Ehevertrag zwischen Wilhelm Söhne und Christiane Gerlach
Sachsenhausen, den 15. Juli 1885
Anlage A
Zwischen Wilhelm Söhne, ältestem Sohne des Friedrich Söhne I zu Sachsenhausen, als Bräutigam und der majorenten (= volljährigen) jüngsten Tochter des verstorbenen Gutsbesitzers Gerlach zu Rhadern, Namens Christiane Gerlach, als Braut wurde mit Genehmigung der Eltern des Bräutigams und der Braut am heutigen Tage unter dem Beistande Gottes ein christliches Eheverlöbnis abgeschlossen und dabei nachstehende Punkte festgesetzt:
I
Wollen Verlobte einander zur Ehe haben und sich den gesetzlichen Bestimmungen gemäß copulieren lassen.
II
Führt der Bräutigam die Braut in sein väterliches Haus und Hof ein und macht sie zur Miteigentümerin des vorhandenen Vermögens.
III
Der Vater des Bräutigams verschreibt den jungen Leuten Haus und Gut nebst Vieh, Schiff und Geschirren (= nebst Vieh und Gerätschaften) und zwar unter nachfolgenden Bestimmungen:
a. Die jungen Leute sind verpflichtet sämtliche vorhandene Schulden zu übernehmen, welche auf dem Gute lasten, so wie auch sämtliche jährlich zu entrichtende Steuern und Lasten zu übernehmen.
b. Fernerhin an des Bräutigams Geschwister Friedrich Söhne, Carl Söhne & Maria Söhne folgende Kindesteile abzugeben, nämlich an Friedrich Söhne welcher sich in Barmen gegenwärtig aufhält, soll bezahlt werden als Kindesteil 50 M in Worten fünfzig Mark und zwar soll das Geld unverzinslich am Gute stehen bleiben bis zu seinem fünfzigsten Lebensjahre, weil er einen liederlichen, schlechten Lebenswandel bis jetzt geführt hat und sich deshalb nicht nach den Willen der Eltern betragen hat.
Außerdem soll über diese genannten 50 M Wilhelm Hufeisen II dahier Curator werden. Sollte Fried. Söhne sein 50. Lebensjahr nicht erreichen, so fällt sein Kindesteil dem Gute zu.
c. Carl Söhne erhält als Kindesteil ebenfalls fünfzig Mark, jedoch hat derselbe seinen Eltern schon fünfzig Mark geliehen, welche außer jenen 50 M ebenfalls von den jungen Leuten gezahlt werden müssen, nebenbei erhält er nach dem Tode der Eltern deren Ehebett und Bettstall und Kleiderschrank.
d. Marie Söhne erhält als Kindesteil wegen ihres ausgezeichneten Fleißes, den sie auf dem Gute gezeigt hat bar fünfhundert Mark außerdem Aussteuerstücke:
1. Ein vollständig Bett nebst Bettgestell, einen eichenen Kleiderschrank mit zwei Thüren, einen eichenen Kasten, eine Komode, sechs Stühle, eine Flachsbreche, Schwingestock, Handschwinge, Hächel (= Hechel) nebst Stuhl und Garnwinde, einen Tisch.
Bezeichnete Gegenstände sind bereits vorhanden, welche mit einem neuen Anstrich versehen werden müssen von den jungen Leuten. Außerdem haben die jungen Leute ein Paar neue Blecheimer, auf die Komode einen Glasschrank mit zwei Thüren, eine Schüppe, Hacke, Greife, Misthacken, Kochpott, Harken Kaffeebrenner Spinnrad & Haspel derselben als Aussteuer zu geben.
2. Als Vieh ein Schaf.
IV
Die Kindesteile des Karl Söhne und Marie sind bis zu ihrem 30. Lebensjahre fällig, verheiraten sich dieselben früher, so sind dieselben am Hochzeitstage fällig.
V
Sollte von den beiden Geschwistern eines versterben, so fällt dessen Kindesteil an die anderen Geschwister mit Ausschluß des Friedrich Söhne. Sollte Karl oder Marie unverheiratet bleiben, so haben sie im elterlichen Hause freien Besitz, und in Krankheitsfällen ebenso im Alter Hege und Pflege. Sollten die Kinder hiervon Gebrauch machen, so verbleiben deren Kindesteile dem Gute. Friedrich Söhne kann nie Ansprüche auf einen Besitz im elterlichen Hause machen.
VI
Sollte eines der Geschwister mit diesen Bestimmungen der Eltern nicht zufrieden sein und deshalb gerichtliche Einsprache machen, so erhält dasselbe nur den Pflichtteil.
VII
Der Vater behält so lange die Herrschaft im Hause und auf dem Gute bis er sie aus freiem Willen an seinen Sohn Wilhelm abtritt. Sobald er dies thut, kann er folgenden jährlichen Auszug beanspruchen:
M Pf
1. jährlich 6 1/2 Ctr. Roggen oder an Geld 60 -
2. jährlich 200 Pfund Weizen 24 -
3. Für das jährlich zu brauchende Öl 4 -
4. Ein Spind (= 2,5 - 7 Liter) Erbsen 2 -
5. Vierzig Pfund Salz 4 -
6. Sechzig Pfund Schweinefleisch ohne Kopf und Füße, also reines Fleisch 36 -
7. fünf Pf rothe, 6 Pf Brate und 2 Pf Servilat und auch 6 Pf reines Schmalz 14 -
8. Zwei Steige (= 2 x 20) Hühnereier 1 60
9. Eine fette Gans 9 Pfund schwer 5 -
10. Zwei Schafe zu füttern oder 4 Pf Wolle; jedoch steht es den Eltern
frei 5 -
11. 12 Ctr. gute gesunde Kartoffeln 40 -
12. täglich 1/2 l Milch u. wöchentlich 1/2 Pfund Butter 60 -
13. Im Sommer können sich dieselben das Gemüse nach Bedarf
ederzeit aus den Gärten oder von den Äckern holen. Im
Herbste muß ihnen der Gutsbesitzer 2 1/2 Ctr. Kohlraben geben. 16 -
14. Freien Ein- und Ausgang in sämtliche Gärten, sowie auch 1/3
aller Obstsorten 8 -
15. Freien Raum aller ihrer Sachen im Keller, Boden oder Zimmern 6 -
16. Freie Berechtigung zum Waschen und Kochen in der Küche 9 -
17. Das nötige Brennholz zum Kochen, Waschen und Backen frei
anzufahren, zu verkleinern und den Eltern an den Platz zu stellen 45 -
18. Das sämmtl. nötige Waschen für die Leibzüchter (= die auf den
Altenteil lebenden Personen) frei zu besorgen, auch haben die
jungen Leute das nötige Wasser zum Trinken, Kochen und Waschen
frei herbei zu schaffen. 10 -
19. Zur Wohnung die im 2. Stock des Wohnhauses über der jetzigen
unter(e)n Wohnstube befindliche Stube nebst der daran befindlichen
Kammer, sowie freie Stellung des nöthigen Inventars, welches
die Leibzüchter wünschen, frei zu liefern. 60 -
20. Jährlich 2 Steige gebleichtes 12tes Leinen zu geben 18 -
21. Die Leibzüchter haben frei Doktor- und Apothekerkosten, sowie
auch in Krankheit od. Alter die erforderliche Hege und Pflege.
Weil dieser Posten im voraus nicht zu taxieren ist, wird ein
mutmaßlicher Satz angenommen. 15 -
22. Sollten die Leibzüchter vorerst die Leibzug nicht nehmen und
mit ihrem Sohne resp. dessen Nachfolgern an einem Tische
verbleiben, so wollen sie ein jährliches Taschengeld von 40 -
haben, vierteljährlich im voraus zu zahlen.
23. Es wird noch bemerkt, daß der große Eichenkasten mit seinem
Inhalte den Leibzüchtern verbleibt. Über den Inhalt können
die Leibzüchter frei verfügen, ebenso über ihre Kleider.
Der Kasten verbleibt nach ihrem Tode dem Gute.
VIII
Sollte einer der Leibzüchter sterben, so hat der Gutsbesitzer dem letztlebenden 2/3 des zu liefernden Roggens und Weizens jährlich abzugeben, vom Schweinefleisch erhält er 40 Pfund, von den Kartoffeln 10 Ctr. und vom Taschengeld 30 M. Alle übrigen Bestimmungen bleiben für den Letztlebenden bestehen.
IX
Der Vater des Bräutigams hat zwar im § 3 den jungen Leuten seinen sämtlichen Grundbesitz verschrieben, jedoch wird dieser § in so weit beschränkt, daß das Grundstück Flur 12 Nr. 25, Holzwald hinter dem Haferscheid II. Klasse hiesiger Gemarkung im Flächeninhalte von 29 A 25 m, sowie auch das Grundstück Flur 12 Nr. 26 ebenfalls hinter dem Haferscheid, Holzwald im Flächeninhalt von 25 A 30 m, dem Vater als Eigentum solange er lebt verbleibt. Er kann in seinem Leben damit schalten und walten wie er will. Sollte er plötzlich versterben ohne anderweitige Verfügungen getroffen zu haben, so verbleiben diese Grundstücke dem Gute.