Nottestament des Wilhelm Söhne * 1853
(Originalabschrift im Besitz von Hans Söhne)
Protokoll über die Siegelung eines Nottestaments
Geschehen zu Sachsenhausen (Waldeck) am 27. Juni 1926.
Der unterzeichnete gesetzliche Stellvertreter des Gemeindevorstehers hat heute das unter Zuziehung der Zeugen:
1. Wilhelm Veltum Malermeister
2. Wilhelm Röhle Landwirt
errichtete Testament des Landwirts Wilhelm Söhne zu Sachsenhausen (Waldeck) sofort nach der Errichtung in Gegenwart des Erblassers und der beiden Zeugen in einen Umschlag gelegt, welcher die Bezeichnung trägt:
Nottestament des Landwirts Wilhelm Söhne zu Sachsenhausen (Waldeck) errichtet am 27. Juni 1926.
gez.: W. Hufeisen, Gemeindevorsteher zu Sachsenhausen (Waldeck)
und den Umschlag mit seinem Amtssiegel verschlossen und überreicht dasselbe hiermit dem Amtsgericht zu Corbach zur amtlichen Verwahrung.
gez.: W. Hufeisen, Gemeindevorsteher zu Sachsenhausen (Waldeck)
Sachsenhausen (Waldeck) den 27. Juni 1926.
Gegenwärtig:
1. Der Bürgermeister von Sachsenhausen (Waldeck) W. Hufeisen
2. als Zeugen
a) Wilhelm Röhle aus Sachsenhausen (Waldeck)
b) Wilhelm Veltum aus Sachsenhausen (Waldeck)
welche letztere auf Befragen erklärten, daß ihrer Mitwirkung bei der Testamentserrichtung keines der in den §§ 2234 bis 2237 erwähnten Hindernisse entgegenstehe.
Nachdem der hier wohnhafte / sich aufhaltende Landwirt Wilhelm Söhne mitgeteilt hatte, daß er sein Testament vor dem Bürgermeister errichten wolle, und dieser sich davon überzeugt hatte, daß die Besorgniss bestehe, der Tod würde früher eintreten, als die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder Notar möglich sei, erklärte der persönl. dem Bürgermeister bekannte vorgenannte Wilhelm Söhne vor dem vorbezeichneten Bürgermeister und den beiden Zeugen als seinen letzten Willen folgendes:
Ich setze meinen Sohn Fritz als Erben ein von Haus, Hof und allem Grundbesitz mit allen lebenden und toten Inventar, da(für) übernimmt derselbe die Verpflichtung:
1. Seiner Mutter Insitz, Hege und Pflege bis an ihr Ende zu gewähren, sowie ein Taschengeld von monatlich 5.- R.M. zu gewähren.
2. Den Schwestern Hermine und Elise je bei ihrer Verheiratung als Kindsteil eine ortsübliche Aussteuer nebst 1200.- RM. baar Geld. Im Falle der Nichtverheiratung Insitz, Hege und Pflege im jeweiligen Hause bis an ihr Ende.
3. Dem Bruder Karl bei seiner Verheiratung 1200.- R.M.
4. Dem Bruder Wilhelm, weil er schon zum Teil bekommen hat, noch 600.- R.M.
Die vorbezeichneten Personen waren während der gesamten Zeit zugegen. Der Verfügende wurde darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Testament seine Gültigkeit verliere, wenn er nach Ablauf von 3 Monaten seit Errichtung des Testaments noch lebe, und daß Beginn und Lauf der Frist nur solange gehemmt seien, als der Erblasser außer Stande sei, ein anderes Testament vor einem Richter oder Notar zu errichten, daß er also die Errichtung in dieser ordentlichen Form so bald als möglich zu wiederholen habe.
Vorgelesen, genehmigt und von dem Errichter des Testaments eigenhändig unterschrieben.
gez.: W. Hufeisen, Bürgermeister, W. Veltum als Zeuge u. W. Röhle als Zeuge.
Vorgelesen und genehmigt mit dem Hinzufügen, daß der Errichter des Testaments erklärte, nicht schreiben zu können.
Der Testamentserrichter konnte nicht mehr eigenhändig unterschreiben, da derselbe, als die Erklärungen soweit geschehen, plötzlich einen Blutsturz bekam und verschied.
gez.: W. Hufeisen gez.: W. Veltum gez.: W. Röhle