vor Zinsen jährlich abgetragen, dahero ich dan veranlaßet worden, gegen denselben in p(unc)to Reductionis vor dem hochgräfl. Richter, Bürgerm. und Rath zu Sachsenhausen zu agiren, die dan den darab fallenden Nutzen als jährlich ein Fuder Heu ohn das Grumet ad 2 Rthl 18 Gr zwar anschlagen laßen, gleichwohl die Sache dahin moderirt haben, daß der Übergenuß der Ordinaris Partim ad 1 Rthl 12 Gr ankommen solle.
Trägt(?) in 9 Jahren 12 Rthl Vermög(?) sothane Entscheidung ich dan den Überrest ad 2 Rthl aufs Rathhaus geliefert, welcher ihme von Richter, Bürgerm. und Rath in sein Haus gesandt und anbey befohlen worden, mir diese meine Wiese dahingegen sofort abzutretten, welches er aber nicht acceptiren wollen, sondern gesagt, er wolte die Wiese nicht ohnmehr fahren laßen, biß er sein volles Geldt, nemblich die 14 Rthl bekommen hätte. Hat auch dieselbe gegen ... Verbott mehen laßen, worin ... Stadtschreiber ... hatt, veranlaßet bis ... darumb muß zu Eu. hochedle gestr. vest- und hochgel. Herren meinen Recurs nehmen und unterdienstlich bitten, Sie wollen per Mandatum das Protocoll, so mir auf mein ... Ersuchen (?) widerrechtlich geweigert wird, absenden, und auch(?) besagte meine Wiese ... kündige(?), und darzu ... beeydiget Leuthe ... mit dem Übergenuß adjudiciren und ihm dieselbe insonderheit ... by namhafte Strafe verbieten laßen, zumahlen er sothane vor H. Richter, Bürgermeister und Rath be... muß hierin ... et bona ... und von mir auf den Zuspruch acceptirte Endtscheidung nicht halten, und dahero ich daran nicht mehr gebunden sein will.
De... p.


Nahmens p. wird Richtern B. und Rath befohlen, ihren Bericht hierauf innerhalb 8 Tagen abzustatten, intzwischen das Hew in locum tertium bewahrlich zu bringen.
Meng(erhinghausen), den 14ten Jul. 1704
Re. Wald.
L.G.


--------

Ohnumbgänglicher Recurs mit unterdienstlicher Bitte
Mein
Henricus Söhnen zu Sachsenhausen
cont(ra)
Möller daselbst

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2

Actum Sachsenhausen, den 7ten January Anno 1705

Meister Conrad Schir contra Meister Henrich Söhnen, Beklagter in puncto Injurien

Cläger produciret eine Injurienklage, inhalt derselben Beklagter 26 Mgr nicht geständig seyn wollen, und auf vergangene Anmahnung Cläger injurirt, nach Corbach seinen ehrl(ichen) Nahmen zu hohlen verlaufen haben solte, bath uti intus Beklagten ad recantationem (= zum Widerruf) und auch zu bezahlen anzuhalten und gebührend zu bestrafen.

Beklagter Meister Henrich Söhne erschien, auf vorgehaltene Klage respondebat
ad 1) die 26 Mgr wehre er nicht schuldig, ob er zwar Richtigkeit halber dieselben angezeichnet, sondern er hatte das seine genug gethan, beruft(?) Schneider, hatte diese Schuld durch Fricken wegen wieder erhaltenem Brauthkleid bezahlen lassen wollen, wan solches nicht geschehen, müßte Fricke noch bezahlen,
ad 2) hatte Cläger nicht angeklagtermaßen injuriret, sondern hatte verantwortungsweise ... Cläger ihn gar gröblich gescholten und geschimpfet,... und begehrte er Beklagter dieser Injurien u. angedachten Schläge halber Satisfaction, welche also exspuirt (= ausgestoßen):
1) gesagt, daß er Cläger nemlich durch sein Fenster so gescholten hatte, darzu hatte er Ursache, er wolte oben am Thore zu zählen anfangen und nicht kommen bis ans Rathhaus, so wolte er der Schelmen und Diebe schon 5 oder 6 heraus holen, darunter wehre er Beklagter Söhne der größte einer mit, er hätte dem H. Richter bereits eine Rechnung ad 40 Rthl dieselben zu exequiren übergeben, währe aber keine Hülfe, er wolte nun selber nach Mengeringhausen Soldaten zu holen gehen und denselben Billete geben. Diesen nach hatte Schirr Carnal, Johan Schacken, Mr. Peter Fischer und H. Richters Domestiquen sämptl. angeredet, Ihr Herren das höret ihr wohl, ich halte ihn Söhne vor einen Schelmen und Dieb biß er mich bezahlet hatt, und wan er Cläger das gewußt(?) hätte, er Söhne solte nicht wieder an den Raht kommen seyn bis er bezahlet gewesen. Ferner gesagt, er wolle es nun machen wie ein Graf, wan dehme ein Soldat entliefe, er deßen Nahmen ahn den Galgen schlagen ließe, er wolle nun auch einen Galgen aufs Pappier mahlen, Beklagten Söhnen und aller derjenigen Nahmen so ihme schuldig darunter setzen, dem Stattdiener 2 Mgr geben und durch selben ans Rathhaus heften lassen.
Bath vor Clägern zu wohlverdienter Strafe zu ziehen und zu gebührlicher Deprecation (= Abbitte) anzuhalten. Falls Kläger Schir dieses ableugnen wolte, suchte(?) er die bemelten Zeugen deshalb zu verhören.

Von Kläger Schirr auf nach Klägers beschehener Klage respondebat:
1) Söhne hätte die Schuld zu bezahlen und nicht Fricke übernommen.
2) Er hatte nicht von 5 oder 6 Schelmen oder Dieben, sondern von Söhnen allein geredet, maßen er gesprochen, er wolte in solcher man(?) biß solange er bezahlet.
3) Von der Rechnung hatte er gesprochen, dem H. Richter noch zu übergeben.
4) In solange biß er Söhne ihn vor Klage bezahlet, hatte er sich davor ausgemacht, darumb hielte er selben auch so lange davor. Wolte auch gemacht haben, daß er nicht wieder in den Raht kommen wehre.
5) Hatte Söhnen allein gemeint, wan er ihn nicht bezahlet, wolte er einen Galgen darüber machen, aber damalen gesagt, wens alle Schuldner ihme so betringlich(?) machten, müßten seine Kinder baarfuß gehen. Hatte anders nicht geredet. Bath ihn zu absolviren.

Testis allegati Meister Stephan Cannar, Johannes Schacke, Peter Fischer, H. Stattrichters Domestiquen citati erschienen, jeder(?) stipulato in vim juramenti die Warheit auszusagen angelobet.

Testis primus Meister Stephan Cannart deponebat, wie er bey letz(t) gehaltener Audienz in des H. Richters unterster Stubben gewesen, hatte der Huthmacher Schirr in gemein zu reden angefangen, gesaget es wehre viel Trägge (= Dreck?) alhier in der Statt, die ein ... betrügen die Vögel auf die Bäumen wissen(?), wenn man am oberen Thore anfinge zu zählen biß an Herman Sagels Hauße würde man mehr alß 5 Schelme und Diebe finden, und wolte er das) 3ten Hauß zählen, so ihm schuldig bey vorig geleistetem Eyde(?), darunter er Henrich Söhne der vornembste und wundert ihn, daß er in dem Rahtsstalle wieder wehre. Er Schirr wolte einen Galgen auf Pappier setzen, seiner Schuldner Nahmen darunter schreiben und an das Rahthaus heften lassen. Darauf Söhne Meister Schirr nach Corbach seinen ehrl(ichen) Nahmen zu holen verwiesen, der Schirr aber aufstehen(?) ihm nun eine Ohrfeige geben wollen und selben öff(entlich) Schelm und Dieb geheißen. Sic finit deposit. Dimissus.

Testis 2dus Johannes Schacke vocatus erschien, sagt aus, daß Meister Schir zu Henrich Söhnen geredet, er hielte ihn vor einen Schelm und Dieb bis er ihn bezahlt, zog auch die Hand ihn zu schlagen, sagte ferner, hatte nicht gedacht, daß er Söhne wieder in den Rathstand kommen wehre. Er wolte vom Thore an zählen bis an Sagels Hauß, könnte 6 oder mehr Persohnen finden, die so Schelme und Betrüger wehren, von selben wehre er Söhne auch einer. Hatte auch gehört, daß Schirr von einem Galgen und Söhnen Nahmen gesprochen, hatte denselben aber eigentl. nicht verstehen können.

Cum injunct(o) silen(tio) abiit.

Testis 3tius Peter Fischer facta citatione comparens deponebat: Er wehre ab und zu vor Audienz auf die obere Stubbe gerufen, daß er weder eins noch anderes gehört, aber doch, daß der Huthmacher Schir Henrich Söhne gescholten. Wüßte sonst nichts. Abiit.

Testis 4ta H. Hermann Beckers uxor Sophia deponebat: Hatte gehört, daß der Huthmacher Schirr Henrich Söhnen einen Schelmen geheißen u. gesagt, er wehre nicht wert, daß er ein Rahtsherr hieße. Söhne resp. ey gehe du nach Corbach und löß dein ehrl. Nahmen, damit hatte Schir nach Söhne eine Hand außgerecket und selben schlagen wollen, andere Umbstände hatte sie eigentl. nicht vernommen, et sic cum imposito silentio abiit.

Nos geben ad interim zum Bescheide (= wir erteilen den Zwischenbescheid), daß die Sache weiter überleget und danach rechtens Bescheid ertheilet werden soll.
Actum et publ. dato et die ut supra
Richter, Bürgermeister u. Raht alhier.

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2

Euer wohledlen, vest undt wohlgelahrten, auch wohlehrenveste, großachtbare, wohlweisen und vorsichtigen Herren Richter, Bürgermeister und Rath, meine insonders hochgeehrte Herren.


Wohledler, vest undt wohlgelahrter, auch wohlehrenveste, großachtbare, wohlweise und vorsichtige Herren Richter, Bürgermeister und Rath, insonders hochgeehrte Herren.

Eu. wohledel undt wohlgeb. auch wohlehrenveste undt wohlw. gestr(engen Herren) muß hiermit höchstgemäßigt klagendt vortragen, demnach H. Henricus Söhne, Bürger undt Rathsgewanter alhier zu Sachsenhausen vor ohngefehr dreyviertel Jahren an Schuldt mit 26 Mgr vor geliehenes Geldt undt sonsten ein undt ander außgenommene Waahre mir schuldig worden, undt dann ich zu verschiedenen Mahlen, absonderlich diesen vorichenen Dienstag in der H. Stadtrichters Behausung ihn güthlich darumb angesprochen habe, selbiger an sothaner meiner rechtmäßigen Praetension undt Schuldt ganz und gahr nichts allein eingestanden haben wollen, sondern auch noch darzu in Beysein des H. Richters Ehefrau wie auch Stephan Carnals undt Johannes Schackens diese groben Injurienworte gantz importun herausgebrochen undt gesagt, ich solle zuvor nach Corbach gehen undt meinen ehrlichen Nahmen verdefendieren. Wenn nun aber heißet, quod literae scriptae mansant undt dann besagter Söhne dieser rückständigen Schuldt halber als ein ehrlicher Mann solche zu bezahlen mit seiner eigenen Handt in meiner Stube über der Thür nicht allein schriftl. sondern auch hernach mündlich also ... sich obligiret hat, solche mir ehrlich zu contentiren, ich aber mit seinen außgestoßenen groben Injurien wider alles Vermuthen gantz ohnverdient das contrarium erfahren müßen, auch dahero auf mich undt die meinigen solche zu ahnden undt zu vindiciren nicht unterlaßen kann, undt gottlob von der Stadt Corbach mir ertheilte Attestation /: so in constinanti (= in constanti = augenblicklich) originaliter undt in copia vidimata (= beglaubigter Abschrift) produciren kann, mich wohl verlaßen kann auf meinen ehrlichen Nahmen, so gelanget hiermit ahn Eu. wohledel, vest undt wohlgeb. auch wohlehrenveste wohlweise gestr(enge Herren) meine unterdienstliche Bitte, obbengesagten H. Söhne vor sich zu lahden undt dieser groben Anzüglichkeiten halber, anderen zum Abscheu obrigkeitlich zu strafen undt auch demselben kraft angehangener Attestatis zu einer Recantation undt Ehrenrettung mit angelobter Handt zu thun undt die mir rückstehende rechtmäßige Schuldt endlich zu bezahlen anzuweisen, solches mein Suchen wie es dan ahn undt vor sich recht und billig, also gebrüste(?) mich gedaylicher Satisfaction undt Bescheidts.

Eu. wohledel undt wohlgeb. auch wohlehrenvest undt wohlw Gstr.

unterdienstwilligster
Conrad Schirr
Huthmacher zu Sachsenhausen.


Demnach Meister Conradt Schier, Hutmacher anjetzo zu Sachsenhausen wohnhaft, angezeiget, welchermaßen er wegen vor einigen Jahren Zeit, als er Bürger zu Korbach gewesen, einige entfrämbte Gerstegarben von seinen Mitmeistern, so etwa von dieser Sache keine Wissenschaft haben, bey öffentlichen Jahrmärkten undt sonst per objectionem deßen einige Incommoditäten ohne Verschulden leiden mußte, undt deshalben undt damit er zu ehrlicher Nahrung sein, seiner Frau undt Kinder keine Verhindernis ahn seinem Handtwerk und deßen zu feilen Kauf bringen den Effekt(?) haben mögte, ihme beglaubte Nachricht von dieser Sache mitzutheilen, Nachsuchung gethan. So attestiere und beglaubige hiermitt, daß bey abermahlig Nachsuchung des Protocols der Statt Corbach de anno 1697 sich befinde, wie daß zwar Christoph Zechelmann, als ein gemeiner undt stadtkundiger Dieb dem H. Bürgermeister Michel Raben, indem er bey selbigem vor ein Ackerknecht gediehnet, einige Gerstgarben aus deßen Scheuer treulos bey nächtlicher Weile entdiebet undt in des Meister Schirrs Hauß gebracht. Nachdem besagter Schirr aber solches anzeigen laßen, ermelter Dieb Zechelmann captiviret worden, durch Beyhülfe seines Vatters sowie vermutlich Stadtdieners aber sobaldt echappiret (= entflohen). Diese Sache jedoch noch nicht völlig debattiret undt dahero werden in- noch ausländische Huthmacher den ged. Meister Schirren ahn seiner Nahrung zu verhindern oder ihn zu beschimpfen gahr keine Uhrsache haben. Nicht ... jedes Ortes Obrigkeit werde allenfalls öfftl. ermelten Meister Schirren obrigkeitliche Assistentz thun.
Uhrkundlich deßen, Corbach den 1ten Augusti 1703

Georgius Engelhardt
Civit. Corbacc. Secretarius juratus

Daß diese vorgeschriebene Copia mit dem wahren Original von Worden zu Worden gleichlautend übereinstimme, attachire ich Jost Henrich Waldeck, p.t. gräfl. waldeck. Hofgerichts-Secretarius juratus

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2

Actum Sachsenhausen, den 14ten January Anno 1705

Demnach communis vox et fama (= Pfarrer und Volk einer Meinung sind?) und des H. Pastoris Predigt zum Theil dahin gangen, ob solte Johan Henrich Schade bey Henrich Söhnen wehrend dem Bier zapfen ihm eine Gans u. Axt entwendet, welche aber nachgehends wieder an Tag kommen, die Geweißheit deshalb zu erfahren hatte man Henrich Söhne darüber zu examiniren citiret.

Henrich Söhne citatus erschien, befraget ob ihm etwas während dem Bierschank gestohlen, respondiret ja, es were geschen, daß Joh. Henrich Schade, Joh. Henrich Figge und der Siebmacher Germerod in Compagnie getrunken, desgleichen einige Corbacher a parte gesessen u. gezehret, wehre ihm eine Axt gestohlen, und gleich darauf eine gerupfte Gans wegkommen, wie er endlich 3 biß 4 mahl mit ernst das Gestohlene von Schaden seiner Compagnie wiedergefordert hatte, doch niemand davon wissen wollen, als Peter Fischer hatte solches im weggehen ... und derselbe ihm offenbahret, daß Schade die Gans entwendet, Schade ungeachtet des vielen Ermahnens nicht geständig sein wollen, bis endlich Carnal demselben... Schade demselben(?) bekennet, daß er die Gans in Henrich Eigenbrodts kleinen Häuschen auf ein Riegel gehänget, welche sie dan auch daselbst hinabfallen liegen funden, die Axt(?) aber wehre zurück bleiben, wodurch sich die Corbacher so sehr offendiret befunden, daß wan Schade noch jegenwärtig gewesen, sie mit ... angefangen hatten.

Beklagter Johan Henrich Schade auf Henrich Söhnen Deposition respondiret, er wehre von Mengeringhausen kommen, bey Söhnen 1/2 Maß Bier gefordert, hatte er sich bey Figgen u. den Siebmacher gesetzt, da hatte ihm inmittels Peter Fischer zugeredet ... verstecken ... hatte er ... in Eigenbrodts Haus auf einen Riegel geleget, und wie der Söhne die Gans gefordert, und er Schade sollen wieder hohlen u. nicht finden können, maßen selbe vom Riegel gefallen were, hatte er deswegen stillgeschwiegen und nicht gestehen wollen. Von der Axt wüßte er nichts.

Peter Fischer vocatus erschien, gestehet zwar daß er zu Schade geredet, er solte eine Gans ... verbergen, aber nicht gesagt, daß er dieselbe außer das Haus bringen, hatte auch wohl gehört, daß Söhne eine Axt geklaget, könnte aber keine Nachricht davon geben, ... auch hatte Söhne durch Carnal kund gethan, daß Schade eine Gans verborgen.

Bescheid

Dergleichen Possen beym saufen zu verüben... nicht passiret, indem Beklagter die Gans außer ... getragen ... nachgehends ... endlich ganz ableugnen wollen, als soll beschuldigter Schade solches mit 2 Mark Strafe oder in ... dessen mit 4 Tag und Nacht Arrest verbüßen von Rechts wegen.
Act. dato et die ut supra
Richter, Bürgermeister und Raht alhier

Könte den Arrest nicht halten(?).

Eodem
Johannes Schacken und dessen Mutter der Verpflegung halber wird Terminus zum gütlichen Vergleich a dato zu 8 Tagen angesetzet, wan selbige nicht einig werden können, soll alsdan weiter ergehen was rechtens.
Act. ut supra
Richter, Bürgermeister und Raht alhier

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2
(vgl. auch die Klage vom 20.8.1711 gegen Lorentz Meyer)

Actum Sachsenhausen, den 5ten Marty Anno 1705

In Sachen Henrich Söhnen et Consorten contra Lorentz Meyer, Kopferbergers seel. Erbschaft betreffl., ist der Bescheidt:
daß Lorentz Meyer seine Verantwortung halber Dilation ad 14 Tage erstellet, er erscheine dan oder nicht, so soll doch in der Sache alßdan ergehen, was Recht ist.
Act. et publ. dato et die ut supra
Richter, Bürgermeister und Raht alhier


Eodem
Die Begräbniskosten aber soll er Henrich Söhnen ... zubezahlen.
R. B. u. R. alhier


Actum Sachsenhausen den 19ten Marty 1705

Wird Beklagtem Lorentz Meyer a dato an auf 8 Tage seiner schriftl. Beantwortung halber Dilation gegeben. Abgang deßen ... Bescheids zu ... haben. Von Rechts wegen.
Act. ut. sup.
R. B. u. Raht alhier

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2

Eodem (= 7.3.1705)

Lorenz(?) Meyer contra ... Söhnen, ...

Producirte eine sogenannte wohlgegründete Remonstration und Eventual Submission Schrift cum petitione legitima. Vermeinet dadurch weyl. Johan Kopferberges seel. gethane Donation zu obteniren.
Söhne auf vorige verlesene Remonstr. et Event. Schrift ... diese Schrift auf beschehene Communication zu resp(on)diren, und daß Testament zu haben(?).

Bescheyd
Wird Gegentheil zu dem Ende hiermit communiciret umb darauf beim 14 Tage ... seine gegen... mit ... dieses ... zu..., solchem Vorgangen nach, alß dan weiter in der Sache erkand werden wirdt waß rechtens.
Act. et Publ. dato ut supra
Richter, Brmstr und Rath alhier

(vgl. auch Klage vom 20.8.1711 gegen Lorentz Meyer)

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 2

Actum Sachsenhausen, den 1ten July 1705

Cläger Henrich Söhne contra den Organisten Michael Schluckebier

Henrich Söhne bringet klagend vor, wie daß der Organista am vergangenen Sonabend alß den 27ten Juny deß abends spät in sein Hauß kommen (in seiner Abwesenheit), weilen er Kläger zugleich bey Verklagten Bier gezapfet, alß hatt Beklagter Klägern Tochter den Hanen wollen aus dem Fasse ziehen, welches dieselbe nicht zulaßen wollen, alß hatt Beklagter darauf mitt einem groben Knüttel (= Prügel) dieselbe Tochter geschlagen, und alß die Frau darzu kommen und der Tochter helfen wollen, hatt er gleichfalß die selbe über einen Arm geschlagen, wie das Zeichen noch ausweisen, und der Tochter einen Finger dermaßen zugerichtet, daß sie denselben bis hirhin noch nicht gebrauchen kan, nachgehendts aber nochmahlen mitt solchem großen Hundeknüttel die Frau über die Schulter geschlagen, daß ein Leist wie eine Faust groß noch zu sehen, und hätte unter anderem auch seine Tochter blutrünstig gemacht. Bäte also wegen solcher grausamen Gewaltthat beklagten Organisten zur gepührlichen Straafe zu ziehen und ihm Kläger Satisfaction zu geben.
P.S.
Thut noch ferner hinzu, nachdem er Beklagter die Schläge verrichtet hätte, er noch auf der Strasse seine Frau öffentl. vor eine Hexe gescholten und gesaget, die schele Hexe, der Teufel hatt ihr eine Auge ausgeschlagen, derselbe soll ihr das andere auch ausschlagen, und auch seine Tochter eine Hure gescholten, und zwar eine 3-fache Hure, und gesaget daß er Beklagter sie selbst gefunden, daß sie auf einem Fasse gehuret hätte. Bäte Beklagten dahin zu halten, daß er solches möchte beweisen und gleichfalß deswegen ihn zu gepührl. Straafe zu ziehen.

Beklagter citatus erscheinet, sagt daß er seine Verantwortung sogleich nicht könte thun, er wolte aber dieselbe schriftl. eingeben, bäte also umb Dilation, bittet auch daß er unterdeßen die Orgel schlagen und den Gottesdienst verrichten möchte, weilen ihm die Orgel deswegen verbotten worden.

Bescheidt
Dem Beklagten wird insoweit differiret, daß er zukünftigen Dienstag als den 7ten hujus wieder vor Gericht erscheinen und seine Verandtworthung münd- oder schriftlich einzubringen, was aber wegen des Orgelschlagens belanget, soll es dabey seine Bewandniß bis zu Austrag der Sache behalten.
Richter, Bürgermeister und Rath hirselbst.


Actum Sachsenhausen, d. 7ten July 1705

Henrich Söhne contra den Organisten Schluckebier

Es erscheint der Organista Schluckebier, bringet für zu seiner Entschuldigung: Es hatte er Organista wie Brauch wäre, den Bierhopfen gehabt, hatte der Kläger Söhne aber zugleich auch sein Bier angestecket und gezapfet. Weil nun dieses wider der Statt Leges (= Gesetze) und er Organiste also an seiner Nahrung Schaden hatte leiden müssen, hatte dasselbe ihn verursachet, daß er abends in des Klägers Hauß gehen müßen, da er dan befunden, daß der Kläger zugleich mit ihm gezapfet, weil er aber solches nicht dulden können, habe er sich gestellet alß wolte er den Hanen loßziehen und einen Zapfen an die Stelle stecken wollen, welches aber die Dochter nicht wollen zugeben, sondern sich dargegen gesetzet biß es endlich von Wortten zu Streichen kommen.
Welches also zugangen, daß ihm beyde Weibsleute, Mutter und Dochter, zuerst nach dem Kopf gegriffen, darauf er seine Defension (= Verteidigung) gethan. Wie er nun nicht hoffen wolte, daß er hierin zu viel gethan, alß wolte gebethen haben, von der Klage ihn zu absolvieren. Zu den Scheltwortten, daß solche von ihm also solten gefallen sein, gestünde er nicht, klagte aber daß sie ihn gescholten nempe(?) vor einen Ehrendieb und Hurenschelm.

Des Klägers Dochter Anna Catharina forgefordert, erschien hirauf, nachdem ihr des Beklagten Verantworttung vorgelesen, saget: Der beklagte Organista wäre des abends in ihr Hauß kommen umb gleich nach der Bierkammer zu gehen, sagendt er wäre deshalb kommen Refange (= Revanche) zu haben und geschworen, den Zapfen auszuziehen und das Bier in den Dreck laufen zu lassen, wäre auch mit Gewalt daran gewesen den Kranen auszuziehen. Sie Dochter aber hatte den Kranen gefasset und solches nach aller ihrer Möglichkeit verwähret. Undt wie sie eben darauf Johannes Eigenbrods Frau gezapfet, gesprochen er wolte der Frau den Krug auf dem Kopfe entzwey schlagen.
Wäre darauf ihr in die Stube gefolget undt sie angeredet: wie deucht die Teufelshure nun, wann ich dir eine dichte Tracht Stöße itz (= jetzt) gebe, darauf sehr gefluchet, es sollen ihn aller Welt Teufel hohlen, wo er nicht Refange haben wolte, und wäre Beklagter aufgesprungen und zu der Thirkammer geeilet, sie Klägerin aber wäre ihm auf dem Fuße eiligst gefolget und die Thirkammer zuhalten wollen, da hatte er sie mit der Faust ins Gesicht gestoßen daß sie zu Boden gefallen, und wie sie nun über Gewalt sehr gerufen, wäre ihre Mutter zu Hülfe kommen und sie retten wollen, es hatte aber alles nicht geholfen und hatte der beklagte Organist ihrer Mutter darauf etliche Streiche mit dem Brügel gegeben, auch sie Klägerin also auch getroffen, daß sie unter anderem einen Schlag über die Hand bekommen, sie hart verletzet und blutig worden. Die Injurien und Scheltworte hatte er beklagtermaaßen nach auch ausgesprochen, und da er das selbe ableugnen wolte, wäre sie erbötig, dasselbe mit Zeugen zu beweisen. Wolte also nochmahlig gebeten haben, wie dan ihr Vatter Anklage bereits gethan.

Bescheidt
Beyden Partheyen wird hirmit aufgeleget, mit ihren nöthigen Zeugen und Zeugnüßen ein zu kommen, wozu ihnen Terminus von heut acht Tagen hirmit angesetzt wird.
Actum Sachsenhausen anno eodem ut supra
Richter, Bürgermeister und Rath hirselbsten


Actum Sachsenhausen, den 21ten July 1705

Henrich Söhne contra den Organisten Michael Schluckebier

Beyde Partheien erscheinen dan den 7ten July ertheilten Bescheide gemäß, und producirte Kläger Henrich Söhne noch folgende Zeugen, alß nämlich:
Johannes Rexrath
Peter Krummeln
Cunrath Rösseln
Henrich Eigenbrodt
Johannes Eigenbrodts Tochter
deßen Frau
Anna Margaretha Retbergin
Bittet, daß diese Gezeuge, umb von der Sache die rechte gründl. Wahrheit auszusagen, alle eydl. möchten abgehöret werden, und nachdem solches geschehen, ihm weiteres Recht wiederfahren zu laßen.

Nos
Dem Ansuchen des Klägers wird hiermit insoweit gewilliget, und haben hierauf die allegirten Zeugen Eyd abschwören müssen, nachdem Ihnen zuvor genügsahme Warnung des Meyneidts vorgelesen und auch mündl. vorgehalten worden.
Beyde Partheien sind zufrieden gewesen, daß die Zeugen auf Handgelöbniß möchten ihre Aussage thun, so auch geschehen.

1. Testis Peter Gerhardt Krummel gefraget, ob er gesehen, daß der Organista Klägers Tochter und Frau geschlagen. Saget auß, daß er solte gesehen haben, daß der Organista geschlagen, könte er eigentl. nicht thun, er und sein Cammerad Johannes Rexrath hätten in der Stube gesessen und ein Maß Bier getruncken, hätten zwar ein Tumult auf der Deel oder Haußerden gehöret, und
dabey zugleich, daß des Klägers Tochter und Frau sie Zeugen gerufen ihnen zu helfen, worauf dessen Cammerad Johannes Rexrath zugelaufen und helfen wollen, wäre aber der Actus schon vorbey gewesen und wäre die Tochter sogleich in die Stube kommen und gezeiget, wie daß ihr der am Finger habende Ring in den Finger geschlagen und daß das Bludt sich geäußert und gezeiget.

2. Testis Johannes Rexrath saget auß, daß er nicht gesehen das Schlagen, aber im übrigen wie der erste Zeuge und daß ihn zu Hülfe gerufen und daß er den Beklagten gewarnet, er möchte sich vor Schaden warnen und sich vorsehen.

3. Testis Johannes Eigenbrodts Frau saget, daß der Organista wäre in die Cammer kommen, als sie hätte wollen Bier hohlen, und hätte wollen den Zapfen ausziehen, sie aber hätte gebäten, solches zu unterlaßen, hätte aber vom anderen nichts gehöret oder gesehen, und wäre der Actus des vermeinten Schlagen nachgehendts geschehen.

4. Testis Henricus Eigenbrodt saget, daß er mit seinem Gespänne nicht gesehen das Schlagen, sondern daß Kläger ihnen gerufen, mit ihm in sein Haus zu gehen und sehen, wie der Organista seine Frau und Tochter mit Schlägen tractiret, da sie dan gesehen, wie die Frau einen schwartzen Schlag auf dem Arm, und die Tochter einen Schlag an einem Finger gehabt hätte und blutrünstig gewesen.

5. Testis Conradt Rüssel alß vorigen Zeugen Gespann saget aus wie der vorige.

6. Testis Henrich Rössel sagt eben wie die 2 vorigen.

Nos
Deß Clägers Tochter ist eo momento, wie der Actus vorbey, zu dem Stattrichter kommen und darüber geklaget, daß sie und ihre Mutter in ihrem Hause von dem Organisten mitt Schlägen wären tractiret worden, auch zugleich zu dem Pfennigmeister Johannes Valentin alß Gerichtsassessor kommen und gleicherweise also geklaget, er Pfennigmeister hätte an der Mutter gesehen, daß sie einen Schlag über den Arm bekommen und die Tochter wäre an der Hand verwundet, daß der Finger geblutet und sie darüber geklaget.

Bescheidt
Aller Zeugen und der Sachen Umstände nach sind die Schläge von dem Organisten verrichtet worden, und weil dieses eine Gewaltthat ist, so an keinem Ort, wo ein bestaltes Regiment, nicht zu dulden ist, als soll derselbe solches mitt zwölff Mark Strafe verbüßen.

Der Kläger aber, daß er gegen Verbott und aus der Ordnung gezapfet, und solcher Gestalt zum Streit Ursache gegeben, soll deswegen vier Mark Strafe erlegen.
Alles von Rechts wegen.
Actum ut supra
Richter, Bürgermeister und Rath hirselbst.


Beyde Cläger und Beklagter bitten Protocolli und berufen sich ad Judicem Superiorem zu appeliren.

Nos
Sind darmitt zufrieden, jedoch daß sie solches innerhalb des Decennii zu Werk stellen sollen, und weil sie den Einfall der Hundstage vorschützen, könte solches a dato nach Verlauf der Hundtstage das Decennium verstanden und observiret werden.

(Beiliegendes Blatt)

Actum Sachsenhausen, den 3ten July 1705

Dieweilen Martin Retbergs Tochter Anna Margareta willens nach dem Rain zu gehen, so hat Henrich Söene wegen seiner Clage des Organisten halber dieser manches abzuhören verlanget, welches auch geschehen, darauf sie gefraget, waß sie von der Sache mit dem Organisten und Söenen wüßte, und selbiges mit der Wahrheit zu sagen, uff Verlangen auch einen Eydt darüber abzustatten. Sagte auß, der Organiste hatte vor Söenen Hauß gestanden und außgeredet, da sie wehre von ihres Bruders Hauß kommen. Hatte Söenen Tochter zum Organisten geredet, du Ehrendieb, der Organiste geantwortet, ja du bist eine Hure, habe ich nicht gefunden, daß du auf dem Fasse gehuret hast. Hatte auch geschlagen, aber nicht sehen können wen ehr geschlagen, weilen es abend gewesen. Wäre darauf der Organiste vom Hauß weggangen, aber ihm nachgerufen, du hast mich geschlagen alß einen Schelm, der Organiste wieder nach der Tühr gelaufen, aber die Tühr zugeschlagen worden. Hatte der Organiste mit dem Stock wieder die Tühr geschlagen und davon gangen. Weiter wüßte sich nichts.

Anna Elisabeth Eigenbrodt saget, daß sie hätte gehöret, daß von einem Fasse wäre geredet worden, könnte aber weiter nichts sagen, verstünde auch von solcher Sache nichts, weilen sie noch jung.

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3

Denen hochedlen gestr(engen) vest undt hochgelahrten zur hochgräfl(ichen) waldeck(ischen) Land undt Regierungs Cantzley hochverordneten H. Cantzlern undt Rähten p.
unseren großgepietenden sonders hochgeehrten Herren p.


Hochedler, gestrenger, vest undt hochgelahrte zur hochgräfl. waldeck. Land undt Regierungs Cantzley hochverordnete H. Cantzler undt Rähte,
großgepietende sonders hochgeehrte Herren p.

Euer hochedle gestr. vest und hochgelahrte Herren geruhen großgünstig hirab zu ersehen, waß Gesuch(?) wier zu endts benambte Rahtsglieder auß Sachsenhausen nicht umbhin können, Euer hochgeehrten Herr(schaft) vorzustellen, nachdeme vor so viel Jahren ein ehrbarer Raht bey dahmaliger und nicht vielen Verantwortungen, auch kaum des Jahres 3 oder 4 mahl zusammen kommen, also daß die regierenden Rahtsglieder nicht viel Verseumniß gehabt, nuhn aber eine geraume(?) Zeit hero die Lasten undt Verantwortungen so fallen, daß jede Rahtspersohn undt an diesem Ortte jahrkeine Freyheit oder Gewißes zu genießen haben, da doch unserem regierenden Bürgermeister 6 Rthl, jedem Pfennigmeister 3 Rthl in beiden(?) Geschoß vermacht, so wollen doch ... Hoffnung haben, es werden Eur hochg. Herr. unß auch ein Gewißes deputirt legiren, damit wan wier sollen Verantwortung undt Verdruß haben, gleich anderen benachbahrten Städten ein Gewißes zu gewarten haben.
Gelanget demnach ahn Eu. hochedle gestr. vest undt hochgelahrte Herr. unser dienstfreundliches Bitten, sie geruhen großgünstig hirin eine gnädige Verordnung undt Confirmation zu thun, nachdeme wier dieses zukünftige Jahr wieder zu solchem Ampte stehen pleiben müßen, daß jeder doch auch ein Gewißes zu gewarten habe, undt wier ursache haben, desto fleißiger zu unserem Beruf aufzuwarten, waßwegen wier dan Eu. hochedle gestr. vest undt hochgelahrte Herr. eines gedaylichen Bescheidts gewärtig sein wollen.

Eu. hochedle gestr. vest und hochgelahrte Herr.

Unterdienst undt ehrenwillig
Johannes Löwen
Johan Henrich Schneider
Caspar Schneider
Henricus Söhne (eigenhändige Unterschrift)
Johan Daniel Scheidt


Supplicati Sachenshaußen den 15ten Xber 1705

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3

Actum Saxenh. d. 8ten Juny 1706

In Gegenwarth unser erscheinet Henrich Söhne, hiesiger Rathsbewanter, nachdeme die Fraw Pfarrerin, H. Pet(rus) Schneiders seel. hinterlaßene Wittib, an uns verlanget, bemelten Söhne entwed(er) eydl. oder an Eydes statt abzuhören, waß ihr jetziger Gegenparth gegen bemelten Söhnen vor Worte über ihren seel. H. gegen ihn geführet.

Test(is) Söhne verspricht an Eydes statt, daß er hirüber die rechte Warheit aussagen wolte, gleich alß ob er würkl(ich) ein(en) Eydt geschworen. Verm(eldet), er were von der Fraw Pfarrerin Schneiderin zu dem Schulmeister gesant, umb ein und and(eres) mit ihm in Freundligk(eit) zu reden, darauf der Mag(ister) in diese Rede heraußgebrochen: sie Pfarrerin hätte ihm nichts zu befehlen, er hätte mit derselben noch ein(en) Schincken im Saltze u. were noch nicht in dem Faß darin er sauern solte, u. were mit ihr auch nicht mehr in dem Stande worin es gewesen, hatte hierauf Knippe geschlagen. Sagetet(?) er scheue(?) sich nicht daß umb sie, u. er Mag. hätte doch im Sinne gehabt, sowohl an den H. Superint(endenten) alß auch an die Landcantzley zu berichten, daß ihr H. Pfarrer seel. hatte Unrecht gethan u. 2 Rthl. empfangen u. den Armen nur 2 Fl. gereicht, und diese Worte hatte er noch aufm Kirchhofe mit injuriosem Gemüth und heller Stimme außgerufen(?), daß man es noch über das dritte Hauß hören können.

Richter, Bürgermeister undt (Rath) hierselbst

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3

Sachsenh. d. 31ten Aug. 1706

Kund und zu wißen sey hiermit, daß heute dato H. Bürgermeister undt Rath sampt hiesigen löbl. Brawordnungs vorgesetzte Brawherren mit H. Henrich Söhne wegen Verfertigung einer newen alhier im Sachsenhäuser Brawhause requirirten Bierbütten umb zu verfertigen accordirt haben, undt zwar daß sie Bürgermeister wie auch samptl. Brawherren nahmens der Brawgenoßen ihme Meister Söhne eines vor alles zahlen sollen undt wollen nach Verfertigung der Arbeit in Summa 7 Rthl sage sieben Rthl. Dessen soll er M. Söhne die Bütte in solchem Circul wie auch an der Höhe in solchen Stand setzen wie die anitzo Bierbütte in ihrem Stand ist, doch alles auß newem Holtze, solte aber etwas fehlen, so möchte wohl ein u. ander Gauben(?) auß der Maischebütte darzu genommen werden. Doch aber nun alles mit diesem Vorbehalt, daß keine Nachforderung oder einige Aufenthalt der Arbeit hierauf geschehen soll, außgenommen eine Mahlzeit so dem Meister nebens Brawherren solle gereicht werden. Ein solches attestiren die Assoren(?).

So geschehen Sachsenh. d. dat. ut supra

Ex commissione Senatus
Henr. Fischer
Henricuß Söhne
H. Daniel Möller
Curdt Henrich Schultze

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3

Actum Saxenh. d. 5ten May 1707

Daniel Fischer restiret auf Gerste 9 Rthl 22 1/2 Mg .../...

Henrich Söhne Debitor soll 10 Rthl 5 Mg 3 1/2 D an ob(en)gedachten H. Secret(arius) Wüste für Gerste zahlen. D(ebitor) habe solche an H. Richter Leischingk sel(ig) alß Gevollmächtigten durch Zwangsmittel in Pfändung einer Kuhe, so drey Wochen in Arrest gestanden, den letzten Heller zahlen müßen. Und könte solches nach Begehren mit einem Eyde betheuern u. hätte bey der Zahlung H. Richter Leischingk gesagt, Ihr habt nun bezahlet, ich aber bin dem Secret. Wüste annoch 29 Rthl schuldig.

Leischingkische Erben aber wolten hiermit nicht zufrieden seyn, sondern deferirten Henrich Söhne einen cörperlichen Eyd abzuschwören. Wurd ihm Bedenken biß folgenden Morgen gegeben.

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 6, Fasz. 3

Specification deren Debitoren, welche H. Cämmerer Vlotz s(eelig) zu Numburg schuldig verbleiben:

Henrich Söhne
Albert Röhl
Ludwig Röhl
Justus Schneider
Joh. Fischer
Lippus Grebe
Daniel Böhl
Justus Vogts Fraw
Bürgerm. Justian Fischer

Sämbliche das Obrist. Schotten s. zu Numburg hinterbliebenen Erben

Sollen auf den 28ten July citirt und gehört werden.


Henrich Söhne Senior
Albert Röle ist todt
Ludwig Röhl nunc Daniel Röhl
Justus Schneider
Joh. Fischer
Lippus Grebe
Daniel Böel
Justus Voigts Frau
Bürgerm. Justian Fischer

Sollen morgen umb 6 Uhre oder die ihrigen auf dem Rathhause erscheinen undt vernehmen, waß Vlotzische Erben von der Numburg jegen sie zu suchen haben.
Sachsenh. den 28ten July 1707

Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 156

Actum Saxenh. den 18ten July 1708

Henrich Söhne contra Conradt Frede

in puncto einer Scheidung zwischen ihren Wiesen hinter dem Eischenberge gelegen. Bath Schöffen aus zur Besichtigung. Wurden zu dem Ende von Bürgermeister und Rath hingesant Pfennigmeister Schultze u. Pfm. Koch. Kommen und referiren nach Besichtigung, daß sie beyde Partheyen gütl. verglichen und Plöcke geschlagen.

Dat. ut supra

Curth Henrich Schultz

Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 297-299

Actum Saxenhausen, den 3ten July 1709

Henrich Söhne contra Frantz Huppen

Claget, daß er verwesen Sontag die Pferde an die Weide gebracht u. nach der Heyde gangen, hatte er vernommen, daß Frantz Huppe vor der Thüren in Gegenwarth Hans Henrich Schneiders, Stefan Cannart des Wirths u. anderer mehr gesagt, da ginge auch ein Schelm u. Halunke hin, welcher nicht wehrt were, daß er im Rath seyn solte. Könte nicht wißen, warumb od(er) auß waß Uhrsache Beklagter ihm solches nachredete, maßen er ihn nicht betrübt hatte, sondern solte dieses die Uhrsache seyn, daß er den Euh(?) Eimer auf Befehl des Magistrats hatte neu einrichten müßen.
Bittet, daß Beklagter müßte hier verhört u. zur gebührenden Straafe gezogen werden cum orb. expensis.

Beklagter Frantz Huppe leugnet gethane Clagte gäntzl. ab, sondern hatte gesagt, Söhne hatte bey ihm gethan wie ein Schelm, in deme er gesagt die Fasse (?), so er an den Wirth zur Heyde eingeschroden(?), were 6 Vrl. zu klein u. hatte die Faß nun Cläger zu sich genommen u. mit Bier gefüllet. Könte also nicht zur Zahlung kommen.

Addendo
Frantz Huppe wurd nochmahlen erinnert u. befraget, ob er nun die Worte, daß Söhne nicht werth were, daß er im Rath solte mit seyn, ausgeredet hatte, oder ob er haben wolte, daß Zeugen hierüber solten verhört werden. Beklagter kan leiden, daß Zeugen verhört werden.

Clägern wurd dieses vorgestelt, gab aus, daß Zeugen möchten zurück bleiben u. Beklagter nach seinem eigenen Geständnis abgestraft werden.
Cum refusione expensarum.

Bescheidt
Nachdem Beklagter Huppe selbst gestanden, daß er auf der Heyde ausgeredet, Söhne hätte bey ihm gethan wie ein Schelm, diese oben angeführte Uhrsache nicht von solcher Wichtigkleit seye, daß sie Beklagten zu solchen Schanden hätten bewegen sollen, alß wird Beklagtem wegen dieser ausgestoßenen Injurien vor diesmahl gnäd. Herrschaft u. gemeiner Statt Saxenh. in 2 Mark Straafe zu erlegen, erkante auch Clägern Abbitte nebst allen causirten Kosten zu erlegen schuldig seyn u. dieses alles von Rechts wegen.
Dat. ut supra
R. B. u. R.

Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 308-309

Actum Sachsenh. den 6ten Aug. 1709

Demnach zum öftern von B. und Rath, auch noch vor kurtzer Zeit alß d. 24ten, die löbl(iche) Verordnung öffentl(ich) ergangen, daß niemand in den besaumbten Feldern (weil? man den großen Schaden und Ruin der Früchte wahrgenommen), es geschehe in einem(?) Vortext es wolle (= unter welchem Vorwand auch immer?), mit Ackerviehe biß der Schwein(ehirte) das Stoppel durchdrieben, hüten solle. Diesem nun ohngeachtet haben folgende sogleich selbigen Tages das Gebott übertretten u. ihrer bösen Gewohnheit nach ihr Ackerviehe in dem Saum(?) gehütet, als
Henrich Söhne
Adam Meyer
Caspar Schneider
Thomas Koch
Herman Sagel
und werden selbige, daß sie dem Befehl schnurstrack zuwider gelebet, gnäd. Herrschaft u. gemeiner Statt Saxenh. 2 Rthl Straafe zu erlegen condemniret nebst allen causirten Kösten und dieses alles von Rechts wegen.
Dat. ut supra
Richter und Schöpfen daselbst

Ferner hat den 29ten Augusti Frantz Huppen Sohn auffm Allrafts Graben im Sommerfelde mit 2 Ochsen auf einer grünen Furche zwischen der Sommerfrucht gehütet. Soll deswegen, indem er des Magistrats Befehl nicht gefolgt, erlegen gleich anderen 2 Rthl.
Gleich Arnolt Bangen Sohn. Soll dessen Vatter, daß er wider Verboth gehalten, zahlen: 2 Rthl.
Weilen er Beklagter hierauf verbis sehr öhnhöflich erzeiget, his verbis man solte ihm den Hals abhauen, er hätte nichts zu zahlen, worauf er ad carcerem verwiesen wurde.

Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 345

Actum eod. (= 10.4.1710)

Hermannus Becker contra Henrich Söhnen

Producierte eine Extractrechnung de anno 1707 d. 15. Febr, worinnen Söhne laut seiner eigenen Handt Leuschingischen Erben schuldig verblieben 2 Rthl. 1 1/2 gl.
Söhne könte die Schult nicht leuchnen, brachte aber eine Gegenrechnung de anno 1707, so H. Kläger communiciret wurde, undt könte gegen die Rechnung nichts einwenden, so sich belief theils vor Arbeit und Bier auf 1 Rt. 27 gl 4 d. Eines gegen das andere abgezogen bleibt Söhne Becker schuldig 8 mgl 6 1/2 d undt hatt nunmehro dieses gleichfals seine Richtigkeit.
R. B. u. Rath

Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 507-509

Actum Saxenh. den 6ten Augusti 1711

Maria Catharina Scribin contra Henrich Söhnen

Erscheinet clagend, daß sie hätte bey einem Becker zu Wolfhagen vor einen halben Rthl Brodt bestelt und auch daselbst auf den Kauf 8 Mg gegeben. Da nun der Becker das Brodt anhero gebracht, hatte er bei Daniel Ebersbach eingekehrt. Da sie nun das Brodt abholen wollen, were Söhne kommen, hatte Brodt kaufen wollen. Weil sie Clägerin das Brodt bezahlt hatte, auch benötiget gewesen, hatte sie nicht wollen das Brodt verkaufen laßen, hatte Söhne zu ihr gesaget, sie solte nicht persone(?) handeln. Sie gesagt, sie solten wieder gehen wo sie gesoffen, hatte sie Johannes Ebersbach eine Votze, undt Henrich Söhne eine Möhre geheißen, darauf sie geantwortet, ihr seyd ... u. gehet hin und bezahlt eur Bier das ihr gesoffen habt. Hatte Söhne gesaget die tausendmentzl.(?) Hure, die donnersche Hure. Hatte sie hierauf gesaget, wan ich nicht den alten Kopf ansehe, so wolte sie ihn beym Kopfe greifen. Er gesaget, da solte dich der Donner und Hagel vor kurtz und klein schlagen. War auch Daniel Ebersbach darzu kommen und Söhnen angegriffen und gesaget, die Frau hatt Recht, gehet hinweg.
Bath herüber, Beklagter möchte zur gebührenden Straafe gezogen werden, nebst diesem auch die(?) Kosten erlegen.

Henrich Söhne Beklagter erschien, saget aus, er hätte nur ein Brodt verlanget. Es hatte aber die Scribin ihm solches nicht überlaßen wollen, sondern Georg Cannarts Frau und Organisten Frau gerufen und einer jeden ein Brodt verkauft. Hatte aber zu ihm gesagt, er solte zurück gehen, sonst wolte sie ihn beym Kopf greifen undt ihn stoßen, daß er solte im Holtze liegen. Hatte er gesagt, das thäte eine Hure und keine rechtschaffene Frau. Leugnet auch ab, daß er ihr den Vertrag angetragen(?).

Clägerin saget, Beklagter hätte sie umb kein Brodt angesprochen und hatte erst des anderen Tages Cannarts und Organisten Frau Brodt gelaßen(?) u. hatte Henrich Söhne das Brodt de jure p(rae)tendiret. Hätte ihm sonst gerne das Brodt überlaßen.
Clägerin gibt Zeugen ahn Daniel Ebersbach, den Becker Wolfhagen, den Jäger Andreas, Georg Cannarts Frau u. Wirthin. Bittet um Verhör.

Bescheidt
Nechstkünftigen Gerichtstag sollen Zeugen citiret und verhört werden, und alßdan in dieser Sache ergehen, was Recht ist.

Dat. ut Supra
R. B. u. Rath

Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 512-513

Actum Sachsenh. den 20ten Aug. (1711)

H. Söhne contra Lorentz Meyer

Verlangte von Beklagtem, daß er ihme einen Rthlr, welchen er denen Musicanten bey Joh. Kupferbergs Begrebnis ausgegeben haben will, so dan 1 Rthl 12 Gr vor Flohr, producirte eine Specification, was Beklagter außer dem Testament soll gehoben haben.
Beklagter gestehet zwar, daß außer vom Testament er etwas gehoben, wovon der Testamentarius begraben worden, seine Dochter aber hätte auch etwas gehoben undt wolte solches nicht herausgeben, bis Cläger ein Ohmfaß, einen Küferhahnen und Kannen sambt anderem Hausrath so seiner Dochter im Testament 1704 den 17. Jan. von Kupferberg im 7. Posten vermacht, restituirte.

Bescheidt
Erkennen vor Recht, daß Lorentz Meyer Clägern den einen Rthl, so er vor die Musicanten, sodan 1 Rthl 12 Mg vor Flohr ausgethan zur Halbscheidt (= zur Hälfte) zu ersehen(?), Cläger aber auch das Hausgeräth, so er dem Testamente zuwider innebehalten, voerst herauszugeben schuldig seye, und dieses wie beltig(?). Die Kosten werden compensiret.
Sachsenh. ut supra
R., B. u. Rath

(Beiliegender Zettel)
Erstlich hatt Lorentz Meyer auffgehoben wegen meines ... Kupferberg ... ihm Testamente nicht ist
Rthl Gr d
Nicolauß Meister 1 - 28 - 0
Herman Sagel 0 - 32 - 0
Pf Johannes Schneider 0 - 18 - 0
Johannes Schäffer 0 - 18 - 0
Johannes Figge 0 - 12 - 0
Wilhelm Sonnenschein 0 - 24 - 0
Martin Rättberg 0 - 32 - 0
Nun fordere ich vor
mich daß die Musicanten
endtpfangen haben 1 - 0 - 0
noch habe ich aufgethan
vor Floher laut Schein 1 - 12 - 0

(andere Schrift)

Sachsenh. den 20ten Aug. 1711
Von Söhnen, vid. pag. protocolli 513

Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 568 f.

Actum eodem (= 11.2.1712)

Henrich Söhne contra Stephan und Georg Cannart

Claget, daß er were mit ihnen auf die Kirchencollecten gangen, weilen sie ihme nun noch 2 1/2 Fl. schuldig weren, wolte nun ihn ein Bruder zum andern verweisen u. könte also nichts bekommen, bath also umb Ambtshülfe.

Beklagte Gebrüder citati.
Stephan Cannart resp(ondierte), wan er ihm gearbeitet hatte, wolte ihn bezahlen und gestünde ihm nichts. Er hatte nachgehendts von Söhnen gehöret, daß sie ihn Stefan Cannart betrogen hatten.
Dieser Georg saget sie Gebrüder hätten ihn Söhnen beyde gedungen u. müßten ihm sein Lohn geben u. hatte ihm Georg Cannarth sein Theil bezahlt und müßte das übrige, welches er einclägte, Stephan Cannart bezahlen, welches er der Obrigkeit anheim stelt.
Stefan Cannart wendet ein, daß er were von ihrem Begehren vervortheilt worden, behalte er solches zurück.

Bescheidt
Stephan Cannart, weilen er selbst gestehet, daß er das Eingeklagte innebehalten habe, jener aber Sohnen richtig bezahlt hatte, als wird ihme Stphan Cannart anbefohlen, Clägern innerhalb 8 Tagen zu bezahlen, wie er dan hierzu nebst causirten Kosten condemniret wirdt. Würde aber einer jegen den anderen erhebl. Uhrsache zu clagen haben, kan solches auf ersten Gerichtstag geschehen.
Dat. ut supra
R. B. u. Rath

Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 594

Actum Saxenh. den 7ten May 1712

Henrich Söhne wurde vorgefordert und ihme vorgehalten, warumb er auf unser Cantate Marckt deß nachts durch in seinem Hause ein Gesöffe gehabt, so einige Unruhe und Tumult erwecket. Saget aus, er hatte deß abents aufm Marckttag bereits kein Bier mehr gehabt, welches von anderen ihme auch kan attestiret werden, hatte aber deß nachts Frembde im Hause gehabt, so deß abents guth Zeit weren schlafen gangen, und hatte einer nächtl. einen Durst bekommen. Were sein Sohn aufgestanden und hatte ihme ein Krug Covat(?) gezapfet, und hatten selbige deß morgens vorm Abschiede ein Glas Brantwein getruncken, so sie hatten in sein Hauß hohlen lassen, und weren darauf hinweg gangen.

Bescheidt
Weilen dieses ein Marckttag und frembde Leuthe gewesen sindt, auch Söhne kein nächtl. Gesöffe, welches beweisl. ist, im Hause gehalten hat, alß wird er vor dieses mahl passiret.
Dat. ut supra
R. B. u. Rath

Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 695-701

Eodem (= 18.3.1713)

Henrich Söhne contra Stephan Cannart

Claget er hatte bey Cannart Geld stehen gehabt, hatte selbiges nicht bekommen können, u. desfals den Bürgermeister angegangen. Wie er nun seine Tochter zu ihme geschickt, hatte er Cannart gesaget, wan ihr Vatter mit seinem alten Votzenmaul were vom Bürgermeister geblieben u. nicht geklagt, so solltet ihr nun Bezahlung haben. Were Cläger nachgehents selbst zu Beklagtem gangen umb das Geldt abzuholen, hatte ihme der Wirth auch mit diesen unhöfl. Worten begegnet, hatte ihn auch unter anderem einen Lügner geheißen, worauf er geantw(ortet): er halte den Wirth vor einen Schelm, biß er ihme erwiese, daß er ein Lügener were u. ein alt Votzenmaul hätte, will solches beweisen mit Pfm (Pfennigmeister) Scheidt, Henrich Figgen und Conradt Röseln. Bath umb Satisfaction, wie auch daß ihm möchte das rückständige noch schuldige Geld wegen der Wisen(?)
bezahlet werden.

Beclagter saget, es were Clägers Geldt wegen Schuldigk. in die Stände verarrestiret, u. hatte er ihn erinnert zu unterschiedmahlen mit dem Provisor die Sache außzumachen. So wollte er ihm den Rest bezahlen, u. were er Cläger nun erst vorgestern zu ihm kommen wie er die Execution bekommen, hatte ihn auch bey anderen vergeweigert(?), wie ihme dieses angezeiget, hatte er ihme Clagern solches vorgehalten, saget es stehet Euch als einem alten Man nicht wohl zu, daß er so ein alt Plaudermaul hatt u. so lüget.
Cläger gesagt daß(?) sagte ihm ein Schelm nach, daß er ein Lügner were und were dieses nur ein Bosheit bey den Bürgern, wan die Bier verarrestiret were und müßte er solcher Bosheit abtragen sagen, er hatte ihme auch Cläger vor Valentin eine krumme Faust nachgemacht.

Test(is) Joh. Schenne, Henrich Reese

Bescheidt
Auf nächsten Gerichtstag sollen die Zeugen verhöret und der Bescheidt ertheilt werden.
Saxenh. den 18ten Marty 1713
Richter, Bürgermeister und Rath

Continuatio seqq 698


Continuation Protocolli in Sachen Henrich Söhnes contra Stephan Cannart pag. preced. 695

Heute wurden Partheyen nebst den angegebenen Zeugen citiret, erschienen, wurden zum Eyde angemahnet, wie aber Partheyen nicht verlangten, die Zeugen schwören zu laßen, sondern bey der Aussage bleiben und denselben glauben wollen.
Wurden hierauf Zeugen verhöret.

Conradt Rösel 1. Test. saget auß, er were im Wirthshause gewesen, were Henrich Söhne hinein kommen und mit dem Kellerwirth harte gesprochen, wan er aber mit dem Meuser von Mengeringh. ein Krug Bier getrunken und ohnedem nicht wohl höhrete, als hatte er sich an dieser Rede abgekehret(?), were auch Cläger Söhne bald hernach wieder gekommen u. mit dem Wirthe ein Maß Bier getruncken, wüßte also nicht, ob sie Streit unter ein ander hatten.

Henrich Figge 2. Test. saget, es were Söhne ins Wirthshaus kommen und ad Hospitem gesagt, wollt ihr mich bezahlen, ich muß Execution halten, der Wirth gesaget, ihr seit ein recht Pappelmaul, daß ihr mich verklaget, ich will euch bezahlen, ferner ihr seyd ja ein Lügener, daß ihr Dan. Fischer nicht schuldig seydt, ihr seid ihme ja viel schuldig. Hatte hierauf Söhne gesagt, ein Schelm heißt mich ein Lügener.
Impos(itus) sil(entius) dimissus

Henrich Reese Testis 3 saget, er hatte vor Valentins Hause gestanden nebst anderen, hatte auch Söhne gesagt, daß ihme der Kellerwirth schuldig were und könnte nichts haben, müßte also Execution fordern(?) deshalber.

Johannes Schenne Test. 4 saget, er hatte vor Valentins Hause nebst anderen gestanden, were der Kellerwirt vorbey gangen, hatte ihme Söhne nachgerufen, ihr bringt mich abermahl umb eine Mg. Executionsgebühr, were der Wirth gleich fortgangen, hatte nicht Antwort gegeben. Könte weiter nichts sagen.

Bescheidt
Demnach der Kellerwirth Cannart auf Befehl Bürgermeisters und Raths Clägern Söhnen wegen schuldiger Gelder an den Receptorem der Milice Cassa Daniel Fischern, daß Biergeldt inne zu behalten, und Söhne hierüber ihme öfters angegangen u. vorgegeben, daß er Fischern nichts schuldig were, der Wirth auf Ehre gesprochen, daß er Cläger ein solches lüge, auch einen Plapperer geheißen, wan nun Cläger in der Retorsion, daß er den Wirth einen Schelmen geheißen, zu viel gethan hatt, soll er selbigen desfals eine Ehrenerklärung thun. Was aber Söhnen Nachsuchen wegen seiner Wisen anlanget mit Cannart, soll Cannart gehalten seyn, Cläger sogleich bey Vermeidung der Execution zu contentiren. Die Kösten werden compensiret.
Saxenh. dat. ut supra
Richter, Bürgermeister und Rath

Beklagter bedankt sich vor den Bescheid und will die Forderung Söhnens sogleich contentiren, woferne ihme Söhne seine Pathen(?), so seine Ziegen vorm Jahre verdorben, bezahlte.

Bescheidt
Einwendens ohngeachtet soll Canart Söhnen bezahlen, jedoch hatt Canart vor die vervor... 18 MG. innezubehalten, u. dieses ut supra.
R. B. u. Rath

Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 850

Saxenh. den 24ten May 1714

Henrich Söhne

Demnach bey Beerdigung H. Allerts von Selbach die Frau Mutter den Leuthen und Leichträgern eine gewiße Discretion gegeben und an Henrich Söhne ge... diesem ohngeachtet ihm verbotten worden, ein Freygelach zu setzen, hat selbiger ein Faß Bier angestecket und in fraudem legis (= mit Übertretung des Gesetzes) extra verkauft, alß soll selbiger zur Straafe erlegen dieses Mahl 1 Mark nebst denen ... Kosten, u. dieses rechtens.
Dat. ut supra
Richter, B. u. R.


Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 647

Actum Saxenhausen den 4ten 9bris 1717

Demnach von Bürgermeister und Rath der sämptl. Bürgerschaft kund gethan, daß ein jeder sein Feuer wohl verwahren, sonderl. mit Flachs sich wohl vorsehen und in der Stuben nicht zu dörren, man aber mißfallentl. vernehmen müssen, daß einige diesem Befehl zuwider gehandelt, alß wurden Richter, Brgster und Rath selbst befuget ein solches heute dato selbst zu visitiren u. hatt hierauf H. Richter Esau nebst Pfm. Scheid und Daniel Ebersbach, das erste undt 2te Virthel visitiret, und befunden folgender Gestalt, alß
in Adam Sterns rel. Hauß Flachs
Franz Arnolt Möllers Hauß
Ditmar Stiel
Wilm Brune
Conradt Pipperling
Adam Schuchart
Anna Hampin im Spital
Johan Henrich Figge
Henrich Söhne

(4 1/2 Marck)

(Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 8, Seite 482)

Eodem (= 13.2.1721)
Henrich Söhnen Rel(icta)
g.
Stephan Cannard

Claget, daß sie Blten 2 Mark in der Hau Ernte geliehen hatte, versprochen ein Mütte Gerste darvor versprochen.
Blter gesteht die Schult und hatte seine Frau in der Noth die Gerste müssen hinweg thun, wie er nicht zu Hause gewesen, hatte nun die Gerste nicht mehr, wolte aber künftiges Jahr mit Gelde nebst der Gebühren den Zinß zahlen, bat bis dahin umb Dilation. Doch sobald sein Bier verhopfet were, wolte er richtig(?) zahlen.

Bescheidt
Weilen Blten zwar die Gerste versprochen aber verjetzo nicht anschaffen kan,
alß ist er gehalten nach Verhopfung seines Biers gedachte Gerste mit 4 Fl zu zahlen und Gläubigerin Clag loß zu stellen, und dieses von Rechtens, und soll Debitor die Kosten zahlen.

Publicat. eod.
R. B. u. Rath

(Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 8, Seite 568)

Actum eodem (= 22.1.1722)

Demnach abermahlen über Henrich Söhnen rel(icta) Clagten eingekommen; daß sie die Verbeßerung wegen Feuersgefahr, so vor vielen Jahren lengst befohlen worden, noch nicht verfertiget, alß wird sie dieses Mahl in 2 Marck Strafe erkant und bey 10 Mark Strafe anbefohlen, wofern recht(?) Wetter gibt, solche Verbeßerung zu verfertigen, und dieses Rechtens.

Dat. ut supra
Richter Brgmst und Rath


Kinder

Johannes Söhne (1677 - 1677)

Anna Catharina Söhne (1678 - 1748)

Johannes Christian Söhne (1682 - 1760)

Johann Daniel Söhne (1685 -1748)

Johann Heinrich Söhne (1689 - 1759)

Anna Lucia Söhne (1693 - 1963)

Johann Conrad Söhne (1695 - 1695)