Heiratsverträge - Actes de mariage: Unterschied zwischen den Versionen
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= Ehevertrag zwischen [[Justian Söhne * 1759|Johannes Justian Söhne]] und Johanna Margaretha Meister 20. Februar 1781 = | = Ehevertrag zwischen [[Justian Söhne * 1759|Johannes Justian Söhne]] und Johanna Margaretha Meister 20. Februar 1781 = | ||
(Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Abschn. 2, Konv. 24, Fasz. 19) | (Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Abschn. 2, Konv. 24, Fasz. 19) | ||
Abschrift | Abschrift | ||
Im Nahmen der Heiligen und Hochgelobten Dreyfaltigkeit, Amen! | Im Nahmen der Heiligen und Hochgelobten Dreyfaltigkeit, Amen! | ||
Wurde '''zur Ehre Gottes, Vermehrung Menschengeschlechts und um mehrerer Liebe und Freundschafft '''willen eine '''Christliche Heirath''' zwischen dem jungen Bürger'''Johannes Justian Söhne''', weyl(and) Georg Söhnen hinterbliebenen ältesten Sohne, als Bräutigam, und der tugendsamen Jungfer '''Johanna Margaretha Meisterin''', des hiesigen Bürger Daniel Wilhelm Meisters 2te Tochter erster Ehe, als Braut, im Beyseyn dazu erbäthener Angewante verabredet und beschloßen, und wollen | Wurde '''zur Ehre Gottes, Vermehrung Menschengeschlechts und um mehrerer Liebe und Freundschafft '''willen eine '''Christliche Heirath''' zwischen dem jungen Bürger'''Johannes Justian Söhne''', weyl(and) Georg Söhnen hinterbliebenen ältesten Sohne, als Bräutigam, und der tugendsamen Jungfer '''Johanna Margaretha Meisterin''', des hiesigen Bürger Daniel Wilhelm Meisters 2te Tochter erster Ehe, als Braut, im Beyseyn dazu erbäthener Angewante verabredet und beschloßen, und wollen | ||
erst(ens) diese Verlobte einander '''zur Heiligen Ehe''' nehmen, haben und behalten, '''sich in allem Leidtz und Wiederwärtigkeit treu gegeneinander verhalten, und eines des ander verlaßen, vielmehr wie es Christlichen Eheleuten anstehet und gebühret''', suchen zu befleißigen in ihrem antrettenden Ehestand sich gegeneinander auffzuführen. | erst(ens) diese Verlobte einander '''zur Heiligen Ehe''' nehmen, haben und behalten, '''sich in allem Leidtz und Wiederwärtigkeit treu gegeneinander verhalten, und eines des ander verlaßen, vielmehr wie es Christlichen Eheleuten anstehet und gebühret''', suchen zu befleißigen in ihrem antrettenden Ehestand sich gegeneinander auffzuführen. | ||
2) Nimt der Bräutigam Johannes Justian Söhne seine vorbenahmte Braut Johanna Margaretha Meisterin zu sich in sein vätterl(iches) Hauß und Güther als rechtmäßiger Erbe und ältester Sohn von seinem Vatter, und da er noch seine rechte Mutter am Leben hat und dieser zeitlebens ihre Versorgung aus dem Hauß und Güthern zu gewärtigen. So verspricht der Bräutigam diese seine Mutter an seinem Tische zu versorgen, wenn diese mit seinem Vermögen, was Gott und die Haußhalt bescheren werde, Vorlieb nehmen wolle, solte aber die Einigkeit erfehlen und die Mutter ihre eigene Verköstigung erwählen, so ihr allemahl frey bleibt, will sie jährl(ich) einen halben Morgen Korn nächst dem besten, wie auch einen halben Morgen Hafer ebenwohl nächst dem besten zur Wahl auszusuchen die Macht haben, und wann sie so auch mit den jungen Leuthen am Tische bleiben wird, soll sie zur Kleidung doch den halben Morgen Hafer nächst dem besten zugemeßen haben, im Fall sie dann aber doch die eigene Verköstigung vor sich erwählen wird, soll sie auch jährl(ich) zur kleinen Leibzucht vor sich haben eine Metze Wintersaamen und zwar vollkommen eine Schlag (?) Metze, drey Metzen Weitzen, sechs Spint Gerste, zwey Spint Erbsen, ein Spint Saltz, den Garten beym Sarge (?) und dießen mit einem Fuder Mist jährl(ich) zu beg..., nicht weniger den vierten Theil von Cartoffeln Rüben und Obst, auch anderthalt Spintlein und zwar eine Metze auf den ..ubort, die halbe Metze aber an einen ... .... Orth gesäet haben, ein gleichen behält diese jährl(ich) bevor ein Pfundt Wolle, und den Haußbrand mit den jungen Leuthen zu genießen. (Randeintragung: Auch die Schlafstätte in der Stube zu behalten.) Auch von dem Schlachtschweine jährl(ich) zehn Pfund Speck und zwey rothe Würste und drey Bratwürste, und außer diesem soll ihr auch eine Kuh zu nehmen, welche sie will zu ihrer Leibzucht bey den jungen Leuthen Fütterung freystehen und hiervon will sie auch im dritten Jahr das Kalb aufzuziehen bemachtet seyn, die andre 2 Jahre aber vor sich verkaufen will. | 2) Nimt der Bräutigam Johannes Justian Söhne seine vorbenahmte Braut Johanna Margaretha Meisterin zu sich in sein vätterl(iches) Hauß und Güther als rechtmäßiger Erbe und ältester Sohn von seinem Vatter, und da er noch seine rechte Mutter am Leben hat und dieser zeitlebens ihre Versorgung aus dem Hauß und Güthern zu gewärtigen. So verspricht der Bräutigam diese seine Mutter an seinem Tische zu versorgen, wenn diese mit seinem Vermögen, was Gott und die Haußhalt bescheren werde, Vorlieb nehmen wolle, solte aber die Einigkeit erfehlen und die Mutter ihre eigene Verköstigung erwählen, so ihr allemahl frey bleibt, will sie jährl(ich) einen halben Morgen Korn nächst dem besten, wie auch einen halben Morgen Hafer ebenwohl nächst dem besten zur Wahl auszusuchen die Macht haben, und wann sie so auch mit den jungen Leuthen am Tische bleiben wird, soll sie zur Kleidung doch den halben Morgen Hafer nächst dem besten zugemeßen haben, im Fall sie dann aber doch die eigene Verköstigung vor sich erwählen wird, soll sie auch jährl(ich) zur kleinen Leibzucht vor sich haben eine Metze Wintersaamen und zwar vollkommen eine Schlag (?) Metze, drey Metzen Weitzen, sechs Spint Gerste, zwey Spint Erbsen, ein Spint Saltz, den Garten beym Sarge (?) und dießen mit einem Fuder Mist jährl(ich) zu beg..., nicht weniger den vierten Theil von Cartoffeln Rüben und Obst, auch anderthalt Spintlein und zwar eine Metze auf den ..ubort, die halbe Metze aber an einen ... .... Orth gesäet haben, ein gleichen behält diese jährl(ich) bevor ein Pfundt Wolle, und den Haußbrand mit den jungen Leuthen zu genießen. (Randeintragung: Auch die Schlafstätte in der Stube zu behalten.) Auch von dem Schlachtschweine jährl(ich) zehn Pfund Speck und zwey rothe Würste und drey Bratwürste, und außer diesem soll ihr auch eine Kuh zu nehmen, welche sie will zu ihrer Leibzucht bey den jungen Leuthen Fütterung freystehen und hiervon will sie auch im dritten Jahr das Kalb aufzuziehen bemachtet seyn, die andre 2 Jahre aber vor sich verkaufen will. | ||
3) Wird des Bräutigams eintzigen Bruder Johannes Christian Sohnen um des willen aus Hauß und Güther nur zwantzig fünf Rthlr zum Kindtheil mit Erbportion bestimmet, weil d(em) H. Bürgermeister Justian Bohland zu Waldeck nicht allein von seiner noch lebenden Eheliebsten dreysig Rthlr Brautschatz Geld rückständig, sondern auch des Bräutigams abgelebten Vatter Georg Söhnen als dem Schwager nach den und bey den Kriegs Jahren würckl(ich) noch darzu achtzig Rthlr baar zu Ankauffung verlohrnen Zugviehs vorgeliehen, mithin der Summa in Capital einhundert und zehn Rthlr zu fordern, und hiervon noch die von vielen Jahren die Zinse rückgeblieben, welche aber dieser als gegenwärtig und des Bräutigams Fetter auf vieles Bitten vollkommen, unter der Bedingung daß von nun an die Zinse von den 110 Rthlr jährl(ich) abgetragen werde, geschenckt und nachgegeben.<br>In welche große Wohlthat Bräutigam mit der Braut sich schuldigst bedanckt und der Creditor H. Bürgermeister Bohland diese Capitalsumme aber solche gleich in Schatzungsgeld zu fordern den dritten Theil in Waldeckischer Müntze abzulegen und anzunehmen gestattet und erkläret auch damit der Debitor nicht auf einmahl übern Hauffen geworffen werde, will er auch demselben die Ablage theilweise zu verrichten freystellen und hierdurch also mehr und mehr abgelegt wird, je leichter und geringer die Zinse auf ihm beruhen bleiben wird. | 3) Wird des Bräutigams eintzigen Bruder Johannes Christian Sohnen um des willen aus Hauß und Güther nur zwantzig fünf Rthlr zum Kindtheil mit Erbportion bestimmet, weil d(em) H. Bürgermeister Justian Bohland zu Waldeck nicht allein von seiner noch lebenden Eheliebsten dreysig Rthlr Brautschatz Geld rückständig, sondern auch des Bräutigams abgelebten Vatter Georg Söhnen als dem Schwager nach den und bey den Kriegs Jahren würckl(ich) noch darzu achtzig Rthlr baar zu Ankauffung verlohrnen Zugviehs vorgeliehen, mithin der Summa in Capital einhundert und zehn Rthlr zu fordern, und hiervon noch die von vielen Jahren die Zinse rückgeblieben, welche aber dieser als gegenwärtig und des Bräutigams Fetter auf vieles Bitten vollkommen, unter der Bedingung daß von nun an die Zinse von den 110 Rthlr jährl(ich) abgetragen werde, geschenckt und nachgegeben.<br>In welche große Wohlthat Bräutigam mit der Braut sich schuldigst bedanckt und der Creditor H. Bürgermeister Bohland diese Capitalsumme aber solche gleich in Schatzungsgeld zu fordern den dritten Theil in Waldeckischer Müntze abzulegen und anzunehmen gestattet und erkläret auch damit der Debitor nicht auf einmahl übern Hauffen geworffen werde, will er auch demselben die Ablage theilweise zu verrichten freystellen und hierdurch also mehr und mehr abgelegt wird, je leichter und geringer die Zinse auf ihm beruhen bleiben wird. | ||
4) Der Braut Zubringen bestehet in 68 Rt 34 Groschen 2 1/4 Pfennig baar.<br>Den Sterbefall betr(efflich) setzen Verlobte Schleyer gegen Huth und soll der Lebende des vorher Sterbenden sein völliges Vermögen haben und behalten, und bringet die Jungfer Braut zu ihrem Brautschatz und vor all siebentzig Rthlr so ihr von ihrem Vormund bey abgelegter vormundschafftl. Rechnung dem Pfennigmeister Valentin mit 68 Rt 34 Groschen 2 1/4 Pfennig als Ausstand zugereichet und einen großen Rthlr sie an ihrer Schwester als vorgeliehen zu fordern. | 4) Der Braut Zubringen bestehet in 68 Rt 34 Groschen 2 1/4 Pfennig baar.<br>Den Sterbefall betr(efflich) setzen Verlobte Schleyer gegen Huth und soll der Lebende des vorher Sterbenden sein völliges Vermögen haben und behalten, und bringet die Jungfer Braut zu ihrem Brautschatz und vor all siebentzig Rthlr so ihr von ihrem Vormund bey abgelegter vormundschafftl. Rechnung dem Pfennigmeister Valentin mit 68 Rt 34 Groschen 2 1/4 Pfennig als Ausstand zugereichet und einen großen Rthlr sie an ihrer Schwester als vorgeliehen zu fordern. | ||
Daß dieses alles so abgeredt vereiniget, wird von Gegenwärtigen mitunterschrieben.<br>Geschehen Sachsenhausen, den 20ten Febr. 1781 | Daß dieses alles so abgeredt vereiniget, wird von Gegenwärtigen mitunterschrieben.<br>Geschehen Sachsenhausen, den 20ten Febr. 1781 | ||
An Seiten des Bräutigams An Seiten der Braut<br>Johannes Justian Söhne xxx Die Braut<br>Justian Bohland Daniel Meister<br>Johann Christian Fischer Johannes Valentin<br>Jacob Fricke | |||
<br>Vorstehende Ehepacta werden hiermit als im Contract unter Lebendigen verabredet auf der Verlobten Anbegehr, als man darinnen keine Behinderungsumstände weder in denen vor die Mutter ausgesetzten Leibzuchtsstücken, noch auch bestimten Kindstheile vor den Sohn des Bräutigams Bruder wahrzunehmen gehabt.<br>Mit Unterschrift und dem Stadtsiegel, wiewohl uns, der Stadt und eines jeden Dritten höchst (?) ohnbeschadet, bestärket und beglaubiget.<br>Sachsenhausen, den 1ten May 1781<br>Bürgermeister und Rath<br>daselbst<br>L.S.<br> | |||
= Acte de mariage de Jules Frédéric Soehnée avec Mademoiselle Elisa Lach = | |||
= Ehevertrag zwischen [https://wiki.julius-von-soehne.de/index.php?title=S%C3%B6hne,_Wilhelm_*_1853 Wilhelm Söhne] und Christiane Gerlach 15. Juli 1885 = | = Ehevertrag zwischen [https://wiki.julius-von-soehne.de/index.php?title=S%C3%B6hne,_Wilhelm_*_1853 Wilhelm Söhne] und Christiane Gerlach 15. Juli 1885 = | ||
Version vom 20. Mai 2023, 15:26 Uhr
Ehevertrag zwischen Johannes Justian Söhne und Johanna Margaretha Meister 20. Februar 1781
(Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Abschn. 2, Konv. 24, Fasz. 19)
Abschrift
Im Nahmen der Heiligen und Hochgelobten Dreyfaltigkeit, Amen!
Wurde zur Ehre Gottes, Vermehrung Menschengeschlechts und um mehrerer Liebe und Freundschafft willen eine Christliche Heirath zwischen dem jungen BürgerJohannes Justian Söhne, weyl(and) Georg Söhnen hinterbliebenen ältesten Sohne, als Bräutigam, und der tugendsamen Jungfer Johanna Margaretha Meisterin, des hiesigen Bürger Daniel Wilhelm Meisters 2te Tochter erster Ehe, als Braut, im Beyseyn dazu erbäthener Angewante verabredet und beschloßen, und wollen
erst(ens) diese Verlobte einander zur Heiligen Ehe nehmen, haben und behalten, sich in allem Leidtz und Wiederwärtigkeit treu gegeneinander verhalten, und eines des ander verlaßen, vielmehr wie es Christlichen Eheleuten anstehet und gebühret, suchen zu befleißigen in ihrem antrettenden Ehestand sich gegeneinander auffzuführen.
2) Nimt der Bräutigam Johannes Justian Söhne seine vorbenahmte Braut Johanna Margaretha Meisterin zu sich in sein vätterl(iches) Hauß und Güther als rechtmäßiger Erbe und ältester Sohn von seinem Vatter, und da er noch seine rechte Mutter am Leben hat und dieser zeitlebens ihre Versorgung aus dem Hauß und Güthern zu gewärtigen. So verspricht der Bräutigam diese seine Mutter an seinem Tische zu versorgen, wenn diese mit seinem Vermögen, was Gott und die Haußhalt bescheren werde, Vorlieb nehmen wolle, solte aber die Einigkeit erfehlen und die Mutter ihre eigene Verköstigung erwählen, so ihr allemahl frey bleibt, will sie jährl(ich) einen halben Morgen Korn nächst dem besten, wie auch einen halben Morgen Hafer ebenwohl nächst dem besten zur Wahl auszusuchen die Macht haben, und wann sie so auch mit den jungen Leuthen am Tische bleiben wird, soll sie zur Kleidung doch den halben Morgen Hafer nächst dem besten zugemeßen haben, im Fall sie dann aber doch die eigene Verköstigung vor sich erwählen wird, soll sie auch jährl(ich) zur kleinen Leibzucht vor sich haben eine Metze Wintersaamen und zwar vollkommen eine Schlag (?) Metze, drey Metzen Weitzen, sechs Spint Gerste, zwey Spint Erbsen, ein Spint Saltz, den Garten beym Sarge (?) und dießen mit einem Fuder Mist jährl(ich) zu beg..., nicht weniger den vierten Theil von Cartoffeln Rüben und Obst, auch anderthalt Spintlein und zwar eine Metze auf den ..ubort, die halbe Metze aber an einen ... .... Orth gesäet haben, ein gleichen behält diese jährl(ich) bevor ein Pfundt Wolle, und den Haußbrand mit den jungen Leuthen zu genießen. (Randeintragung: Auch die Schlafstätte in der Stube zu behalten.) Auch von dem Schlachtschweine jährl(ich) zehn Pfund Speck und zwey rothe Würste und drey Bratwürste, und außer diesem soll ihr auch eine Kuh zu nehmen, welche sie will zu ihrer Leibzucht bey den jungen Leuthen Fütterung freystehen und hiervon will sie auch im dritten Jahr das Kalb aufzuziehen bemachtet seyn, die andre 2 Jahre aber vor sich verkaufen will.
3) Wird des Bräutigams eintzigen Bruder Johannes Christian Sohnen um des willen aus Hauß und Güther nur zwantzig fünf Rthlr zum Kindtheil mit Erbportion bestimmet, weil d(em) H. Bürgermeister Justian Bohland zu Waldeck nicht allein von seiner noch lebenden Eheliebsten dreysig Rthlr Brautschatz Geld rückständig, sondern auch des Bräutigams abgelebten Vatter Georg Söhnen als dem Schwager nach den und bey den Kriegs Jahren würckl(ich) noch darzu achtzig Rthlr baar zu Ankauffung verlohrnen Zugviehs vorgeliehen, mithin der Summa in Capital einhundert und zehn Rthlr zu fordern, und hiervon noch die von vielen Jahren die Zinse rückgeblieben, welche aber dieser als gegenwärtig und des Bräutigams Fetter auf vieles Bitten vollkommen, unter der Bedingung daß von nun an die Zinse von den 110 Rthlr jährl(ich) abgetragen werde, geschenckt und nachgegeben.
In welche große Wohlthat Bräutigam mit der Braut sich schuldigst bedanckt und der Creditor H. Bürgermeister Bohland diese Capitalsumme aber solche gleich in Schatzungsgeld zu fordern den dritten Theil in Waldeckischer Müntze abzulegen und anzunehmen gestattet und erkläret auch damit der Debitor nicht auf einmahl übern Hauffen geworffen werde, will er auch demselben die Ablage theilweise zu verrichten freystellen und hierdurch also mehr und mehr abgelegt wird, je leichter und geringer die Zinse auf ihm beruhen bleiben wird.
4) Der Braut Zubringen bestehet in 68 Rt 34 Groschen 2 1/4 Pfennig baar.
Den Sterbefall betr(efflich) setzen Verlobte Schleyer gegen Huth und soll der Lebende des vorher Sterbenden sein völliges Vermögen haben und behalten, und bringet die Jungfer Braut zu ihrem Brautschatz und vor all siebentzig Rthlr so ihr von ihrem Vormund bey abgelegter vormundschafftl. Rechnung dem Pfennigmeister Valentin mit 68 Rt 34 Groschen 2 1/4 Pfennig als Ausstand zugereichet und einen großen Rthlr sie an ihrer Schwester als vorgeliehen zu fordern.
Daß dieses alles so abgeredt vereiniget, wird von Gegenwärtigen mitunterschrieben.
Geschehen Sachsenhausen, den 20ten Febr. 1781
An Seiten des Bräutigams An Seiten der Braut
Johannes Justian Söhne xxx Die Braut
Justian Bohland Daniel Meister
Johann Christian Fischer Johannes Valentin
Jacob Fricke
Vorstehende Ehepacta werden hiermit als im Contract unter Lebendigen verabredet auf der Verlobten Anbegehr, als man darinnen keine Behinderungsumstände weder in denen vor die Mutter ausgesetzten Leibzuchtsstücken, noch auch bestimten Kindstheile vor den Sohn des Bräutigams Bruder wahrzunehmen gehabt.
Mit Unterschrift und dem Stadtsiegel, wiewohl uns, der Stadt und eines jeden Dritten höchst (?) ohnbeschadet, bestärket und beglaubiget.
Sachsenhausen, den 1ten May 1781
Bürgermeister und Rath
daselbst
L.S.
Acte de mariage de Jules Frédéric Soehnée avec Mademoiselle Elisa Lach
Ehevertrag zwischen Wilhelm Söhne und Christiane Gerlach 15. Juli 1885


