Gerichtsakten

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 M(eiste)r Henrich Söhne contra Marien, des Stadtschreiberß Frauw, 19. August 1671

Stadtarchiv Sachsenhausen, X, Konv. 4, Fasz. 3

Actum Sachsenhaußen den 19ten Aug. 1671

Cl(äger). zeigete ahn, daß Beklagtin vor wenigen Tagen auf offener Strasse ausgerufen, es würden alle die Hüner, so in der Stadt von den Reutern gestohlen würden, in sein Clägerß Hause gefressen.
P(unc)to 2do: hatte Bekl. ihn gefragt, ob er auch wüßte, daß am nechst verwichenen Sontag unter der Vesper die Reuter seine Cl. Tochter in seiner Stubben herumb gejagt undt ein großes Gedänße mit derselben gehabt, dan doch Cl. beweisen wolte, daß seine Tochter in der Vesper undt Kirche gewesen were.
3tens hatte Beklagtin seine Tochter im Garten vorm Thor angefahren undt befragt, ob sie auch wüßte, waß die Leute hinter ihr sagten, daß sie nemblich würdig were, daß sie zum Thor hinauß gewießen würde. Cl. Tochter Anna Lucia erwehnte doch hierbey, daß sie dieses mit Zeugen nicht erweisen könte, maßen sie und Beklagtin allein gewesen weren.
Cl. bath, daß Bekl. zum Beweiß obiger beiden Posten angehalten, und demnechst ferner verhengt werden möchte, waß Rechts wegen sich gepührete.

Beklagtin antworte auf den ersten Clagpunkt, daß sie nicht geständig were, die Worte eingeklagtermaßen geredet zu haben, sondern eß were Cl. in Valten Schneiders Hause gesessen undt sie Beklagtin hinein kommen. Er hätte diese befraget also: Gevatterin, seindt dan euere Hüner auch in meinem Hause gefressen? Sie Beklagtin hatte geantwortet: daß möchte der Schinder wissen, wo sie plieben weren, das könte sie nicht sagen.
Cl. hatte hieruf repliciret, Hexen, Schelmen und Diebe solten ihm nachsagen, daß in seinem Hause etwas gefressen were, so gestohlen sein solte.
Hirbeneben hatte Cl. angefangen undt gesagt, Michael Kluten Tochter Dorothea hatte auch geredet, ob seine Cl. Tochter Anna Lucia ihr wieder ein Geschwätze machen wolte wie im nechstverwichenen Sontag geschehen were, die Leute wolten allein über seine Kindere. Welche aber die heimblichen Schluphuren im Hause hätten, davon sagte niemandt.
Hieruff hatte sie Beklagtin in allem guten geantwortet: quod 2dum punctum eß hätte auch eine Persohn in ihrem Beklagtin Hause gesagt, wie die Reuter mit seiner Cl. Dochter in seinem eigen Hause ein Gedänße gehabt, das möchte sie auch pleiben laßen, hatte von der Vesperzeit aber nicht gedacht. Dieseß alleß hatte sie Beklagtin guter Meinungk angezeiget und mit lachendem Munde geredet, bath deswegen Beklagtin, sie der angezeigten Clagte zu entbinden, maßen sie den 3ten Clagpunct gantzmahl gestünde.

Beklagtin Maritus (= Ehemann) hat auß Clagte undt Antwort vermercket, daß ihm jegen Cl. einig Reconvention competiren (= Gegenklage erheben) wolle. Will demnach sothane Reconvention jegen Cl. hirmit expresse referiret haben, solche ad proximam vorzubringen.

Cl. replicirete auf Beklagtin Antworth, daß darin viell verbracht, deme nicht also were. Insonderheit waß von Michaell Kluten Tochter angeführet, were also verbracht: Er Cl. hatte gesagt, wan das alle Huren sein sölten, dar Krieger oder Leute bey aus- und eingingen, so müßten Kluten Töchter auch Huren sein, denn in deßen Hause eine offene Herberge were.
Jegen übriges Beklagtin Vorbringen wolte er anderes Beweißtumb führen.

Beklagtin pliebe bey ihrem vorigen.

Nos
Weilen beides von Cl. undt Beklagtin einige Posten diffitiret (= abgeleugnet) undt nicht gestanden werden wollen, alß wird denselben beiderseits hiermit uferlegt, ihre Zeugen in proxima zu produciren, itzo aber zu benennen, sollen alßdan examiniret, undt dan ferner in der Sache ergehen waß rechtenß. Undt wird hiermit den Partheien beiderseitß uferlegt, sich inzwischen alleß Streiten und Scheltenß zu enthalten, bey Vermeidung wilkürlicher Straff.

Cl. denominirte zum Zeugen: Steffen Meiniken, H. Valten Schneiders Frauw Anna Erich, Christ. Hansteinß Frauw Elsa.
Beklagtin denominirte: Anna Magdalenen Johan Meyerß von Dreber Tochter