Klage Daniel Söhne gegen seinen Schwiegervater
Stadtarchiv Sachsenhausen, Abt. X, Konv. 7, Fasz. 1, S. 1121-1124
Actum Saxenh. den 5ten Marty 1716
Daniel Söhne g(egen) seinen Schwiegervatter Wiedenhagen u. Reese
Daniel Söhne erscheinet clagend, daß sein Schwiegervatter H. Wiedenhagen ihme mit seiner Tochter das Vordertheil des Hauses nach seinem Todte bewohnen solte. Da er nun sehen müßte, daß sein Schwager Reese sein Haus verkaufte und bey seinem Schwiegervatter einziehen und also den Vorbau in Besitz nehmen wolte, bath derowegen daß er möchte den Vordersitz im Hause (in Betracht seine Frau so lange dem Vatter vor der anderen Schwester geben wollen, auch ihnen versprochen, behalten möchte.
H. Jost Wiedenhagen berief(?) sich auf das gehaltene Protocol sub dato 25. Jan. 1714 u. wolte diesem nachgelobet haben, u. hatte Reese damahlen in die Scheune(?) ziehen wollen, dieser aber solches nicht zugeben, u. verneinten(?) ihnen abgeredet, daß Reese seinem Schwager Söhne zu Außbauung des Hinterhauses, das er darinnen wohnen könte, 20 R° heraußgeben, nebst einem eisern Ofen it. bauen und fahren helfen, und das Haus Länderey Wiesen und Garten sogleich theilen, nur daß der Schwiegervatter seine Auszüge ad tempus vitae behält u. nach deßen Todt unter die Geschwister zu gleichen Theilen vertheilet werden, und wan der Schwiegervatter sich mit seinem Sohn Reese nicht friedlich leben kan, soll er noch Macht haben, ihn Schwiegersohn außzusetzen.
Dan. Söhne wolte dieses nicht zugeben, wan er solte zu gleicher Bezahlung in Schulden gehen, müßte ihm seine Baukosten, so er angewendet hatte, wieder ersetzt werden.
Henrich Reese: Er hatte auch gebauet, so ihn beynahe 40 Mark gekostet, u. ließe alles zurück, Haus u. Ofen, und solte mit diesem Gelde die auf dem Guth stehenden Hauptschulden zum Theil abgetragen werden.
H. Jost Wiedenhagen bleibt darbey, daß sein Schwiegersohn Reese das Vordertheil behalten, bey welchem er seine Auszüge und Verpflegung genießen, auch sich in Ruhe setzen will, dan er schon solches damahlen in vorigem Protocoll reserviret hatte, daß er mit dem Seinigen Macht zu thun hatte, was er wolte, und were eine Tochter dem Vatter so lieb als die andere.
D. Söhne saget, er könte noch nicht zufrieden seyn, zumahlen wegen des
Braurechts.
H. Wiedenhagen: weilen dieses nun kein Brauhaus ist, als stehen(?) sie vor einen Man, und können keine ... Brauhäuser hieraus machen(?).
Reese verlangte kein Heller mehr alß sein Schwager Söhne und gedächte ihn nicht im geringsten zu vervortheilen.
Bescheid
Clägers Einwendens ohngeachtet, so bleibts bey des Schwiegervatters sowohl d. 25. Jan. 1714 als jetziger Disposition. Erkennen danach vor Recht, daß Reese das Vorthertheil und Cläger das Hinterhauß bewohnen soll, doch daß Reese Clägern die 20 Rthl nebst einem guten Eisenofen ad 5 Centner heraus gibt, u. die Scheidewand sollen sie ... zur Pfection bringen und sollen bis ... friedlich beyeinander wohnen.
Saxenh. ut supra
Richter, Brgster u. Rath