Erbauseinandersetzung über das Vermögen des Landwirts Wilh. Söhne u. dessen Ehefrau Christiane Söhne, geborene Gerlach, in Sachsenhausen

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(Original im Besitz von Hans Söhne)

Erbauseinandersetzungsvertrag über das Vermögen des Landwirts Wilh. Söhne u. dessen Ehefrau Christiane Söhne, geborene Gerlach, in Sachsenhausen.

Da mein Mann Wilh. Söhne kein entgültiges (sic) Testament mehr machen konnte, so ist mein letzter Wille (Christiane Söhne) daß unser Vermögen vollgender Massen (sic) verteilt wird auf meine Kinder.


Fritz Söhne als zweiter Sohn soll das Gut haben mit sämtlichen toten und lebenden Ingfentar (sic) und allen darauf ruhenden Lasten und Abgaben. Davon hat mein Sohn Fritz folgende Abgaben an seine Geschwister zu leisten.


1) Mein Sohn Wilhelm, wohnhaft in Korbach, bekommt von Fritz Söhne 600 Mark (schreibe sechshundert Mark).


2) Mein Sohn Karl, welcher in Grevenbruichen an der Post ist, soll das alte Haus und Hofraum bis an den Ringweg, dazu 3 Morgen Land als Kindsteil haben, jedoch verbleibt (sic) beide Teile solange beim Gute, bis Karl hierher zieht mit seiner Familie und nimt (sic) das an. Sollte Karl nicht nach Sachenhausen ziehen, sondern bleibt in der Stadt, so fällt das Haus und Land wieder dem Gute zu und Fritz muß Karl dann 2000* Mark (schreibe zweitausend* Mark) als Kindsteil ausbezahlen. Sollte Karl jedoch das alte Haus wieder ausbauen, so hat er das Recht, sich Bauholz aus unserem Walde hinter dem Haferscheit zu holen.


Den beiden Schwestern Hermine und Elise Söhne hat Fritz für die Zeit ihres ledigen Standes Insitz, Hege und Plege in dem neuen Wohnhause zu gewähren, auch freien Arzt und Apotheke zu bezahlen. Zur Ausübung ihres Insitzrechtes sind ihnen 3 Zimmer im neuen Wohnhause nach ihrer Wahl einzuräumen, mit Ofen Licht Heizung und Wasser zu versehen, mit den erforderlichen Möbeln und Betten auszustatten, ferner hat Fritz seinen beiden Schwestern ein Taschengeld von 10 Mark monatlich zu zahlen bis an ihr Ende, sowie Schuhe u. Kleidung zu beschaffen.
Sollte (sic) jedoch zwischen Fritz Söhne u. seiner Familie und den beiden Schwestern Hermine u. Elise Uneinigkeiten vorkommen und diese nicht bei Fritz wohnen und nicht essen und trinken können, so hat Fritz den beiden Schwestern eine vollständige Leibzucht zu geben, welche auf dem Gute ruht bis an ihr Ende und sie dasselbe verzehren und wohnen können, wo sie wollen, weil die beiden Mädchens stets zu Hause sind gewesen und haben das Gut helfen fördern, haben Scheune, Stall und Wohnhaus helfen bauen und Knechtearbeit dabei verrichtet. Auch sollen sie freien Zugang in Hof, Garten und Feld haben, ohne daß sie bei ihm arbeiten. Sollten sich die beiden Schwestern doch noch verheiraten, so hat ihnen Fritz ebenfalls 2000* Mark auszubezahlen. Als sonstige Aussteuer einen vollständigen Brautwagen mit allen erforderlichen Möbeln und Hausrath. Dazu eine Kuh u. ein fettes Schwein.

Als Leibzucht hat Fritz Söhne seinen beiden Schwestern zu geben:
10 Zentner Roggen
6 Zentner Weizen
20 Zentner Kartoffeln
1 fettes Schwein zu 3 Zentnern
50 Pfund Salz
50 Pfund Wurst
Brat u. Servelatwurst und Leberwurst
im Herbst: 2 Hühner, 2 fette Gänse
monatlich: 1 Ltr Öhl, 4 Pfund Zucker
wöchentlich: 2 Pfund Butter, l/2 Pfund Kaffee
täglich: 2 Liter Milch
wöchentlich: 2 Steigen Eier 40 St.

Sollte Fritz seinen Schwestern die Kleidung und Lebensmittel nicht zur rechten Zeit liefern, so haben sie das Recht, sich die Sachen beim Bäcker, Metzger und Kaufmann zu holen, welche Fritz bezahlen muß.

Sollte Fritz Söhne mit diesem Testamente nicht zufrieden und solches nicht annehmen wollen, so bleiben die beiden Schwestern, solange sie nicht verheiratet sind, auch zu Hause auf dem Gute, arbeiten mit Fritz (als) Miteigentümer, welches mein Mann bei seinen Lebzeiten auch immer gern wollte, weil sie stets fleißig auf dem Gute gearbeitet haben.

Geschrieben im (d. 15.) Juli 1928.

gez.: Christiane Söhne, geb. Gerlach

Sollte Fritz sterben, ohne männliche leibliche Erben zu hinterlassen, so fällt das Gut zurück an die Familie Söhne.

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* Der ursprüngliche Betrag von 1.200 Mark wurde in 2.000 Mark abgeändert.