Gerichtsakten

Aus Söhnewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Klage von Johannes und Henricus Söhne gegen den Schneider Martin Francke, 1643

Erklärung

Staatsarchiv Marburg, 115/4 259

Edle ehrenveste und hochgelarte großgünstige hochgepietende Herren Räthe p.

Selbigen können wir clagens nicht sorgen(?), nachdem unser Vatter seelig ohngefehr vor 15 Jahren unseren Bruder Georgen auch seelig bey Martin Francken zu Waldeck das Schneiderhandtwerk zu lernen verdinget, selbigem zu Lehrgeldt 8 Rthl versprochen, weilen aber unser Vatter s(elig) solche 8 Rthl an Baarschaft so baldt nicht ufbringen können, hatt er ihme einen Acker in waldeckischer Feldtmarck liggend von 5 Viertel groß eingethan, selbigen vor das Lehrgeldt zu gebrauchen. Undt ob nun wohl zwar selbiger Acker nach gutter Ackerleut erkentlich(?) jedes Jahrs außer aller angewandten Unkosten 10 Metzen Frucht nach landtkundiger Urkundt auftragen können, wir aber als derozeit Minderjährige solches nicht verstandten, und hatte selbiger Acker solch Geldt vorlangst aufgetragen, so hat doch vermelter Francke selbigen Acker bis annoch in Brauch gehapt undt wir dadurch das Wenige unseres vatterlichen Erbtheils nicht selig(?) werdten können. Ob auch wohl selbiger Francke eine vermeinte Obligation vorzeiget, darinnen vermeldet wirdt, daß er selbigen Acker anstat der Pension gebrauche solle, so ist selbige Obligation doch nicht gültig undt in ihrem vollen Werte(?), dan sie nicht von unserem Vatter s(elig) uf Begehren underschrieben wordten, wehre auch die größte Unbilligkeit, järlich 2 1/2 Rthl von acht Rthl zu Pension zu nehmen.
Gelanget derowegen ahn E. E. E. undt hochgel. Gst. unser demütiges Bitten, sie wollen diese Unbilligkeit großgünstig behertzigen undt uns befehlich ertheilen, daß selbiger Francke sich des Ackers eußere undt uns also wieder eingeräumet, auch sich dero übrigen Nutzbarkeit halber mit uns abfinden möge.
Weil dieses den Rechten und Billigkeit gemäß, getrösten(?) wir uns dieses undt erwarten großgünstige Antwort.

Supplicatum Waldeck am 6ten May anno (1)643.

E. E. E. undt hochg. Gst.

Dienstwillige

Johannes und Henricus
Söhne, Bürger zu
Waldeck


Den edlen ehrenvesten und hochgelarten gräfl. wald. wohlverordneten anwesenden Herrn Räthen, unseren großgünstig hochgepietenden Herrn p.


PS Waldeck d. 9. May anno 1643
Johannes undt Henrich Söhne
contra
Martin Francken zu Waldeck
wegen eines verpfendeten Ackers


Martin Francken wirdt dieses zugestellt undt anbefohlen, seinen Bericht innerhalb 14 Tagen ab dato zur gräflichen Canzlei beneben Widereinlieferung dieses, daß man sich um Bescheidt geben darnach richten könne.
Signat. Waldeck den 12ten May anno 1643
Canzlei daselbst


(Kleiner Zettel)

Übermorgen Montag den 12ten früher Tagzeit soll Martin Franck wegen des geclagten eingesetzten Ackers gegen Johannes undt Henrich Söhne auf die Canzley zum Bescheidt erscheinen ...
Signat Waldeck d. 10ten Juno ann 1643
Canzlei daselbst

(Zettelrückseite)
Martin Franck sol den Acker noch ein Jahr gebrauchen und alsdan Joh. u.
Henr. Söhnen überlaßen, oder wollen diese dem Martin aufs Jahr geben 4(?) Rthl ... so bald den Acker zu sich nehmen. Hatt Martin Franck Bedenkzeit bis auf den Mittag genommen.

(Die dann folgenden Zahlen sind Geldbeträge, vermutlich für die Gerichtskosten.)

Staatsarchiv Marburg, 115/4 259

Den edlen, ehrenvesten und hochgelahrten gräflich waldeckischen wohlverodneten Cantzlei Räthen zu Waldeck, meinen großgebietenden Herren.


PS Waldeck
24 May anno 1643
Martin Francken Bericht
contra
Johannes und Henrich Söhne p.
einen verpfändeten Acker betreffend p.


Edle, ehrenveste, hochgelehrte, großgünstige gebietende Herren.

Was Johannes und Henricus Sohne am 8ten May über mich geklaget, ist mir mitt aufgesetztem Cantzleibescheidt ausgehendiget, und berichte hierauf, daß eingeklagter Acker von ihren Vatter und Mutter seeligen mir eigenbillig eingethan und laut habende Obligation bis zu Ablegung meines ehrlich verdienten Lehrgeldts zu gebrauchen versprochen worden.

Ob nun wohl selbiger Acker in der Klag für fünf Vierthel eingesetzet wird, kan doch davon wegen der Trift und Fährten über ein Morgen nicht gebraucht werden. Hab ihn auch als ein Verlegers(?) und ungerichtetes(?) Disch(?) gerissen(?), mit großer Mühe und Beschwerung in die That gebracht, und vor und nachgedünget und gebessert, daß mit genauer Noth die Unkosten erstattet werden können. Vielmals auch wegen der ungleichen Jahrliverung(?) den Unkosten nicht gestanden, dahero des großen Garthens(?) halber so viel mühens nicht zu machen(?).

Wan nun so viel Discretion(?) bei ihnen ist, so werden sie ehrlich ihre Eltern seeligen in der Erden nicht beschimpfen. Dannach sich erinnern, daß
ihr Bruder so viel von mir erlehnet, da er beim Leben bleiben und Lust zur Arbeit gehabt, der sich und die seinigen davon reichlich halten können. Sie werden fürs Dritte unterscheiden können, an was für einem Ohrt dieser Acker gelegen, der es anderen bei weitem nicht gleich thun kan, und wegen der Landstraß von Soldaten und anderen zum öfteren verderbet wird.

Sie werden fürs Vierte des ehrlichen Bürgermeisters Zachariae Hiddermans eigens erbetene Handschrift nicht leugnen, den festen(?) noch viel andere Contracten, so er in großer Menge gestellet und weiter als dieses hinaussehen(?), vernichtet(?) werden müßten.

Und weil ich auf die Obligation mich gründe und kraft derselben von Ablegung des Lehrgeldes aus der Possession verhoffentlich ... zu setzen, auch meine namliche Besserung in dem Acker habe, so ist mein unterdienstliches Bitten, E. E. hochgel. grfl. He. wollen entweder bei der Possession mich mantenieren, oder aber den Klagern, mich der Gebühr zu contentieren, wie ingleichen die vier Gulden, dafür ihr Bruder auf seinem hochzeitlichen Ehrentag, von meinen Schwiegerleuten Fleisch und Bier bekommen, als dessen Erben ohnaufhaltlich zu bezahlen ernstlich anbefehlen, vertröste mich dessen und bin erwündschten Bescheids erwartend(?).

Waldeck, den 27. May 1643
E. E. hochgel. He.
Unterdienstlich
Marttin Franckebach
daselbst


Staatsarchiv Marburg, 115/4 259

Ich, George Sönne, Bürger undt Zimmerman alhier zu Waldeck, Merkel seine eheliche Haußfraw, thun kundtt und bekennen hier undt offentlich bezeügente, vor unß undt unsere Erben, daß wir gestentiger Schultt schultig worden sein Martin Francken Schneider undtt auch Midt Bürger alhier, von wegen daß er unßeren Sonn Georgen daß Schneider Handtwerck zwo Jahr
gelehrnett, nemblich(?) zwölf Gülten jeden zu drey Kopstücken gezahlett, die weihl wir aber in itziger Krigsbeschwerung undt bedrübter Zeitt solche 12 Th. nicht aufpringen können, damit aber Martin Francke sich dero obenenten Schultt järlich anstadt der Pension zu erfreüen, alß haben wir ihme unßeren erbeygenen Acker undt ohnverpfanden Acker an der hohen Trift an den Curaß Bohlandts Acker daselbst gelegen, habtt(?) ungefer einen Morgen Landes groß, welchen Acker er anstadt der Pension so lange in seinen Nutzen gebrauchen, biß er seine 12 Th. von mihr oder den Meinen bezahlett wirtt. Daß Mistrecht anlangt, soll solches nach Stadt und Landtesgebrauch damit vorbehalten sein, alles getreülich, sonder Ge... und Argelist ..., zu wahrer(?) Urkundt habe ich benenter Sönne erpetten B. Zacharias Hidderman, diesen Brief in meinem Nahmen zu schreiben undt zu unterschreiben, welches ich nutzbenenter umb beschehener Bitt willen also gethan bekenne, doch mihr ohne Nachteihl(?) undt Schaden(?).

Signat. Waldeck den 21ten May A(nn)o 1628
B(ürgermeister) Zacharias Hidderman

Zeuge Iorge Sibell
Dangell Backhaus
Hans Krume


Recognitio
über 12 Th ad 3 Kopst
welche George Sönne
Martin Francken
von wegen seines
Sonnß, daß er Georg
4 Jahr lang das Schneider
handtwerk gelehrett.




 M(eiste)r Henrich Söhne contra Marien, des Stadtschreiberß Frauw, 19. August 1671

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 4, Fasz. 3

Actum Sachsenhaußen den 19ten Aug. 1671

Cl(äger). zeigete ahn, daß Beklagtin vor wenigen Tagen auf offener Strasse ausgerufen, es würden alle die Hüner, so in der Stadt von den Reutern gestohlen würden, in sein Clägerß Hause gefressen.
P(unc)to 2do: hatte Bekl. ihn gefragt, ob er auch wüßte, daß am nechst verwichenen Sontag unter der Vesper die Reuter seine Cl. Tochter in seiner Stubben herumb gejagt undt ein großes Gedänße mit derselben gehabt, dan doch Cl. beweisen wolte, daß seine Tochter in der Vesper undt Kirche gewesen were.
3tens hatte Beklagtin seine Tochter im Garten vorm Thor angefahren undt befragt, ob sie auch wüßte, waß die Leute hinter ihr sagten, daß sie nemblich würdig were, daß sie zum Thor hinauß gewießen würde. Cl. Tochter Anna Lucia erwehnte doch hierbey, daß sie dieses mit Zeugen nicht erweisen könte, maßen sie und Beklagtin allein gewesen weren.
Cl. bath, daß Bekl. zum Beweiß obiger beiden Posten angehalten, und demnechst ferner verhengt werden möchte, waß Rechts wegen sich gepührete.

Beklagtin antworte auf den ersten Clagpunkt, daß sie nicht geständig were, die Worte eingeklagtermaßen geredet zu haben, sondern eß were Cl. in Valten Schneiders Hause gesessen undt sie Beklagtin hinein kommen. Er hätte diese befraget also: Gevatterin, seindt dan euere Hüner auch in meinem Hause gefressen? Sie Beklagtin hatte geantwortet: daß möchte der Schinder wissen, wo sie plieben weren, das könte sie nicht sagen.
Cl. hatte hieruf repliciret, Hexen, Schelmen und Diebe solten ihm nachsagen, daß in seinem Hause etwas gefressen were, so gestohlen sein solte.
Hirbeneben hatte Cl. angefangen undt gesagt, Michael Kluten Tochter Dorothea hatte auch geredet, ob seine Cl. Tochter Anna Lucia ihr wieder ein Geschwätze machen wolte wie im nechstverwichenen Sontag geschehen were, die Leute wolten allein über seine Kindere. Welche aber die heimblichen Schluphuren im Hause hätten, davon sagte niemandt.
Hieruff hatte sie Beklagtin in allem guten geantwortet: quod 2dum punctum eß hätte auch eine Persohn in ihrem Beklagtin Hause gesagt, wie die Reuter mit seiner Cl. Dochter in seinem eigen Hause ein Gedänße gehabt, das möchte sie auch pleiben laßen, hatte von der Vesperzeit aber nicht gedacht. Dieseß alleß hatte sie Beklagtin guter Meinungk angezeiget und mit lachendem Munde geredet, bath deswegen Beklagtin, sie der angezeigten Clagte zu entbinden, maßen sie den 3ten Clagpunct gantzmahl gestünde.

Beklagtin Maritus (= Ehemann) hat auß Clagte undt Antwort vermercket, daß ihm jegen Cl. einig Reconvention competiren (= Gegenklage erheben) wolle. Will demnach sothane Reconvention jegen Cl. hirmit expresse referiret haben, solche ad proximam vorzubringen.

Cl. replicirete auf Beklagtin Antworth, daß darin viell verbracht, deme nicht also were. Insonderheit waß von Michaell Kluten Tochter angeführet, were also verbracht: Er Cl. hatte gesagt, wan das alle Huren sein sölten, dar Krieger oder Leute bey aus- und eingingen, so müßten Kluten Töchter auch Huren sein, denn in deßen Hause eine offene Herberge were.
Jegen übriges Beklagtin Vorbringen wolte er anderes Beweißtumb führen.

Beklagtin pliebe bey ihrem vorigen.

Nos
Weilen beides von Cl. undt Beklagtin einige Posten diffitiret (= abgeleugnet) undt nicht gestanden werden wollen, alß wird denselben beiderseits hiermit uferlegt, ihre Zeugen in proxima zu produciren, itzo aber zu benennen, sollen alßdan examiniret, undt dan ferner in der Sache ergehen waß rechtenß. Undt wird hiermit den Partheien beiderseitß uferlegt, sich inzwischen alleß Streiten und Scheltenß zu enthalten, bey Vermeidung wilkürlicher Straff.

Cl. denominirte zum Zeugen: Steffen Meiniken, H. Valten Schneiders Frauw Anna Erich, Christ. Hansteinß Frauw Elsa.
Beklagtin denominirte: Anna Magdalenen Johan Meyerß von Dreber Tochter


Gerichtsakten zu Henrich Söhne Junior, 1681 - 1722

sehr zahlreich, siehe hier


Klage der Elisabeth Söhne gegen den Schäfer Henrich Nasemann wegen eines nicht eingehaltenen Eheversprechens 1785

Zeitungsartikel von Dr. Robert Söhne

"Auf's Jahr sollt ihr mir helfen, die Schafe zu füttern!"

Abschriften der Gerichtsurkunden

(Stadtarchiv Sachsenhausen, Konv. 24, Fasz. 5)

Unsren günstigen Gruß zuvor,
Wohlehrenwerter und Wohlgelehrter günstig-guter Freund !

Die Anna Elisabeth Söhnens alldort, hat gegen die Heirath des Schäfer Nasemanns zu Selbach mit der Tochter des N.N. Beckers (= Bäcker, dessen Name ich nicht kenne) zu Freyenhagen, aus einem älteren Eheanspruch bey Uns Einrede gethan, und Wir haben dann auch "sub hodierno" (= heute) beyleufige "inhibitoriales de non proclamando nec copulando" (= Verfügung, weder das Aufgebot zu verkünden, noch die Trauung zu vollziehen) an Ehren Stracken (= Pfarrer Stracke) daselbst erlaßen. Da nun außerdem Unser Wille ist, daß dieser EheEinspruch durch Euch gehörig untersucht werde, so geschiehet Nahmens Serenissimi nostri Hochfürstl. Durchl. Euch hiermit der Auftrag: sothane Untersuchung fordersonst zu bewürken, und nächst dem "Protocolla" zu weiterer Verfügung an Uns einzusenden. Womit Wir Euch Göttlicher Obhut empfehlen.
Arolsen, den 2ten May 1785

Fürstl. Waldeck. zum Consistorio verordnete Praesident, Vice-Canzlar und Räthe daselbsten.

Zerbst


An
Obercommissarium
Schwellenberg Wagemann


Phtm. Sachsenhausen den 12ten May 1785
ist die Söhnin gleich beim Abgeben dieses Schreibens beschie-
den, den 14ten Vormittags zu erscheinen, und die
Gründe ihres Einspruchs vorzustellen.

ex. Com.
Schw.


Dem Wohlehrenwerten und Wohlgelehrten, Unsern
günstig-guten Freunde, Franz Carl Schwellenberg,

Fürstlich Waldeck. bestellten Ober-Commissario
und Stadt Richter zu Sachsenhausen

Nr. 3 - 1 Reichsthaler 19 Groschen 1 Pfennig


Actum Sachsenh(ausen), den 14ten May 1785

ad caam (?)
der Annen Elisabeth Söhnen
dahier Impetrantin (= Klägerin)
gegen
den Schäfer Henrich Nasemann
zu Sellbach
Ehe-Einspruch betr(efflich)

Als die Impetrantin am 12ten huj. (hujus = dieses Monats) bey Abgebung des bey hochfürstlichem Consistorio auf mich ausgebrachten hochverehrten Auftrags vom 2ten beschieden war, daß sie sich heute bey mir einfinden, und die Gründe des gethanen Einspruchs vorbringen möchte, so erschien sie zu dem Ende (= zu diesem Zweck), und stellte vor:

Sie seye mit dem Impetraten (= Beklagten) und dessen Eltern durch die Heyrath zwischen ihrer Schwester mit des Impetraten Bruder Johannes Nasemann in Bekant- und Freundschaft gekommen, und darauf habe sie im Vorjährigen NachWinter ein mal den Impetraten und seine Eltern zu Sellbach besucht. Auf der Rückkehr nach Haus habe der Impetrat sie ein Stück Wegs begleitet, und gegen sie gesagt
Nun Schwiegerin, aufs Jahr sollt ihr mir helfen die Schaafe füttern, dan sollt ihr euch bey mich in einen langen Dienst vermiethen.
worauf sie geantwortet
sie würde vor ihn zu schlecht seye, habe auch kein Vermögen.
Er habe indessen erwiedert
sie wäre wäre ihm gut genug, und heirathete er nach keinem Gelde.
und dann wären sie von einander gegangen.

Von diesen Gesprächen habe sie ihrer verheyratheten Schwester, nicht aber ihrem Vatter, gleich by ihrer Zurückkunft Eröffnung gemacht, worauf diese gesagt:
In Gottes Namen, dessen sind wir zufrieden.

Seit der Zeit den ganzen Sommer hindurch biß in den späten Herbst seye der
Impetrat ganz oft so wohl am Abend als am Morgen in ganz erlaubter Absicht zu ihr in ihres Vatters Haus gekommen, da dan oft zwischen ihnen von der Heyrath gesprochen, und ihr jedes Mals von ihm die Ehe obschon ohne Schwüre zugesagt seye.

Als sie unter anderem ein mal gesagt habe
Wer wüste, wan ihn ein mal noch eine freyen würde (= wer weiß, falls er einmal heiraten sollte): Vielleicht würde der Schumacher Carl Kesting dahier (als welcher mit ihm noch befreundet, und bey der Heyrath zwischen seinem Bruder und ihrer Schwester der Freywerber gewesen seye) noch sein Freyers Mann werden und das Brauthemd verdienen.
So habe er erwiedert
er wolle keine andere haben als Sie, er verlange keinen Freywerber, und wolle das Brauthemd selbst zuweissen.

Sie habe ihn auch sonst wohl ja und dan aufentholt, daß er es nicht aufrichtig mit ihr meine, und daß er sie vexiere (= necke). Darauf habe er aber immer erwiedert
Sie würde ja wohl einem Schwager glauben, ob sie ihm dan nicht glauben wolle, es müßte ihn ja dan der Schinder plagen, daß er die Weege so thäte, wan er sie nicht haben wollte, sie sollte nun einmal seine Frau werden.

Ferner. Als er das Gegängel lange getrieben, habe er ihr den Ring vom Finger gezogen und mitgenommen. Nach einer langen Weile habe er gegen sie gesagt, ob sie dan an den Ring nicht mehr dächte und wie sie geantwortet
Nein daran denke ich nicht mehr, das kann nun der Trau Ring seye.
So habe er erwiedert, ja das kann er nun seye, habe auch den Ring behalten, und ihr denselben nie wieder angebothen.

Er habe endlich nicht mehr haben wollen, daß sie ihn Schwager hieße, gestalten sie ihn nie anders geheißen habe, und wie sie ihn gefragt, wie sie ihn dan sonst heißen solle, so habe er gesagt, sie solle ihn fürhin Schaz heißen.

Diese ihr gegebene Versicherungen hielte sie um so mehr vor verbindlich, da er ja auch gegen andere Leute geäußert habe, daß er wegen der Heyrath mit ihr einig seye.
So habe er einstmals gegen seinen Bruder, ihren Schwager Joh. Nasemann, gesagt
Du Johannes, meine Leute sindt zufrieden, ich soll meine Schwiegerin nehmen
worauf dieser erwiedert: in Gottes Namen
und dies habe ihr ihr Schwager wiedergesagt.

Damals habe sein Vatter, der erst um Michael. gestorben, noch gelebt.

Auch habe er in seiner seel(ig) Mutter Bruders Haus zu N(ieder) Wildungen gesagt,
daß er keine andere als seine Schwiegerin, sie die Impetratin namlich, heyrathen wolle, und seye diese ein ordentlich Mädgen
welches ihr die Tochter aus dem gedachten Hause, die diesen Winter einstmals in ihrem Hause dahier geschlafen habe, gesagt habe.

Was die Einwilligung seiner Stiefmutter belange, so habe dieselbe solche selbst gegen sie folgender Gestalt zu erkennen:
Sie Impetrantin wäre naml(ich) im Herbst von derselben gefragt, ob sie sich dan vermiethen würde, und wie sie geantwortet, daß sie den Winter wohl bey ihren Leuten bleiben und spinnen würde, so habe sie erwiedert
Ja das könnt ihr thun Schwiegerin, und aufs Frühjahr könnt ihr dan unseren Henrich, den Impetraten meinend, freyen, dan will ich dan wegziehen
worauf sie geantwortet, nein, das, namlich
das Wegziehen, wäre nicht nöthig, das libte sie nicht.

Der Vatter des Impetraten wäre um Mich. gestorben.

Ihr Vatter hingegen, der von ihren Eltern allein noch am leben seye, habe den Umgang des Impetraten mit ihr wohl gesehen und dessen Absicht wohl verstanden, und habe nie das geringste dagegen errinnert, wäre dessen also wohl zufrieden gewesen.

Daher sie der rechtl(ich)en Zuversicht lebe, Hochfürstliches Consistorium werde das zwischen ihr und dem Impetraten zu Stande gekommene Verlöbniß zu genehmigen, und denselben zu Vollziehung desselben schuldig zu erkennen geruhen, worum sie mit Vorbehalt der Kosten und sonstigen Zuständigkeiten unterthänig gebethen haben wolle.

Da es mir wegen noch andauernder großer Schwächlichkeit nicht möglich war, den Impetraten sogleich hierauf zu vernehmen, so ist Impetrantin mit dem Bedeuten, daß derselbe den 17ten huj. vernommen werden solle, dimittiert (= entlassen). Es ist dan noch citation (= Vorladung) an den selben erlassen, und ihm Abschrift der Commissorii und dieses protocolls mit zugefertigt.

Sachsenh(ausen) ut supra

vigore Commiss.
Schwellenberg


Protoc. Commiss. vom 14ten May 1785
in Sachen
Annen Elisabeth Söhnen, Impetrantin
gegen
den Schäfer Henrich Nasemann zu Sellbach

Eheverspruch betr(efflich)


Actum Sachsenh(ausen), den 17ten May 1785

ad caam
Annen Elisabeth Söhnin in Sachsenh(ausen)
Impetrantin (= Klägerin)
gegen
den Schäfer Henrich Nasemann
zu Sellbach, Impetrat (= Beklagter)


Erschien auf die erlassene Ladung der Impetrat und ließ sich auf die protocollar-Vorstellung der Impetrantin vom 14ten vernehmen.

Es wäre zwar an dem, daß die Impetrantin um Neujahr 1784 seine Eltern und ihn zu Sellbach besucht, und er derselben bey der Rückkehr ein Stück wegs das Geleit gegeben habe: unwahr aber seye, daß zwischen ihm und ihr die von derselben angezeigte(n) Gespräche oder andere auf eine Heyrath deutende Worte vorgefallen wären.
Er habe sie damals fast zum ersten Male gesehen und habe sie eben kennen lernen, mithin habe er damals noch nicht von Heyrayths Angelegenheiten mit ihr reden können.

Daß er sogar oft und zwar allein zu der Impetratin hieher gekommen seye, wäre auch nicht wahr: ein oder höchstens zwei mahl wäre er wohl allein zu ihr gekommen, und wan er ihr aber da die Ehe versprochen haben sollte, welches er doch nicht wisse, so seye dieses im Spaß und keineswegs aber im Ernst auf großes Aufentholen der Impetrantin geschehen, gestalten er nie daran gedacht sie zu heyrathen.

Er wäre zwar mehrmalen bey ihr in ihres Vatters Hause sowohl am Vormittag als am Nachmittag gewesen. Diese Weege aber habe er auf Zunöthigung seines Bruders, des Schäfers Joh. Nasemanns, der mit seiner Heerde nicht weit von ihm und oft hinter ihm weiter nach Sellbach hin gelegen, deßhalb auf dem Weege nach Hause ihn passirt seye, und ihn bei dieser Gelegenheit oft genöthigt, daß er mit nach Sachsenh(ausen) gehe, und ein Glas Brantwein oder Maaß Bier mit Trincken mögte, gethan.
Blos also um mit seinem Bruder ein Maaß Bier oder ein Glaß Brantwein zu Sachsenh(ausen) zu trincken, keineswegs aber um die Impetrantin zu besuchen, habe er die sonstigen Weege nach Sachsenh(ausen) gethan, und seye mit demselben in seines SchwiegerVatters Haus gegangen, als in welchem derselbe wohne.

Was das Angeben, daß der Schumacher Kesting dahier wohl noch einmal sein Frey Werber werden würde, belange, so wolle er die Richtigkeit desselben zwar nicht abreden: er aber habe darauf nichts erwiedert als
er brauche und wolle keinen FreyWerber, er wolle sich selbst eine freyen.
Daß er aber gegen die Impetrantin gesagt haben solle: er wolle keine andere als Sie, daß seye nicht wahr.

Auch bestände ihr weiteres Angeben, daß sie ihn ja und dan wegen seiner festen Meinung aufentholt habe, und daß er darauf immer so wie sie angezeigt, erwiedert habe
Sie würde ja wohl einem Schwager glauben ppp
aus lauter Erdichtungen. Zudem habe sie ihn wegen der Heyrath nicht viel gefragt.
Und wan auch dieserwegen zwischen ihr und ihm ganz viel vorgekommen wäre, so seye jedoch bekand, daß zwischen jungen Leuten, zumal von ihrem Schlag, solches gar häufig geschehe, ohne daß daher eine Verbindlichkeit entstehe. Es blieben dergleichen Verlöbnisse immer heimliche Winkel Verlöbnisse, die nicht von der geringsten Gültigkeit wären, und wolle er sich darauf ein vor allemal bezogen haben.

Den Ring habe er ihr auf seines Bruders Hochzeit, die wohl 8 Tage vor Mich. 1783 gewesen seyn mögte, ausgezogen, als welches die Impetrantin selbst gegen andere Leute gesagt habe. Diese Handlung seye bey Leuten von ihrer Arth ebenfalls gänge und gebe, und habe übrigens aber gar keine wesentl(ich)e Deukung (?). Den Ring habe er ihr wieder geben wollen, er habe ihn aber in den ersten 8 Tagen verlohren gehabt, habe ihn also nicht wieder geben können, und wollte ihn ihr also bezahlen.

Was sie sonst wegen dieses Ringes vorgestellt habe, wäre die Wahrheit, jedoch mit der Einschränkung, als er sie gefragt, ob sie nicht mehr an den Ring denke, so habe sie zwar geantwortet:
Nein, daran denke ich nicht mehr
die weiter vorgestellten Worte aber,
das kann nun der Trau Ring seye

habe sie nicht, sondern die Worte
das könnte ja nun wohl der Trau Ring werden
gesprochen, und darauf habe er nicht die Worte
Ja das kann er nun seye
sondern die Worte
das weiß ich nicht
erwiedert.

Daß sie ihn nicht mehr Schwager sondern Schaz heißen solle, davon wisse er nichts.

Auch seye es ohne Grund, daß er gegen seinen Bruder gesagt haben sollte, seine Eltern wären es zufrieden, daß er die Impetrantin freye. Sein Bruder habe ihm dieselbe zwar gerühmt und angebothen, er aber habe demselben geantwortet, daß er noch keine Frau nöthig habe, und daß seine Eltern, besonders sein damals noch am leben gewesener Vatter, ihm noch zur Zeit das Heyrathen nicht erlauben würde, gestalten sein Vatter immer gesagt, daß er vor dem 30ten Jahre und überhaupt so lange er lebe, nicht heyrathen solle.

Dan seye er zwar gegen Martini Vorigen Jahrs in seines Vetters Haus zu N(ieder) Wildungen gewesen: von Heyraths Sachen aber, am wenigsten aber von der Heyrath zwischen ihm und der Impetrantin, seye nicht ein einziges Wort vorgekommen.

Die angebl(iche) Einwilligung seiner Mutter habe nicht den geringsten Grund: als welche gewiß noch immer betheuern würde, daß sie immer gegen die Heyrath gewesen seye und dieselbe nie bewilligt haben würde.

Daß der Vatter der Impetrantin die Heyrath gern gesehen habe, glaube er wohl. Indessen mache ihn dessen Einwilligung nicht verbindl(ich). Er habe denselben nie um Einwilligung angesprochen oder ansprechen lassen.

Diesem nach lebe er der rechtl(ich)en Hoffnung, Hoch...liches Consistorium werde ihn von dem ganz bodenlosen Anspruch der Impetrantin zu entbinden, und es bey dem mit des Beckers Lippen Tochter zu Freyenhagen eingegangenen öffentl(ich)en und ordnungsmäßigen Eheverlöbnis zu belassen geruhen, worum er mit protestation gegen alle Kosten unterth(änig) gebeten haben wolle.

Weil er vorstellte, daß er an die 700 Stück Vieh an der Heerde habe, mit welchem der Junge, den er dabeygestellt habe, allein ohnmögl(ich) fertig werden könne, und das Vieh doch, da es XI Uhr, aus den Hürden gelassen werden müßte, so ist er dimittiert mit dem Bedeuten, Morgen um 9 Uhr wieder
zu erscheinen, und sich auf die Replic der Impetrantin duplicando vernehmen zu lassen.

in fid. et ex Commiss. Consist.
Schw.


Contin. eod.

Die Impetrantin sagte replicando

Sie wolle dem Impetraten zur Eydes Hand geben, daß er bey ihrer Rückkehr von Sellbach nach Haus gegen sie die angezeigten Worte
Nun Schwiegerin ...
gesagt habe.

Daß er ja und dan in Gesellschaft seines Bruders in ihres Vatters Haus gekommen, und mit diesem ein Maaß Bier getrunken habe, wäre zwar die Wahrheit. Jedoch seye er doch auch oft alleine gekommen, und zwar des Abends, wan er das Vieh in die Hürden gebracht, da er dan zur Ursach seines Besuchs angegeben: er wolle sehen, was sie mächten, ob sie noch gesund wären, besonders aber habe er gegen sie zur Ursache angegeben:
er wolle sehen, ob sie ihm auch treu bliebe,
und da habe er ihr mehrentheils die Ehe versprochen, als worüber auch sie ihm den Eyd angetragen haben wolle.

Als sie einstmals gegen ihn gesagt, daß der Schuster Kesting wohl noch einmal sein Freyers Mann werden würde, so habe er nicht die Worte
daß er keinen Frey Werber brauche, und das Brauthemd selbst zuweissen wolle
sondern auch wahrhaftig die Worte
er wolle keine andere als Sie
geantwortet, und wolle sie ihm auch darüber den Eyd angetragen haben.

Daß sie ihn ja und dan wegen seiner treuen ....-Meinung, und ob er sie wohl nicht ferner zu führen gedencke, aufenholt habe, das seye aber so gewiß wahr, als daß er darauf sich mit den von ihr vorgestellten Worten
Sie würde ja wohl einem Schwager glauben ...
heraus gelassen habe, und wollte sie ihm über beydes den Eyd antragen.

Daß die Verlöbniß zwischen ihr und ihm nicht wie es meist zu geschehen pflege, öffentl(ich) im beyseyn der beyderseitigen Eltern und sonstigen Verwandten abgeredet und vereinigt wäre, seye ihr Verschulden nicht, sondern des Impetraten, als welcher immer gesagt, er wolle, er brauche keinen Frey Werber, er wolle das Brauthemd selbst zuweißen, seine Leute wären der Heyrath zufrieden. Genug, sie habe die Jahre der ...jährigkeit erreicht, und seye kein Kind mehr. Auch seye der Impetrat in den Jahren seines vollen Verstandes, und würde also das zwischen ihnen ohne einige Übereilung eingegangene Verlöbniß wohl gültig seyn.

Den Ring habe er ihr nicht auf ihres Schwagers Hochzeit, jedoch auch nicht gar lange nach derselben in ihrer Stube vom Finger gezogen, und habe sie sich in Ansehung der Zeit in ihrer Anzeige geirt. Daß er sie aber angeredet, ob sie nicht mehr an den Ring denke, das seye im vorigen Sommer geschehen, da er schon lange nach ihr gegangen gewesen. Übrigens wolle sie ihm über die Wahrheit ihres Angebens, daß sie naml(ich) auf seine Frage die Worte
Das kann nun der Trau Ring seye
erwiedert, als auch daß er hierauf die Worte
ja das kann er nun seye
geantwortet habe, den Eyd antragen.

Auch wolle sie ihm darüber den Eyd antragen, daß er ausdrückl(ich) von ihr begehrt habe, daß sie ihn fürhin nicht mehr Schwager, sondern Schaz heissen solle.

Daß er gegen ihren Schwager, den Johannes Nasemann, die vorgestellten Worte gesprochen habe, darüber wolle sie diesen zum Zeugen angeben.

Was die Nachricht, die sie von dem Mädgen von N. Wildungen empfangen habe, belange, so können sie nicht anders, als sich auf das Mädgen, das sie jedoch namentl(ich) noch nicht anzugeben wisse, berufen.

Die vorgestellte Einwilligung der Stiefmutter des Impetraten beruhe in der Wahrheit, und müsse dieselbe solche selbst bezeugen.

Ist dimittiert mit dem Bedeuten, daß der Impetrat morgen Vormittag auf die Eydes-Anträge und den sonstigen Inhalt ihrer replic vernommen werden solle, und daß sie einheimisch und bey der Hand bleiben mögte.

Sachsenh(ausen) ut supra
Aus Commiss. Hochfürstl(ichen) Consist.
Schwellenberg


Protoc. Commiss. vom 17ten May 1785

in Sachen
Annen Elisabeth Söhnen in Sachsenh(ausen), Impetrantin
gegen
den Schäfer Henrich Nasemann zu Sellbach
Eheverspruch betr(efflich)


Actum Sachsenh(ausen), den 19ten May 1785

ad caam
der Annen Elisab. Söhnin zu Sachsenh(ausen)
Impetrantin
gegen
den Schäfer Henrich Nasemann
zu Sellbach, Impetraten


Impetrat erschien, entschuldigte sein gestriges Aussenbleiben mit der Versicherung, daß er kränkl(ich) gewesen seye, und ließ sich duplicando (= zur Erwiderung) vernehmen, daß er sich auf die ihm geschehenen Eydes-Anträge der Impetrantin zu erklähren nicht schuldig seye, indem dieselbe dasjenige, so ihr zu beweisen obläge, durch Zeugen beweisen müsse.

Er wiedersprach übrigens den sämtl(ichen) Angaben der Impetrantin, und bestand ledigl(ich) auf seinen Anzeigen, wollte auch die Sache, wie sie jezzo da läge, zum Spruch Hochfürstl(ichen) Consistorii ausgestellt, und gebethen haben, die protocolla ohnverweilt (= unverzüglich) an Hochdasselbe einzusenden.

Leztlich bestand er noch darauf, diese Anzeige zu protocoll zu nehmen:
Etwa 8 Tage vor dem Weinkauf, den er mit des Becker Lippen Tochter gehalten habe, seye die impetrantin in Sellbach gewesen, und habe da gegen das Gesinde und andere Leute gesagt:
Es wäre ihr um ihren Schwager gar nicht zu thun, der könnte in Gottes Nahmen heyrathen wo er wolle. Sie wolle ihm nur Weege und Molestias (= Ärger) machen, und wolle wissen, warum?
und darüber wolle er 1) des Meyer Joseph Jungerichs Frau 2) dessen Magt Louise Jägerin 3) dessen Magdt Maria Elisab. Grebbing und 4) des Georg Schlirbachs Tochter Marie zu Zeugen angegeben haben, wobey er nochmals gegen alle Kosten protestiert haben wolle.

Ist dimittiert mit dem Bedeuten, daß Protoc. noch heute an Hochfürstl(ich)es
Consistorium eingeschickt werden sollten.

Eod(em) da Impetrat kurz zuvor abgetreten war, erschien auch die Impetrantin, und sagte daß sie die Einschickung derer protocollen an Hochfürstl(ich)es Consistorium geschehen lassen müsse, und hoffe sie, daß Hochgedachtes Consistorium den Impetraten zur Erklährung auf die ihm angetragenen Eyde rechtl(ich) anweisen würde, als worum sie gar angelegentl(ich) gebethen haben wollte.

Übrigens wiederholte sie gleichfalls ihr voriges Angeben, und erwiederte auf die neuerliche Anzeige des Impetraten:
Sie seye auf einen Montag vor dem Weinkauf, den der Impetrat den Sontag darauf mit der Becker Lippen Tochter gehalten habe, zu dem Impetraten gegangen, den sie ohnweit Sellbach bey dem Vieh auf den Wiesen angetroffen, und habe ihn angeredet, wie sie gehört habe, daß er im Begriff seye zu heyrathen. Derselbe aber habe ihr nicht nur nicht das geringste gestehen wollen, sondern er habe sogar gesagt
daß sie von demjenigen, der ihr solches gesagt habe, belogen seye, und habe er noch ein Paar Jahre die Zeit.

Von ihm seye sie nach Selbach in des Meyer Joseph Jüngerichs Haus gegangen, wo sie von dessen Frau angeredet seye, ob sie dan auch gehöhrt habe, daß ihr Schwager, naml(ich) der Impetrat, ein Bräutigam seye. Sie habe darauf nichts erwiedert als,
dessen seye sie noch nicht zufrieden, der gehöre jezzo noch ihr,
und seye darauf wieder zu dem Impetraten gegangen, dann sie von dem, was sie in der Sellbach gehöhrt habe, Vorhalt gethan.
Der habe dan zwar da eingestanden, daß er anderweits (?) zu heyrathen im Begriff seye, indessen habe er ihr auch gleich erklährt, daß er sie nicht nehmen könne und würde. Sie habe darauf den Entschluß gefaßt nach Freyenhagen zu gehen und habe sich auch würckl(ich) auf den Weeg gemacht, der von Sellbach nach Freyenhagen führe. Als dieses der Impetrat gesehen, habe er sie zurück und zu sich gerufen und sie gebethen, sie mögte das doch nicht thun, nicht nach Freyenhagen gehen, und ihm nicht die Ärgerniß machen. Sie mache ihm eine Ärgerniß auf sein Lebetage. Er habe ihr dabey zu ihrer Zufriedenstellung 25 Reichstaler angebothen. Sie habe aber vor das Geld gedanckt und ledigl(ich) darauf bestanden, daß sie ihn haben wolle. Seye darauf auch doch nach Freyenhagen gegangen, und habe in des Becker Lippen Hause die Anzeige gemacht, daß sie mit ihm würckl(ich) versprochen seye.
Sie begehre ihn noch immer zur Ehe, nicht aber stat seines Gelds.

Sic acti ut supra

in fid. et ex Commissione Consistorii
Schwellenberg


Protoc. Commiss. vom 19ten May 1785
in Sachen
Annen Elisabeth Söhnen dahier Impetranten
gegen
den Schäfer Henrich Nasemann zu Sellbach
Eheverspruch betr(efflich)


1785

May 12 p. Eröffnung des Commiss. 12
14) p. terno 18
p. cop. protoc. et Commiss. 4
p. citat. an Impetraten 6
17) terno mit dem Impetraten
und der Impetrantin 1 -
19) desgl. 18
p. Schreiben an Fürstl.es Consist. 6
-------
2 rt 28

Consist.

Eu. sende ich die in der Eheverspruchs-Sache der Annen Elisabeth Söhnin dahier gegen den Schäfer Henrich Nasemann zu Sellbach aufgenommene protoc. unterth(änigst) ein und ich bestehe p.

Er.
Schw.

Sachsenhausen, den 19ten May 1785


Schreiben an Hochfürstl(ich)es Consistor. vom 19ten May 1785
in Sachen
Annen Elisabeth Söhnin

gegen
Henrich Nasemann
Eheverspruch betr(efflich)


Sachsenh(ausen, den 14ten Jun. 1785

Als gestern anliegendes Hochverehrliches Consistorial-Rescript nebst dem angeschlossenen Erkentniß an mich abgegeben wurde, so sagte ich ad publ. Termin auf Morgen Vormittag um 8 Uhr an, und erließ des Ends an beyde Theile citation.

vig. Commiss. (vigore commissionis = Rechtsprechung kraft Auftrags)
Schwellenberg


Sachsenh(ausen), den 15ten Jun. 1785

Erschien der Schäfer Henrich Nasemann Vormittags gegen halb 9 Uhr, und wollte sich der publication gewärtigen.
Dies geschahe sofort, und wurde ihm auf sein Begehren Abschrift der Urthal ertheilt.
Gegen halb XI Uhr erschien auch die Söhnin und bath um die publication, womit sowohl als mit der begehrten Urthals-Abschrift ihr willfahrth wurde.

vig. Commiss.
Schwellenberg


Protoc. publ. Sentent. (= Protok. des öffentl. Urteils) vom 15ten Jun. 1785
in Sachen
Annen Elis. Söhnen dahier Impetrantin
gegen
den Schäfer Henrich Nasemann zu Sellbach Impetraten

Eheverspr. betrl.


Dem Wohlehrenwerten und Wohlgelehrten, Unsren günstig-guten Freunde,
Franz Carl Schwellenberg, Fürstlich Waldeck. bestellten Ober-Commissario und Stadt-Richter zu Sachsenhausen.
Pftm Sachsenh. den 13ten Jun. 1785
Nr. 75

Sachsenhausen


Unsern günstigen Gruß zuvor,
Wohlehrenwerter und Wohlgelehrter günstig-guter Freund!

Das aus den hierbey abrückfolgenden Protocollis Commissionis in Sachen Anna Elisabeth Söhnen alldort, entgegen den Schäfer Nasemann zu Selbach, von uns abgefaßte hier anliegende Erkenntniß habt Ihr partibus (= den Parteien) fordersonst zu eröfnen, und sodann von jedem Theile 1 Reichsthaler 12 Groschen 4 Pfennig Urthals- und Rescriptsgebühren (Rescript = Rückschreiben) einzufordern, und binnen 14 Tagen zur Berechnung an Secretarium Speirmann einzusenden. Womit wir Euch Göttlicher Obhut empfehlen.
Arolsen den 9ten Junii 1785

Fürstl. Waldeck. zum Consistorio verordnete Praesident, Vice-Canzlar und Räthe daselbsten.
Zerbst


An
Ober-Commissarium
Schwellenberg Wagemann


In Sachen Anna Elisabeth Söhnen zu Sachsenhausen Impetrantin eines entgegen den Schäfer Henrich Nasemann zu Selbach Impetraten anderen Theils, Eheverspruch betrl. erkennen Fürstl. Waldeck. zum Consistorio verordnete Praesident, Vice-Canzlar und Räthe, den vom Ober-Commissario Schwellenberg eingesandten Commissions-protocollen nach für Recht:

daß Impetrat auf den ihm ordnungswidrig deferierten Eid sich einzulaßen nicht schuldig, sondern er von dem ohnerwiesenene ordnungswidrigen Eheverspruch zu absolviren, und loszuzählen, mithin das unterm 2ten m.p. (mensis praeteriti = vergangenen Monats) an den Pfarrer Stracken zu
Freyenhagen erkannte inhibitorium de non proclamando nec copulando wieder aufzuheben, Impetrat aber der Impetrantin den ihr abgezogenen Ring zurückzugeben, oder deßen Werth zu erstatten schuldig, er auch wegen des mit der Impetrantin gehabten vertraulichen Umgangs, und der ihr zum Heirathen gemachten Hofnung in die Kosten judiciali moderatione salva (= unter Vorbehalt einer Ermäßigung der Gerichtskosten) zu condemniren sey.

Als Wir hiermit nicht schuldig erkennen, absolviren und loszählen, aufheben, schuldig declarieren und condemniren. Von Rechts wegen.

Arolsen, den 9ten Junii 1785
Fürstl. Waldeck. zum Consistorio verordnete Praesident, Vice-Canzlar und Räthe daselbsten
Zerbst Wagemann


Unseren günstigen Gruß zuvor,
Wohlehrenwerter und Wohlgelehrter günstig-guter Freund!

Da Ihr die in Eheverspruch-Sachen des Schäfer Henrich Nasemanns zu Selbach und der Annen Elisabeth Söhnen zu Sachsenhausen, vermöge rescr(ipt) de(s) 9. Junii zurückstehende 2 Reichsthaler 25 Groschen 1 Pfennig Urtahls- und rescripts-Gebühren zur Sportuln- Casse (Sporteln = Gebühren) noch nicht eingesandt habt, so wird Euch wiederholt aufgegeben, solches binnen 8 Tagen ohnfehlbar zu bewürcken. Womit wir Euch Göttlicher Obhut empfehlen.

Arolsen den 2ten Sept. 1785

Fürstl. Waldeck. zur Regierung verordnete Praesident, Vice-Canzlar und Regierungs- Räthe daselbsten.

Zerbst


An
Obercommissarium
Schwellenberg Wagemann



Söhnin c. Nasemann

Schreiben von Hochfürstl(ich)er Reg(ierung) vom 2ten Sept. 1785, die Einschickung der Urthals und rescripts Gebühren in dieser Sache betr(efflich).

Sind auf erlassene Befehle vom 8ten und 9ten huj. an mich bezahlt und den 12ten ej. an H. Secr. Speirm. abgeschickt.


Dem Wohlehrenwerten und Wohlgelehrten, Unseren günstig-guten Freunde Franz Carl Schwellenberg, Fürstlich Waldeck. bestellten Ober-Commissario und Stadt-Richter zu Sachsenhausen.

Sachsenhausen


Unseren günstigen Gruß zuvor
Wohlehrenwerter und Wohlgelehrter günstig-guter Freund

Mit Beschluß der in Sachen der Anna Elisabeth Soehnen alldort Impetrantin entgegen den Schäfer Henrich Nasemann zu Selbach Impetraten, Eheverspruch modo Kosten- Ersatz betr(efflich) von der Impetrantin bey Uns eingereichten Vorstellung committiren Nahmens Serenissimi Nostri Hochfürstl(icher) Durchl(auch)t Wir Euch hiermit, den Impetraten zu Entrichtung der schuldigen 5 Reichsthaler 16 Groschen und dieser auf 32 Groschen 4 Pfennig bestimten weiteren Kosten per competentia anzustrengen. Womit Wir Euch Göttlicher Obhut empfehlen.

Arolsen, den 13 ten September 1785

Fürstl. Waldeck. zum Consistorio verordnete President, Vice-Cantzlar und Räthe daselbsten.

Zerbst


An Obercommissarium
Schwellenberg Wagemann



Dem Wohlehrenwerten und Wohlgelehrten
Unserem günstig-guten Freunde
Franz Carl Schwellenberg, Fürstl.
Waldeck. bestellten Obercommissario

Nr. 71 - 18 Groschen 4 Pfennig

Sachsenhausen


Hochfürstl. Waldeck. zur Regierung Hochverordnete p. p. p.

Obgleich .... Impetraten per Mandat des 19 ten July c.a. (= dieses Jahres), so laut beyliegendem Document vom 26. ej(usdem) insinuirt (= zugestellt) worden, anbefohlen ist, die auf 5 Reichsthaler 16 Groschen ermäßigte Kosten binnen 4 Wochen sub poena executionis (= unter Androhung der Vollstreckung) an mich zu berichtigen, so ist dieses dennoch bis dato nicht erfolgt. Daher ich Eu. pp. unterth(änigst) gehorsam bitten wollen, mit fernerer Verweisung in diese Kosten nunmehr gegen Impetraten die bedrohte Execution zu verhängen.

Worüber p.

Sachsenh(ausen)
den 26. Aug. 1785

Exhib(ent) (= der Antragsteller) F. Severin


A..ngatio Contumatia cum petiti... intimo et adj(uncto)

abseiten (?)
Anna Elisabeth Soehnen zu Sachsenh(ausen) Impetranten
entgegen
den Schäfer Henrich Nasemann zu Selbach Impetrat

Ehe Verspruch
jetzt
Kosten Ersatz und execution
betrl.


--------

(Dieser Text ist doppelt vorhanden)

Hochedelgeb. Vürst und Hochgelehrter Herr Ober-Commissair und Hochverordneter Commissarie canzler !
Hochgeehrtester Herr !

Hochfürstl. Regierung hat die in ... Sache erwachsene und der Impetrantin zu vergüthende Kosten auf 5 Reichsthaler 16 Groschen moderirt, welche Impetrat schon längst hirher zu bezahlen schuldig war, daher man bey fernerem Zögern gemüßigt gewesen, um Execution zu imploriren, wozu man Eu. Hochedelgeb. den von Hochfürstl. Regierung geschehenen Auftrag hierdurch zu stellen und um nöthige Verfügung gehors(amst) bitten wollen.

Jedoch muß man anbey erinnern, daß Impetrat am 15. huj. also nach extrahirten commissorio, durch den Stadt Diener Ewald an die Impetrantin 5 Reichsthaler 26 Groschen Waldeck. Courant (= Münze) nehml(ich) 5 Reichsthaler 16 Groschen vor Kosten und 10 Groschen vor den Ring, zu dessen Erstattung laut Urthal verwiesen, bezahlt hat. Es würde demnach weiter nichts zurückstehen als die im Hochverehrl(ichen) Commisssorio gedachten 32 Groschen 5 Pfennig, und dan weil er nur Waldeck. Geld bezahlt hat, und doch 2/3 in guthem Gelde, so wie es diesseits ausgelegt ist, zu bezahlen schuldig gewesen wär, das von 3 Reichtsthaler 22 Groschen betragende Agio mit 9 Groschen 2 Pfennig, fortsamt diesen ferner verursachten und hierunter designirten Kosten.
Überhaupt (= Gesamt) 1 Reichsthaler 19 Groschen

Sachsenhausen, den 26. 7br (= September) 1785

p Cptu 6 Groschen
Dupl. mund. 4 Groschen
Porto vom Rescript 1 Groschen 1 Pfennig
vor Insinuation 2 Groschen
--------------------
13 Groschen 1 Pfennig


Gehorsamste Anzeige Presentation und Bitte

abseiten

Anna Elisabeth Soehnen zu Sachsenh(ausen) Impetrantin
c.
den Schäfer Henrich Nasemann zu Selbach
Impetrat

Eheverspruch
jetzt
Kosten Erstattung betrl.