Wilhelm Söhne * 1882: Unterschied zwischen den Versionen
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In der standesamtlichen Geburtsurkunde wird ebenfalls nur die Mutter genannt und Angaben zum Vater fehlen. Aber auch fehlende Angaben können etwas aussagen: der unter dem Namen Gerlach geborene uneheliche Sohn Wilhelm lebte ab der Heirat des Wilhelm Söhne und der Christiane Gerlach unter dem Namen Söhne und galt fortan aus rechtlicher Sicht als ehelicher Sohn. Aber wenn ein anderer als der Wilhelm Söhne sein leiblicher Vater gewesen wäre, hätte eine Namensänderung nur durch Annahme an Kindes Statt erfolgen können und als Randeintragung auf der Geburtsurkunde vermerkt werden müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt und stellt für mich ein weiteres Indiz dar, daß der Sachsenhäuser Wilhelm Söhne auch als leiblicher Vater gegolten hat. | In der standesamtlichen Geburtsurkunde wird ebenfalls nur die Mutter genannt und Angaben zum Vater fehlen. Aber auch fehlende Angaben können etwas aussagen: der unter dem Namen Gerlach geborene uneheliche Sohn Wilhelm lebte ab der Heirat des Wilhelm Söhne und der Christiane Gerlach unter dem Namen Söhne und galt fortan aus rechtlicher Sicht als ehelicher Sohn. Aber wenn ein anderer als der Wilhelm Söhne sein leiblicher Vater gewesen wäre, hätte eine Namensänderung nur durch Annahme an Kindes Statt erfolgen können und als Randeintragung auf der Geburtsurkunde vermerkt werden müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt und stellt für mich ein weiteres Indiz dar, daß der Sachsenhäuser Wilhelm Söhne auch als leiblicher Vater gegolten hat. | ||
Schließlich gibt es noch einen Ehelichkeitsfeststellungsbeschluß, den Wilhelm am 9. Juni 1939 bei dem Amtsgericht Korbach erwirkte. Auch darin wird der Sachsenhäuser Wilhelm als Vater genannt (siehe Datei söhnelohof1. | Schließlich gibt es noch einen Ehelichkeitsfeststellungsbeschluß, den Wilhelm am 9. Juni 1939 bei dem Amtsgericht Korbach erwirkte. Auch darin wird der Sachsenhäuser Wilhelm als Vater genannt (siehe Datei söhnelohof1.jpg) und es gibt keinerlei Hinweise auf einen möglichen anderen Erzeuger. [[Image:Söhnelohof1.jpg|thumb|right|Söhnelohof1.jpg]] | ||
Somit weisen alle mir bisher bekannten Akten darauf hin, daß Wilhelm nicht nur der rechtliche, sondern auch der leibliche Sohn des Sachsenhäuser Wilhelm Söhne war. Dagegen spricht nur die Aussage seiner Schwester Elise, die ihn als Halbbruder bezeichnet hatte. Vielleicht läßt sich dieser Widerspruch dadurch erklären, daß unehelich geborene Kinder bis Ende des 19. Jahrhunderts nicht nur aus der Erbfolge ausgeschlossen waren, sondern auch der Anrüchigkeit unterlagen und bestimmte Berufe (z.B. Priester oder Handwerker) nicht ausüben durften. In den Kirchenbüchern wurden sie sogar oft als Hurkinder bezeichnet, was deutlich zeigt, welchen Makel eine uneheliche oder voreheliche Geburt darstellte. Als der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Legitimation der vorehelichen Kinder durch nachträgliche Heirat der Eltern schuf (legitimatio per subsequens matrimonium), bedeutet dies nicht, daß gleichzeitig bei der Bevölkerung ein Sinneswandel gegenüber den unehelichen Kindern eintrat. Vielmehr deutet der 1939 von Wilhelm erwirkte Ehelichkeitsfeststellungsbeschluß darauf hin, daß seine Geschwister (oder einige seiner Geschwister?) ihn nicht als vollwertigen Bruder ansahen und ihm wahrscheinlich einen Erbschaftsanspruch auf einen Teil des elterlichen Hofs in Sachsenhausen (die Mutter war 1933 gestorben) abstritten. Insofern sollte man Elises Aussage von dem Halbbruder vielleicht weniger als Aussage zu einem unbekannten leiblichen Vater ansehen und sich vielmehr fragen, ob es ihr aufgrund der damaligen Wertvorstellungen überhaupt möglich war, einen unehelich geborenen Bruder als vollwertigen Bruder anzusehen. Ich glaube es nicht.<br><br> | Somit weisen alle mir bisher bekannten Akten darauf hin, daß Wilhelm nicht nur der rechtliche, sondern auch der leibliche Sohn des Sachsenhäuser Wilhelm Söhne war. Dagegen spricht nur die Aussage seiner Schwester Elise, die ihn als Halbbruder bezeichnet hatte. Vielleicht läßt sich dieser Widerspruch dadurch erklären, daß unehelich geborene Kinder bis Ende des 19. Jahrhunderts nicht nur aus der Erbfolge ausgeschlossen waren, sondern auch der Anrüchigkeit unterlagen und bestimmte Berufe (z.B. Priester oder Handwerker) nicht ausüben durften. In den Kirchenbüchern wurden sie sogar oft als Hurkinder bezeichnet, was deutlich zeigt, welchen Makel eine uneheliche oder voreheliche Geburt darstellte. Als der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Legitimation der vorehelichen Kinder durch nachträgliche Heirat der Eltern schuf (legitimatio per subsequens matrimonium), bedeutet dies nicht, daß gleichzeitig bei der Bevölkerung ein Sinneswandel gegenüber den unehelichen Kindern eintrat. Vielmehr deutet der 1939 von Wilhelm erwirkte Ehelichkeitsfeststellungsbeschluß darauf hin, daß seine Geschwister (oder einige seiner Geschwister?) ihn nicht als vollwertigen Bruder ansahen und ihm wahrscheinlich einen Erbschaftsanspruch auf einen Teil des elterlichen Hofs in Sachsenhausen (die Mutter war 1933 gestorben) abstritten. Insofern sollte man Elises Aussage von dem Halbbruder vielleicht weniger als Aussage zu einem unbekannten leiblichen Vater ansehen und sich vielmehr fragen, ob es ihr aufgrund der damaligen Wertvorstellungen überhaupt möglich war, einen unehelich geborenen Bruder als vollwertigen Bruder anzusehen. Ich glaube es nicht.<br><br> | ||
Version vom 18. April 2011, 20:49 Uhr
166 - Wilhelm Söhne und Wilhelmine geb. Lohof
Friedrich Wilhelm Söhne wurde am 26.11.1882 in Rhadern geboren und am 26.12.1882 getauft. Er war ein Sohn des Wilhelm Söhne und der Christiane geb. Gerlach (Nr. 126).
Wer ist der Vater von Wilhem Söhne * 1882 ? Seine rechtliche & gesellschaftliche Stellung
Da er unehelich geboren wurde und seine Schwester Elise gesagt hatte, er sei ihr der liebste Bruder, aber eben nur ein Halbbruder gewesen, müßte man eigentlich davon ausgehen, daß sein Vater Wilhelm Söhne (1853-1926) aus Sachsenhausen, der die Mutter Christiane Gerlach 3 Jahre später geheiratet hatte, nur der rechtliche, nicht aber der leibliche Vater war. Da niemand mehr lebt, den man zu diesem Thema befragen könnte, habe ich versucht, weitere Informationen in den verfügbaren Akten zu finden:
In der Taufeintragung in den Kirchenbüchern von Rhadern wird als Mutter Christiane Gerlach genannt, die Spalte für den Namen des Vaters ist leer. Als Paten werden aufgeführt: 1. Wilhelm Gerlach, 2. Ehefrau Wilhelmine Gerlach und 3. Friedrich Söhne II aus Sachsenhausen. Dies ist für mich ein erstes Indiz für eine Vaterschaft des Wilhelm Söhne (1853-1926), denn der Friedrich Söhne II (1845-1909) aus Sachsenhausen wäre wohl kaum Pate in Rhadern geworden, wenn nicht schon bei der Geburt des unehelichen Kindes ein Verwandter als Vater gegolten hätte.
In der standesamtlichen Geburtsurkunde wird ebenfalls nur die Mutter genannt und Angaben zum Vater fehlen. Aber auch fehlende Angaben können etwas aussagen: der unter dem Namen Gerlach geborene uneheliche Sohn Wilhelm lebte ab der Heirat des Wilhelm Söhne und der Christiane Gerlach unter dem Namen Söhne und galt fortan aus rechtlicher Sicht als ehelicher Sohn. Aber wenn ein anderer als der Wilhelm Söhne sein leiblicher Vater gewesen wäre, hätte eine Namensänderung nur durch Annahme an Kindes Statt erfolgen können und als Randeintragung auf der Geburtsurkunde vermerkt werden müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt und stellt für mich ein weiteres Indiz dar, daß der Sachsenhäuser Wilhelm Söhne auch als leiblicher Vater gegolten hat.
Schließlich gibt es noch einen Ehelichkeitsfeststellungsbeschluß, den Wilhelm am 9. Juni 1939 bei dem Amtsgericht Korbach erwirkte. Auch darin wird der Sachsenhäuser Wilhelm als Vater genannt (siehe Datei söhnelohof1.jpg) und es gibt keinerlei Hinweise auf einen möglichen anderen Erzeuger.

Somit weisen alle mir bisher bekannten Akten darauf hin, daß Wilhelm nicht nur der rechtliche, sondern auch der leibliche Sohn des Sachsenhäuser Wilhelm Söhne war. Dagegen spricht nur die Aussage seiner Schwester Elise, die ihn als Halbbruder bezeichnet hatte. Vielleicht läßt sich dieser Widerspruch dadurch erklären, daß unehelich geborene Kinder bis Ende des 19. Jahrhunderts nicht nur aus der Erbfolge ausgeschlossen waren, sondern auch der Anrüchigkeit unterlagen und bestimmte Berufe (z.B. Priester oder Handwerker) nicht ausüben durften. In den Kirchenbüchern wurden sie sogar oft als Hurkinder bezeichnet, was deutlich zeigt, welchen Makel eine uneheliche oder voreheliche Geburt darstellte. Als der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Legitimation der vorehelichen Kinder durch nachträgliche Heirat der Eltern schuf (legitimatio per subsequens matrimonium), bedeutet dies nicht, daß gleichzeitig bei der Bevölkerung ein Sinneswandel gegenüber den unehelichen Kindern eintrat. Vielmehr deutet der 1939 von Wilhelm erwirkte Ehelichkeitsfeststellungsbeschluß darauf hin, daß seine Geschwister (oder einige seiner Geschwister?) ihn nicht als vollwertigen Bruder ansahen und ihm wahrscheinlich einen Erbschaftsanspruch auf einen Teil des elterlichen Hofs in Sachsenhausen (die Mutter war 1933 gestorben) abstritten. Insofern sollte man Elises Aussage von dem Halbbruder vielleicht weniger als Aussage zu einem unbekannten leiblichen Vater ansehen und sich vielmehr fragen, ob es ihr aufgrund der damaligen Wertvorstellungen überhaupt möglich war, einen unehelich geborenen Bruder als vollwertigen Bruder anzusehen. Ich glaube es nicht.