Klage wegen Brosche, Halstuch und ein Paar Schuhe
Klage vom 20.02.1771
Stadtarchiv Sachsenhausen, X/2, Konv. 49, Fasz. 2)
Actum Sachsenhausen, d. 20ten Febr. 1771
Geörg Söhne führte zur Klage, daß seine vor 4 Wochen verstorbene Stiefmutter vor ihrem Ableben und kurtz vor ihrer Krankheit sich bey ihrer Schwester Tochter und deren Mann Henrich Fischer jun. auf Ansprache eine Zeit lang zur Beyhülfe die Kinder zu verwahren mit seinem Consens begeben. Wie sie aber gefühlte krank zu werden, ihm nach Hause kam und nach einigen Tagen abgestorben sey. Diese hatte einige Sachen als eine Broche, ein Baumwollentuch und ein Paar neue Schu in solchem Hause liegen lassen, so ihm jetzo verweigert werden wolten ohn die geringste Ursach und darzu noch so übel Gesinnung bey deren Abforderung geäußert, daß sie nicht nur solche ihm bekanntermaßen fehlende Sache(n) weigerten, sondern noch mit dummen (?) Reden um sich geworfen, derowegen erbitten wolle, Bekl. Fischer zu Herausgebung seiner Stiefmutter bey ihm befindl(ichen) Sachen anzustrengen.
Bescheid
Mit Communication dieses wird bekl. Fischer hiermit bey Strafe ohnausbleibl(icher) Execution innen specificirte Stücke an klagenden Söhnen binnen 24 Stunden zu extradiren befohlen.
Ut supra
R(ichter), B(ürgermeister) u(nd) R(at) d(aselbst)
gez.: Rangen gez.: Joh. Bock
8 Gr exp(edition = Ausfertigung)
Klage vom 12.09.1771
Continuatum Sachsenhausen, d. 12ten 9br 1771
Kläger erinnerte, daß bis dato der bekl. Henrich Fischer ihm die eingeklagten Sachen von seiner Stiefmutter noch nicht zurückgeliefert und also diesentwegen die Hülfe gewärtigen wolle. Führte anbey mit an, daß auch ein Sp(int)lein zurück haben müßte, welches diese seine Stiefmutter bey ihm erzogen und nach Bekl. Hause getragen und daselbst zu vertauschen willens gehabt, aber nicht rückgekommen. Wie er dann auch bey derselben einen harten zwey Gulden Thaler vor 3 Jahren noch gesehen, den er nicht ausgegeben zu seyn glaube und gleichfalls vermuthe, daß Henrich Fischers Frau diesen ebengleich verhanreicht erhalten.
Bekl. Henrich Fischers Ehefrau erschien und gab für, daß des Klägers Stiefmutter, ihrer Mutter leibl. gewesene Schwester, gar oft bey ihr die Zuflucht gesucht und viel Gutes genossen. Deswegen ihr auch die zurückgelassenen Schuh mit der alten Broche auf deren(?) Krancke ihr versprochen, und zwar hatte sich selbige, weil sie sich oft bey ihr aufgehalten, erinnert, daß sie nach ihrer Schwester sie selbsten vor ihr Geld angeschafft in ihrem Hause und sie solche behalten möchte (?) mit der alten Broche. Wegen des Baumwollentuchs aber müßte sie anzeigen, daß schon ihrer Schwiegermutter solches angeboten und sie derselben 10 Pfund Butter nach und nach gethan, daß sie das Schlachtbrod als eine alte Frau einbringen mögen und hatte ihr noch darzu ein gelb seiden Blatt verheißen und zwar vor ihre älteste Tochter, welches ihr aber nicht ausgehändigt worden.
Ein Spintlein hatte sie wie wohl nicht völlig bekommen, welchen ihr aber dieselbe schuldig gewesen und ihr also rückzugeben verbunden, woran Kl. nichts zu praetendieren fähig sey.
Von dem angebl. harten Thaler wäre ihr nichts bekannt.
Kläger stelte die von bekl. Fischerin vorgebrachte Schenkung der Schu und Broche nicht gegründet und glaube nicht, daß seine Stiefmutter die angebl. Butter von ihr bekommen, noch weniger daß dieselbe ihr ein Spintlein abgeborget und schuldig gewesen, und das 2-Guldenstück hätte er bey der Stiefmutter wohl gesehen und darum auch ... ... ... solches mit anderen Sachen bekommen.
Beklagte wiederhohlte das Vorige und wäre alles, was sie angemeldet, die Wahrheit.
Bescheid
Einwendens ohngeachtet wird Bekl. schuldig erkannt, an Kl. die Broche, Schu, Halstuch samt dem Spintelein mit Zeit von 4 Tagen bei Straffe der Execution samt Kosten abzugeben, hingegen wegen des weiters eingeklagten 2-Guldenstücks und angeblicher Vermächtnisse beyde Theile zu Führung besseren Beweises ad separatum mit Zeit von 14 Tagen verwiesen.
Ut supra.
R. B. u. R. d.
Rangen Fenke